Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84; 2 BvR 442/84   

Parteispenden III

Art. 21, Art. 3 Abs. 1 GG, gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung, § 10b EStG, § 9 KStG, 'Chancenausgleich';

Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    3. Parteispenden-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bundesverfassungsgericht zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 73, 40
  • NJW 1986, 2487
  • WM 1986, 1121
  • DVBl 1986, 885
  • BB 1986, 1417
  • DB 1986, 1601
  • DÖV 1986, 832
  • BStBl II 1986, 684
  • NVwZ 1986, 1007 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (93)  

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07  

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ).

    Für den Zeitraum bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bedarf es für die kontinuierliche Bewältigung des steuerlichen Massenverfahrens zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung einer vorläufigen, klaren und einheitlichen Übergangsregelung (vgl. BVerfGE 73, 40 m. w. N.) für Entscheidungen über die Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03  

    Rechenschaftsbericht

    Er ist auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 52, 63 ; 73, 40 ; unter Betonung des Vorrangs der Selbstfinanzierung vor der Staatsfinanzierung offen gelassen in BVerfGE 85, 264 ; gegen eine grundsätzliche Förderungspflicht ausdrücklich auch BVerfGE 104, 287 ).

    Eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BVerfGE 8, 51 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Es vertraut vielmehr die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ).

    Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien lediglich nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    aa) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich festgelegt; es ist jedoch, wie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG zu entnehmen ist, grundrechtlich gesichert (BVerfGE 6, 273 ; 7, 99 ) und folgt aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 47, 198 ; 73, 40 ; 85, 264 ; stRspr).

    Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Vor allem darf der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen (BVerfGE 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ; stRspr).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89  

    Parteienfinanzierung II

    Die Regelung des Chancenausgleichs in § 22 a Abs. 2 PartG ist nicht vereinbar mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (teilweise Abweichung von BVerfGE 73, 40).

    Die steuerliche Begünstigung von Parteispenden, die von Körperschaften geleistet werden, ist im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (Abweichung von BVerfGE 73, 40).

    Die Novelle wurde wesentlich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) veranlaßt, in der das Gericht die Bestimmungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke für teilweise verfassungswidrig erklärte.

    In seinem Urteil vom 14. Juni 1986 (BVerfGE 73, 40 [84]) habe das Bundesverfassungsgericht die Orientierung der Steuerbegünstigungsregelungen an einem bestimmten Vomhundertsatz der zu versteuernden Einkünfte mit dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe am politischen Prozeß für unvereinbar gehalten.

    Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51, [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).

    Der Senat ist diesem Gedanken des Gesetzgebers in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 auch grundsätzlich gefolgt (vgl. BVerfGE 73, 40 [89]).

    Abweichend von dem in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) eingenommenen Standpunkt, jedoch in Übereinstimmung mit der seinerzeit von Richter Böckenförde vertretenen Abweichenden Meinung, der der Richter Mahrenholz beigetreten ist (ebenda S. 103 ff., 117), hält der Senat im übrigen dafür, daß einerseits die steuerliche Begünstigung von Spenden, die von Körperschaften geleistet werden, andererseits aber auch die steuerliche Begünstigung hoher Spenden natürlicher Personen im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, und zwar auch dann, wenn es gelänge, einen wirksamen Ausgleich der dadurch ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen.

    Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).

    (2) Die Regelung des § 34 g EStG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577), die eine Steuerermäßigung auf Zuwendungen begrenzten Umfangs beschränkt und ihre Höhe unabhängig vom Steuersatz bemißt, wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. BVerfGE 73, 40 [75 f.]).

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