Rechtsprechung
   BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge erforderlich

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.6.2006)

    Verfassungshüter: Kürzung der Renten von Aussiedlern ist rechtens // Übergangslösung für rentennahe Jahrgänge gefordert

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge erforderlich

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 116, 96
  • NJW 2007, 1581 (Ls.)
  • NZS 2007, 253
  • NVwZ 2007, 437



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Wird zitiert von ... (178)  

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05  

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Vertriebene und Flüchtlinge wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dessen nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland so behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des deutschen Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten (vgl. BVerfGE 116, 96 [97 f.]).

    b) Die politischen Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre veranlassten den Gesetzgeber zuerst zu einer Einschränkung und sodann zu einer Abkehr vom Eingliederungsprinzip (vgl. BVerfGE 116, 96 [98 ff.]).

    Allerdings bedürfen die Vorlagen der Auslegung (vgl. BVerfGE 69, 373 [377 f.]; 78, 104 [116 f.]; 99, 280 [289]; 116, 96 [120]; 117, 272 [291]).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96 [120]; 117, 272 [291 f.]; 122, 151 [180]).

    Zwar handelt es sich bei den Renten nach dem Fremdrentengesetz der Sache nach um eine Fürsorgeleistung (vgl. BVerfGE 29, 22 [34]; 116, 96 [122]).

    Nicht geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG ist dagegen mangels einer eigenen Leistung des Begünstigten ein Anspruch, der auf staatlicher Gewährung beruht oder den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt (vgl. BVerfGE 22, 241 [253]; 24, 220 [226]; 100, 1 [33]; 116, 96 [121 f.]).

    Diese unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind, weil es insofern am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung fehlt (vgl. BVerfGE 29, 22 [34]; 116, 96 [121]; BVerfGK 8, 338 [340]).

    Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen liegt darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. BVerfGE 116, 96 [130]).

    Die unterschiedliche Behandlung ist daher allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminieren würde (vgl. BVerfGE 116, 96 [130]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 1224/03 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 476/02 -, n. v.).

    Die durch das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben (vgl. BVerfGE 29, 22 [33]; 116, 96 [129 f.]).

    Dazu gehörte ein einheitliches Rentenrecht (vgl. BVerfGE 116, 96 [130]).

    Da vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland kein Anspruch auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz besteht (§ 30 FRG; vgl. BVerfGE 116, 96 [121]), betrifft die Neuregelung nur Personen, die bei Inkrafttreten des § 22b FRG (alter und neuer Fassung) noch keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz hatten.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00  

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 55, 114 ; 69, 272 ; 70, 101 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 46; stRspr).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 70, 101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 47; stRspr).

    Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfGE 58, 81 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juni 2006 (a.a.O., Umdruck S. 47 ff.) anerkannt, dass der Gesetzgeber die nachteiligen Folgen dieser Situation für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen durfte, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen.

    Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Neuregelung damit einen jedenfalls nicht unwesentlichen Beitrag zum Gesamtvolumen der Einsparung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz leisten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 50).

    Er kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 50 f., m.w.N.).

    Deshalb kann dem Gesetzgeber auch nicht - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - verfassungsrechtlich zur Last gelegt werden, er habe die von ihm erwogenen und verworfenen Alternativen nicht dokumentiert (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 51).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R  

    Fremdrente - Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG -

    2006 (vgl BVerfG vom 13.6. 2006 - 1 BvL 9/00 ua = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) für eine vertrauensschützende Übergangsregelung zugunsten rentennaher Jahrgänge anlässlich der Kürzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht um 40 vH (Anschluss an BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 9).

    2006 (1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) hat die Beklagte in Anwendung der auf diese Entscheidung ergangenen Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) den Rentenbescheid vom 26.2.

    2006 näher ausgeführt (BVerfGE 116, 96, 120 bis 130 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 77 bis 98).

    Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist ferner nicht, dass durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG idF des Art. 4 Nr. 2 Buchst b WFG die Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften, die dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen unterfallen, von der Kürzung der EP ausgenommen worden sind (vgl BVerfGE 116, 96, 130 bis 133 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 97, 100 bis 105).

    bb) Durch die Entscheidung des BVerfG ist auch geklärt, dass sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung (allein) aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergeben (BVerfGE 116, 96, 130 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 99).

    Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die EP wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen (BVerfGE 116, 96, 133 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 108).

    Dabei hat es in das (sachgerechte) Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er sich zu einer gestuften Übergangsregelung entschließt, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, und wie er den Kreis der Berechtigten ("die rentennahen Jahrgänge") bestimmt, um dem dargestellten legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 109).

    2006 (aaO) bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 hinreichend beachtet.

    Das BVerfG selbst hat auf die Möglichkeit "einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte" hingewiesen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 108), was der Gesetzgeber durch die Gewährung des nachlassenden Zuschlags in Form von persönlichen EP aufgegriffen hat.

    Es liegt im Wesen einer Übergangsregelung, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (hier: Rückführung der Leistungen nach dem FRG und Abkehr vom Eingliederungsprinzip, s hierzu BVerfGE 116, 96, 100 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 12).

    Auch für die Beurteilung der Übergangsregelung ist schließlich zu beachten, dass die von der Kürzung der EP betroffenen Zeiten nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sondern "ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge" bzw "Ausdruck besonderer Vergünstigungen" sind (vgl BVerfGE 116, 96, 122, 129 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 82, 93).

    Damit aber hat der Gesetzgeber die mit dem Erlass des § 22 Abs. 4 FRG beabsichtigten Einsparungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 126 f, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 90, 108).

    In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass Ziel der Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG nicht die Möglichkeit zur Schaffung eines privaten adäquaten Ausgleichs im Sinne einer Sicherung des bisher erwarteten Lebensstandards als Rentner durch eine entsprechende ergänzende Altersvorsorge, sondern lediglich die Einstellung der Lebensführung auf die sich ändernden finanziellen Verhältnisse sein sollte, und dass das BVerfG den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für die nähere Ausgestaltung einer Übergangsregelung besonders betont hat (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 109).

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