Rechtsprechung
   BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66   

Betriebsbetretungsrecht

Art. 12 GG, Schutzbereich;

Art. 2 GG, Zwangsmitgliedschaft;

Art. 13 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 32, 54
  • NJW 1971, 2299
  • MDR 1972, 117
  • WM 1971, 1363
  • DVBl 1971, 982
  • DÖV 1972, 51



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Wird zitiert von ... (165)  

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 44, 353 ; 76, 83 ; 96, 44 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Das Wohnungsgrundrecht nach Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54, 75; 51, 97, 110).

    Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 51, 97 ).

    Geschäftsräumen ist nach ihrer Zweckbestimmung eine größere Offenheit nach außen eigen (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05  

    Berufsrecht - Betriebsbesichtigungsrecht der Handwerkskammern

    Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 76, 83 ; 97, 228 ).

    Zwar ist das in einer Reihe von Gesetzen den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - eingeräumte Recht, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen, nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    bb) Allerdings müssen das Betreten der Räume und dortige Prüfungen und Besichtigungen auch einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    Mangels Einschlägigkeit der Rechtfertigungsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 GG können die in § 17 Abs. 2 HandwO normierten Betretungs- und Besichtigungsrechte verfassungsrechtlich nur Bestand haben, weil und soweit sie die im Beschluss vom 13. Oktober 1971 (vgl. BVerfGE 32, 54 ) aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und daher nicht als Eingriffe oder Beschränkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren sind.

    Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht auch auf der klaren Unterscheidung von in § 17 Abs. 2 HandwO geregelten Besichtigungs- und Betretungsrechten einerseits und Durchsuchungen andererseits bestanden (so bereits BVerfGE 32, 54 ).

    cc) Ein weitergehender Betretungszweck ist vorliegend auch nicht einer anderen "besonderen gesetzlichen Vorschrift" (vgl. BVerfGE 32, 54 ), die zum Betreten von Räumen ermächtigt, zu entnehmen.

    So kann § 91 Abs. 1 Nr. 1 HandwO schon dem Wortlaut nach die notwendige gesetzliche Ermächtigung speziell zum Betreten von Räumen (vgl. BVerfGE 32, 54 ) nicht entnommen werden.

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