Rechtsprechung
   BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ensslin-Kassiber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis ohne gesetzliche Grundlage - Otto Schily

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 34, 293
  • NJW 1973, 696
  • MDR 1973, 478
  • DVBl 1973, 356
  • AnwBl 1973, 107
  • DÖV 1973, 276



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Wird zitiert von ... (83)  

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01  

    Geldwäsche

    Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ).

    cc) Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 22, 114 ; 34, 293 ; 39, 238 ; vgl. auch § 3 BRAO und § 138 Abs. 1 StPO).

    Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 c) MRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 34, 293 ; 38, 105 ; 39, 156 ; 66, 313 ).

    Die eigene Beschuldigtenstellung kann dazu führen, dass der Verteidiger geneigt ist, der Wahrheitsfindung überhaupt in den Weg zu treten oder aber die Belange seines Mandanten hintanzustellen, um sich vor eigener Bestrafung so weit wie möglich zu schützen ( BVerfGE 34, 293 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03  

    Abruf von Kontostammdaten

    Seine Tätigkeit dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02  

    Anwaltsdaten

    Von Bedeutung ist hierbei, dass das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ; 110, 226 ).
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