Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.1994 - 2 BvR 2107/93   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 1856
  • NJ 1994, 460



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99  

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Diese Kenntnis erlangte der Angeklagte, auf den insoweit abzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856, 1857), jedenfalls nicht vor Eingang des Schreibens des Landgerichts vom 11. Dezember 1998 in der Kanzlei seiner Verteidigerin am 14. Dezember 1998; der Mitteilung, die Staatsanwaltschaft lehne es ab, einer Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 154 Abs. 2 StPO "zuzustimmen", entnahm die Verteidigerin nämlich, daß das von ihr bis dahin vermutete Versehen nicht vorlag.
  • BVerfG, 21.03.2005 - 2 BvR 975/03  

    Anspruch auf faires Verfahren (erster Zugang zum Gericht; keine

    Führen dem Staat zuzurechnende Fehler des Gerichts zu einer Behinderung des ersten Zugangs zu Gericht, ist die Wiedereinsetzung durch verfassungskonforme Gesetzesauslegung zu erleichtern (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 1989 - 2 BvR 1089/89 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93 -, NJW 1994, S. 1856; Goerlich, NJW 1976, S. 1526 ).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - 117-VI-09  

    Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung

    Bei der Prüfung, ob den Beschuldigten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, ist es den Strafgerichten regelmäßig verwehrt, ihm Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. BVerfG vom 13.4.1994 = NJW 1994, 1856).

    Zwar tritt ein die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in Lauf setzender "Wegfall des Hindernisses" bereits in dem Zeitpunkt ein, zu dem der Betroffene bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856; BGH vom 9.12.1992 = NJW 1993, 1332).

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  • VerfGH Berlin, 06.05.1998 - VerfGH 37/96  

    Verwerfung der Wiedereinsetzung und des Einspruchs im OWiG-Verfahren verstößt

    Den Strafgerichten ist es danach regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten im Strafverfahren bei der Prüfung, ob ihn an einer Fristversäumung gemäß § 44 Abs. 1 StPO ein Verschulden trifft, Versäumnisses seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1856; NJW 1991, S 351).

    Auch im Rahmen des § 45 StPO ist es den Gerichten daher regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1856).

    Wenn das Amtsgericht gleichwohl ausschließlich auf den Bescheid vom 14. Dezember 1995 verweist und damit die dortige Begründung übernimmt, es fehle an einer Glaubhaftmachung, so läßt dies nur den Schluß zu, daß es die (erneute) anwaltliche Versicherung, die zur Glaubhaftmachung für eigene Handlungen, Unterlassungen oder Beobachtungen des Anwalts ausreicht (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1856; Karlsruher Kommentar OWiG-Lampe, 1989, § 52 RdNr. 29; Göhler, OWiG, 11. Aufl., 1995, § 52 RdNr. 20 a.E.), und die eidesstattliche Versicherung übersehen hat (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1856, 1857).

  • VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 46/02  

    Zurückweisung eines mit urlaubsbedingter Abwesenheit begründeten

    a) Bei der Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften - hier: § 44 StPO - dürfen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gerade auch in einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl versäumt worden ist, die Anforderungen an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht überspannt werden, weil es sich bei dem Einspruch gegen einen Strafbefehl um den "ersten Zugang zum Gericht" in dem Sinne handelt, dass erst auf diesem Wege die Möglichkeit besteht, sich überhaupt vor dem Richter Gehör zu verschaffen (st. Rspr. seit BVerfGE 25, 158, 166; letztmalig BVerfGE 67, 208, 212 f.; insbes. BVerfG NJW 1991, 351; NJW 1994, 1856).

    Denn jedenfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, dem Beschuldigten in Wiedereinsetzungsfällen ein Versäumnis seines Verteidigers nicht zuzurechnen (vgl. BVerfGE 60, 253, 299 f.; BVerfG NJW 1991, 351; 1994, 1856).

  • BVerfG, 30.03.1995 - 2 BvR 2119/94  

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Das im Wiedereinsetzungsgesuch - knapp, aber unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen - dargelegte Verschulden des Verteidigers an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist darf dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93 -, S. 5).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - VI 117/09  
    Bei der Prüfung, ob den Beschuldigten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, ist es den Strafgerichten regelmäßig verwehrt, ihm Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. BVerfG vom 13.4.1994 = NJW 1994, 1856).

    Zwar tritt ein die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in Lauf setzender "Wegfall des Hindernisses" bereits in dem Zeitpunkt ein, zu dem der Betroffene bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856; BGH vom 9.12.1992 = NJW 1993, 1332).

  • OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 1 Ss 1215/09  

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen unzutreffend

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 40, 42-46; NJW 1994, 1856 f.; NStZ 2004, 215 f.; NStZ-RR 2005, 176 f.) geht davon aus, dass ein von der Post beförderter Brief im Inland regelmäßig nicht länger als 2 (Werk-)Tage unterwegs ist (a.A. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 44 RdNr. 16 unter unzutreffendem Hinweis auf BVerfGE 40, 42, 45: regelmäßig 1 Tag).
  • OLG Hamm, 02.07.2003 - 2 Ss 197/03  

    Anklageschrift, Umgrenzungsfunktion, Inhalt der Anklage, Folgen der Unwirksamkeit

    Selbst wenn dieses so wäre, könnte ein Verschulden ihres Verteidigers der Angeklagten nicht zugeordnet werden (BVerfG NJW 1991, 351; 1994, 1856; BGHSt 14, 306, 308; Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rn. 18).
  • OLG Köln, 21.10.2003 - Ss 410/03  

    Umfang der Vollmacht zur Rechtsmitteleinlegung

    Verschulden Dritter, auch des Verteidigers, wird ihm idR nicht zugerechnet (BVerfG NJW 1991, 351 und 1994, 1856) und er ist grundsätzlich auch nicht zur Überwachung seines Verteidigers verpflichtet (BGH BGH NStZ 1990, 25 [M]; SenE v. 29.20.2001- Ss 437/01 = VRS 101, 373 = StraFO 2002, 17-18).
  • VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 78/08  

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren durch Überspannung der

  • BVerwG, 24.06.2002 - 2 WDB 5.02  

    Beschwerde des Soldaten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2004 - 22d A 2345/02  
  • KG, 19.12.1996 - 1 Ss 255/96  

    Abgrenzung zwischen Beweis- und Beweisermittlungsantrag; Ablehnung eines

  • KG, 04.11.2003 - 5 Ws 536/03  

    Strafvollzug: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist; unübliche

  • BVerwG, 22.02.2005 - 2 WDB 2.05  
  • VG Berlin, 25.01.2012 - 11 K 441.11  
  • OLG Hamm, 07.01.2000 - 4 Ss OWi 1324/99  

    Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG, Antrag auf Entscheidung des

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