Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84   

Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

Art. 38 GG, Informationsrechte des einzelnen Abgeordneten;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, Fraktionen im Organstreitverfahren;

Art. 110 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 110 Abs. 1; GG Art. 38 Abs. 1; GG Art. 40; GG Art. 42 Abs. 2; GG Art. 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulässikeit des Organstreitverfahrens

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 70, 324
  • NJW 1986, 907
  • DVBl 1986, 227
  • DÖV 1986, 240



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Wird zitiert von ... (131)  

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11  

    Rechtsstellung der Abgeordneten bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen

    b) Zu den Befugnissen der Abgeordneten gehören vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]; 80, 188 [218]), das Stimmrecht, das Initiativrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 70, 324 [355]), das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 [149]; 70, 324 [354]).

    Er trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan eine wirtschaftliche Grundsatzentscheidung für zentrale Bereiche der Politik (vgl. BVerfGE 45, 1 [32]; 70, 324 [355]).

    Es stellt ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 [355 f.]; 79, 311 [329]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a. a. O., S. 2946 [2950], Rn. 122) und dient nicht nur als Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle.

    Vielmehr aktualisiert sich in dem vom Parlament beschlossenen Haushaltsplan der Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten als eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie (vgl. BVerfGE 70, 324 [355 f.]; 79, 311 [329]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a. a. O., S. 2946 [2950], Rn. 122).

    b) Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. BVerfGE 45, 1 [32]; 70, 324 [355]; 79, 311 [328]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a. a. O., S. 2946 [2950], Rn. 123).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 [249]; 70, 324 [355]).

    Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (vgl. BVerfGE 70, 324 [358]).

    a) Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a. a. O., S. 2946 [2951], Rn. 124), durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des Plenums (vgl. auch BVerfGE 90, 286 [383 ff.]).

    Der Abgeordnete soll seine Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 [38]; 70, 324 [356]).

    Diesem Anliegen dient die in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 70, 324 [360]).

    Seine Geschäftsordnungsautonomie wird durch eine gesetzliche Regelung jedenfalls dann nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt, wenn der Bundesregierung dadurch keine ins Gewicht fallenden Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verfahren und die Willensbildung des Bundestages eröffnet werden, wenn weder das Gesetz noch dessen Aufhebung der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, der Kern der Geschäftsordnungsautonomie unberührt bleibt und überdies gewichtige sachliche Gründe für die Wahl der Gesetzesform sprechen (vgl. BVerfGE 70, 324 [361]).

    Wird die Repräsentation des Volkes in Ausschüsse oder andere Untergremien verlagert, weil dort die Entscheidungen des Parlaments tendenziell vorbestimmt oder gar für das Parlament als Ganzes getroffen werden (BVerfGE 70, 324 [363]), so müssen diese Gremien auch in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen.

    bb) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit enthält für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses oder eines anderen Untergremiums (vgl. BVerfGE 70, 324 [363]).

    Das gilt gerade im Bereich des Budgetrechts und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung, in dem auch dem einzelnen Abgeordneten grundsätzlich weitreichende Informations- und Kontrollrechte zustehen, namentlich das Recht auf Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen (BVerfGE 70, 324 [355]), das Recht auf eigenständige Beurteilung des Haushaltsentwurfs der Bundesregierung und hierzu eingebrachter Änderungsanträge (BVerfGE 70, 324 [356]) und das Recht auf Kontrolle grundlegender haushaltspolitischer Entscheidungen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a. a. O., S. 2946 [2951], Rn. 124).

    Dadurch wird in die Rechte der im Sondergremium nicht vertretenen Abgeordneten eingriffen, über eine Angelegenheit des Deutschen Bundestages zu beraten (BVerfGE 70, 324 [355]) und zu ihr zu reden (BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]; 80, 188 [218]), das Frage- und Informationsrecht des Parlaments auszuüben (BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 70, 324 [355]; 80, 188 [218]) und schließlich darüber abzustimmen (BVerfGE 70, 324 [355]; 80, 188 [218]).

    Ebenfalls beschränkt werden das Recht auf den Erhalt der Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen (BVerfGE 70, 324 [355]), auf eigenständige Beurteilung des Haushaltsentwurfs und entsprechender, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührender Vorlagen der Bundesregierung (BVerfGE 70, 324 [356]) sowie das Kontrollrecht über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a. a. O., S. 2946 [2951], Rn. 124).

    Dass es durch Gesetz statt durch die Geschäftsordnung institutionalisiert wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kernbereich der Geschäftsordnungsautonomie unberührt bleibt und die Wahl der Gesetzesform schließlich von gewichtigen Gründen - hier: dem besonderen Gesetzesvorbehalt aus Art. 115 Abs. 1 GG - nicht nur getragen, sondern gefordert wird (vgl. BVerfGE 70, 324 [361 f.]).

    (b) Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 [358 f.]).

    Zudem hat es das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfGE 70, 324 ff.), dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des Bundes nicht das Plenum, sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der Beratung bekannt werden, mosaikartig auch ein Bild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann (vgl. BVerfGE 70, 324 [364]).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88  

    Wüppesahl

    Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Na men geltend machen (vgl. BVerfGE 62, 1 [32] m.w.N.; 70, 324 [350]).

    Mit ihm macht der Antragsteller geltend, er werde dadurch in seinen ihm durch das Grundgesetz, insbesondere durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG übertragenen Rechten verletzt, daß im einzelnen näher bezeichnete Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ihn als fraktionslosen Abgeordneten entweder von bestimmten Bereichen der parlamentarischen Tätigkeit ganz ausschlössen (vgl. dazu BVerfGE 70, 324 [350]) oder seine Mitwirkungsrechte beschränkten.

    Der Antragsteller kann wie jeder andere Bundestagsabgeordnete auf Höhe und Verwendungszweck eines Haushaltstitels durch eigene Anträge Einfluß nehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]).

    Zu den sich so ergebenden Befugnissen des Abgeordneten rechnen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]) und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 70, 324 [355], das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen, und schließlich das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen [vgl. BVerfGE 43, 142 [149]; 70, 324 [354]].

    Im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie sind sie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. Art. 53 a Abs. 1 Satz 2 GG; siehe auch BVerfGE 70, 324 [350 f.] m.w.N.).

    Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 10, 4 [12 ff.] - Rederecht und Fraktionsbindung; 70, 324 [355] - Informationsrecht des Abgeordneten).

    Da der Antragsteller als fraktionsloser Abgeordneter statusrechtlich nicht den Fraktionen sondern den übrigen, einer Fraktion angehörenden Abgeordneten gleichsteht (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]), kann er nicht verlangen, bei der Einräumung von Redezeiten wie eine Fraktion behandelt zu werden.

    Die insoweit dem fraktionslosen Abgeordneten entstehenden Nachteile hat der Deutsche Bundestag im Blick auf die gleiche Rechtsstellung aller, der fraktionsangehörigen wie der fraktionslosen Abgeordneten (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]), auszugleichen.

    Da um der Ausschußarbeit willen die Einräumung des Stimmrechts an fraktionsangehörige Abgeordnete notwendig ist, wird hiernach im Ergebnis eine unmittelbar zur Parlamentsarbeit gehörende Befugnis der Abgeordneten durch die Fraktionszugehörigkeit vermittelt (vgl. aber BVerfGE 70, 324 [362 f.]).

    Obzwar die Rechtsstellung der Fraktion als Zusammenschluß von Abgeordneten - wie der Status des Abgeordneten selbst - aus Art. 38 Abs. 1 GG abzuleiten ist (BVerfGE 70, 324 [362 f.]), folgt die verfassungsrechtliche Anerkennung der Fraktion als notwendige Einrichtung des Verfassungslebens aus der Anerkennung der Parteien in Art. 21 GG (BVerfGE 70, 324 [350]), und zwar offensichtlich in Ansehung der den Fraktionen diesen gegenüber zukommenden Korrelatfunktion.

    Mahrenholz (Abweichende Meinung zu BVerfGE 70, 324 [374]) charakterisiert diese Funktion in bezug auf die Ausschußarbeit wohl treffend, indem er die Fraktion als das "eigentliche Scharnier" bezeichnet, das die Repräsentativfunktion des Abgeordneten mit der parteienstaatlich bestimmten sachlichen Arbeit des Bundestages verbindet.

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

    Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    Wenn die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Themen der Welthandelsrunden und die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien (Art. 218 Abs. 2 AEUV) unterrichtet und ihm dadurch die Prüfung der Einhaltung des Integrationsprogramms durch die Europäische Union und die Kontrolle der Tätigkeit der Bundesregierung ermöglicht, handelt es sich nicht nur um die selbstverständliche Wahrnehmung ihrer allgemeinen Informationsaufgabe (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 105, 279 ; 110, 199 ); sie ist hierzu angesichts der gemeinsamen Integrationsverantwortung und der gewaltenteilenden Aufgabendifferenzierung unter den Verfassungsorganen auch verfassungsrechtlich verpflichtet.

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