Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kriegsfolgelasten II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besteuerung von Ausländern zur Deckung der Kriegsfolgelasten

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Art. 25 GG und die Anwendung völkerrechtswidrigen ausländischen Rechts (Dr. Rainer Hofmann; ZaöRV 1989, 41)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 23, 288
  • BVerfGE 23, 295
  • NJW 1968, 1667
  • MDR 1968, 903
  • DVBl 1968, 297
  • DVBl 1968, 697
  • DB 1968, 1428
  • DÖV 1968, 647
  • BStBl II 1968, 636



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Wird zitiert von ... (99)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 17, 86 ; 23, 288 ; 37, 201 ; 69, 188 ).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96  

    DDR-Botschafter

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]; 64, 1 [14]; 75, 1 [11]).

    Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 [319]).

    Das gilt grundsätzlich auch für die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 23, 288 [320]).

    Die Behauptung des Beschwerdeführers wird also von ernstzunehmenden völkerrechtlichen Argumenten gestützt, objektive Zweifel sind demnach gegeben (vgl. dazu auch BVerfGE 23, 288 [319]).

    aa) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind das universell geltende Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 23, 288 [317]; 94, 315 [328]).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81  

    National Iranian Oil Company

    Auch durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage kann der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (BVerfGE 18, 441 [447]; 23, 288 [319]).

    Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist vorzulegen, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist; dagegen ist nach Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]).

    Wäre die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Zweifeln des Gerichts geboten, so könnten diese Organe -- von Ausnahmefällen abgesehen -- an der Verifikation zweifelhafter allgemeiner Regeln des Völkerrechts nicht mitwirken, wenn das betreffende Gericht keine Zweifel hätte oder seine Zweifel überwände (BVerfGE 23, 288 [318 f.]).

    Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind ernstlich zweifelhaft, "wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft" (BVerfGE 23, 288 [319]).

    Ein Gericht, das -- nachdem die Auslegung des Art. 100 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht klargestellt ist (BVerfGE 23, 288 [320]) -- unter Verkennung von Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 2 GG die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterläßt, obwohl hinsichtlich des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv gesehen ernstzunehmende Zweifel bestehen, verstößt in der Regel gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (BVerfGE a.a.O.).

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