Rechtsprechung
   BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht; Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalts; Vereinbarkeit des Abstellens auf die bauliche Gesamtlage i.R.d. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit Art. 14 Abs. 1 GG; Einbeziehung der Nutzungsmöglichkeiten und Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer von Teilen einer denkmalgeschützten Gesamtanlage in die wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht abgerissene Schlosskapelle

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht erfolgreich

mehr
  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unzulässige bauliche Veränderung von denkmalgeschützten Gebäuden

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abrissgenehmigung und Denkmalschutz

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Abrissverbot für ein Denkmal

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Abrissverbot für ein Denkmal

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zumutbarkeit des Erhalts eines denkmalgeschützten Gebäudes (IBR 2011, 1098)

  • kanzlei-klumpe.de , S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalschutz hat grundsätzlich Vorrang

Zeitschriftenfundstellen

  • WM 2010, 1333
  • DÖV 2010, 613
  • BauR 2010, 1574
  • IBR 2011, 1098
  • NVwZ 2010, 957



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Wird zitiert von ... (10)  

  • VG Berlin, 13.10.2011 - 16 K 28.10  

    Wann darf ein Baudenkmal abgerissen werden?

    Abzuwägen sind dabei grundsätzlich der dem Denkmalschutz als Gemeinwohlaufgabe generell zukommende hohe Rang (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 02.03.1999, NJW 1999, 2877, 2878 und v. 14.04.2010, NVwZ 2010, 957 jeweils m.w.Nachw.), die denkmalrechtliche Bedeutung des konkret betroffenen Objekts sowie das daraus resultierende Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Denkmals einerseits gegen das durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Eigentumsrecht andererseits.

    Die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung stellt die prinzipiell zulässige Konkretisierung einer Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.04.2010, a.a.O.), darf den Eigentümer jedoch nicht unverhältnismäßig belasten.

    Er kann sich daher z.B. auch nicht darauf berufen, dass ihm in Folge des Denkmalschutzes eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde oder dass ihm bei einem Abriss und anschließendem Neubau geringere Kosten entstehen würden als bei Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen, denn Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss 14.04.2010, a.a.O., S. 958 m.w.Nachw.; OVG Hbg., Urteil v. 12.12.2007, BauR 2008, 1435, 1437 [zu § 172 f. BauGB]).

    Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer keinen vernünftigen Gebrauch von dem Bauwerk machen und es praktisch nicht veräußern kann, wird die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht wird eine - zumal angesichts der gesetzlichen Erhaltungspflicht - unzumutbare Last (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 02.03.1999, a.a.O., S. 2878 und v. 14.04.2010, a.a.O., S. 958).

    Wie eingangs dargelegt, ist nämlich die Grenze der zumutbaren und damit verfassungsrechtlich zulässigen Belastung des Eigentümers eines denkmalgeschützten Objekts nicht bereits dann überschritten, wenn der Erhalt und die Bewirtschaftung des Baudenkmals prognostisch unwirtschaftlich ist, sondern erst dann, wenn das Objekt für den Eigentümer überdies zu einem angemessenen Preis praktisch unverkäuflich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 02.03.1999 und 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urteil v. 02.12.2009 -1 A 10547/09-, Juris; SächsOVG, Urteil v. 10.06.2010, SächsVBl. 2011, 29, 32).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06  

    Maßgeblichkeit einer objektiven Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Frage nach

    Die Versagung einer Abbruchgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude ist auch im Hinblick auf die gesteigerte Sozialbindung nicht mehr zumutbar, wenn der Eigentümer mit der gesetzlichen Erhaltungspflicht belastet wird, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung ziehen zu können (BVerfG, Beschl. v. 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 ).

    Die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums gewährleistet nicht, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble "herausgeschnitten" werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.04.2010, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 A 11378/09  

    Teilzerstörtes Kelterhaus unter Denkmalschutz?

    Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist der Kläger wegen der Sozialbindung des Eigentums darauf zu verweisen, dass er es hinnehmen muss, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O. und juris, Rn. 84; Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris, Rn. 19).
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2012 - 2 A 931/11  

    Zulässigkeit des Abbruchs eines denkmalgeschützten sog. Hüttenmeisterhauses aus

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, BRS 76 Nr. 133 = juris Rn. 24.
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 21/10  

    Art 34 Abs 2 Verf BB, Art 34 Abs 3 Verf BB, § 45 Abs 1 VerfGG BB

    Eine für die Beschwerdeführer günstigere Beurteilung ist indes nicht mit Blick auf den von ihnen herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von Denkmalschutz und Eigentumsgarantie geboten (Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris).
  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 5 K 11.155  

    Ackerbürgerhaus (1453); Baudenkmal; Anspruch auf Beseitigungserlaubnis;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, Nr. 1 BvR 2140/08) ist die erlangte Eigentümerstellung jedenfalls bei Kenntnis der denkmalschutzrechtlichen Vorbelastung des Grundstücks von vorneherein denkmalschutzrechtlich eingeschränkt.
  • VG Arnsberg, 14.03.2011 - 14 K 2523/09  

    Absichtliches Verfallenlassen eines Baudenkmals: Abriss?

    Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, in: Bayerische Ver- waltungsblätter (BayVBl.) 2010, S. 598 ff.
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 10/10  
    Eine für die Beschwerdeführer günstigere Beurteilung ist indes nicht mit Blick auf den von ihnen herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von Denkmalschutz und Eigentumsgarantie geboten (Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris).
  • VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518  

    Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Zumutbarkeitsgrenze aber maßgeblich auch dadurch beeinflusst, ob der Eigentümer eine denkmalschutzrechtliche "Vorbelastung" bei seinem Grundstückserwerb gekannt oder zumindest ein entsprechendes Risiko bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.4.2010, 1 BvR 2140/08, BayVBl 2010, 597 ff.).
  • VG Düsseldorf, 26.05.2012 - 11 K 50/09  
    Die Beurteilung dessen, was dem Grundstückseigentümer im Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, wird maßgeblich auch davon beeinflusst, ob er die entsprechende Belastung gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grundstückserwerb bewusst in Kauf genommen hat, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 , zitiert bei juris, VG Arnsberg, Urteil vom 14. März 2011 - 14 K 2523/09 , zitiert bei juris.
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