Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO §§ 286 ff.; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
    Unzulässigkeit einer Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der RSB wegen unzulänglicher Begründung einer Verfassungswidrigkeit der Ankündigungsvorschriften und fehlender Entscheidungserheblichkeit der RSB-Vorschriften vor Ankündigung der RSB

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels hinreichender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit durch das vorlegende Gericht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gestaltungsspielräume im Insolvenzrecht - Überlegungen zum Beschluss des BVerfG vom 14.1.2004 - 1 BvL 8/03" von Dr. Martin Ahrens, original erschienen in: ZVI 2004, 69 - 77.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 1233
  • NZI 2004, 222
  • WM 2004, 339



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Wird zitiert von ... (3)  

  • AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02  
    Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht nach den Vorlageentscheidungen (BVerfG ZVI 2003, 79; BVerfG ZVI 2004, 126; Vorlagen AG München ZVI 2002, 39; AG München ZVI 2003, 546) erneut vorgelegt.

    Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen vom 3.2.2003 ( ZVI 2003, 79 ) und 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) frühere Vorlagen jeweils für unzulässig erachtet.

    Die bisher jeweils mit der Sache befasste 2. Kammer dieses Senats, hat mit Beschluss vom 14.1.2004 (BVerfG ZVI 2004, 126 ) ihre ursprünglich gegenteilige Rechtsauffassung aufgegeben und festgestellt, die Entscheidung über die Ankündigung der RSB sei keine bloße Zwischenentscheidung, sondern vorlagefähig.

    So nimmt das BVerfG in Nr. 11 2 b cc) seines Beschlusses vom 14.1.2004 ((1 BvL 8/03, ZVI 2004, 126 ) überraschenderweise an, das Gericht habe den früher geltenden Rechtszustand als den verfassungsrechtlich gebotenen gewertet.

    Das BVerfG schreibt im Beschluss vom 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ), das Gericht habe nicht herausgearbeitet, "welche Verfahrensgestaltung zu einer grundgesetzkonformen "Redlichkeit" ... gehören könnte.".

    Im Beschluss vom 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) meint das BVerfG, die öffentliche Bekanntmachung entspreche weitgehend der früheren Regelung in § 111 Konkursordnung, das vorlegende Gericht hätte sich daher mit der alten Rechtslage auseinandersetzen müssen.

  • BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvL 9/05  

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der InsO über die Restschuldbefreiung

    a) Der Ankündigungsbeschluss ist eine vorlagefähige Zwischenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 1233).

    Wie bereits zu einer früheren Vorlage desselben Gerichts ausgeführt, gilt es bei jedem Prozess um die Titulierung von Ansprüchen und bei jedem Vollstreckungsauftrag abzuwägen, ob das Kostenrisiko nicht gegen die Durchsetzung spricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 1233).

  • BVerfG, 07.07.2004 - 1 BvL 3/04  

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage

    Im Übrigen wird auf die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2003 (1 BvL 11/02 u.a.) und vom 14. Januar 2004 (1 BvL 8/03) verwiesen.
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