Rechtsprechung
| BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68 |
Volltextveröffentlichungen
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Unzulässige Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 19.09.1968 - 2 KMs 2/68
- BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68
- LG Mannheim, 10.03.1969 - 2 KMs 2/68
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 25, 25
- DÖV 1969, 649
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71
Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst ergibt (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 26, 321 [324]), wenn also die vorgelegte Vorschrift von dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber inhaltlich und nicht bloß redaktionell geändert worden ist (vgl. BVerfGE 25, 25 [27]). - BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96
Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger
Tauscht der Gesetzgeber lediglich ein veraltetes durch ein neues Wort aus, liegt darin grundsätzlich keine Aufnahme der vorkonstitutionellen Regelung in den Willen des Gesetzgebers (BVerfGE 25, 25 ). - BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
Kranzgeld
Es frage sich daher, ob der Gesetzgeber die Norm, ohne sie bestätigend in seinen Willen aufzunehmen, nicht lediglich hingenommen und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterlassen habe (BVerfGE 11, 126 [131]; 25, 25 [26 f.]).
- BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Gewerbeordnung : § 124b GewO als vorkonstitutionelles Recht
Nach alledem hat daher das vorlegende Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 24, 20 [23]; 25, 25 [28]). - BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvL 29/70
Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich vorkonstitutionellem Recht
Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt (BVerfGE 11, 126 ; vgl. auch 18, 216 [223]) oder wenn er lediglich eine Rechtsbereinigung mehr technischer Natur vornimmt, ohne sich mit dem Inhalt der Vorschrift zu befassen (vgl. BVerfGE 25, 25 [27]; 25, 213 [215]).
