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   BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 273/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07  

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Zum Schutzbereich für Tendenzunternehmen gehört es, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der an der Verwirklichung der publizistischen Tendenz beteiligten Mitarbeiter entscheiden zu können und solche Arbeitsverhältnisse aus tendenzbezogenen Gründen beenden zu können (vgl. BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 -).

    b) Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert verfassungsrechtlich eine Abwägung, die der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes als eines Bestandsschutzgesetzes und dem Ausnahmecharakter zureichend Rechnung trägt (BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 -).

    Schließt der Betriebszweck die Verfolgung einer grundrechtlich gewährleisteten Tendenz ein und ergeben sich hieraus besondere Anforderungen an das Verhalten oder die Person des Arbeitnehmers, kann daraus ein gestärktes Interesse des Arbeitgebers an der Vertragsauflösung folgen (BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - 9. Februar 1990 - 1 BvR 717/87 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 36).

    Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind daher die wechselseitigen Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, hier auch die Pressefreiheit, zu berücksichtigen und vor allem abzuwägen (vgl. BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52; 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51).

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.05.2009 - 5 Sa 458/08  

    Kündigung, ordentliche, verhaltensbedingt, Amtsärztliche Untersuchung, Weigerung,

    Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG erfordert verfassungsrechtlich eine Abwägung, die der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes als eines Bestandsschutzgesetzes und dem Ausnahmecharakter des Auflösungsbegehrens zureichend Rechnung trägt (BVerfG Beschl. v. 14.01.2008 - 1 BvR 273/03 -, zit. n. Juris).

    Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG sind daher die wechselseitigen Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen und vor allem abzuwägen (BVerfG Beschl. v. 14.01.2008 - 1 BvR 273/03 -, zit. n. Juris; BAG Urt. v. 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 -, zit. n. Juris).

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