Rechtsprechung
| BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
StPO § 368 Abs. 1; StPO § 359 Nr. 5; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 410 Abs. 3; StPO § 373 a Abs. 2; AsylVfG § 85 Nr. 2; AsylVfG § 56 Abs. 1; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a
Strafrecht, Wiederaufnahme des Verfahrens, Strafbefehl, neue Tatsachen, neue Beweismittel, Aktenlage, Abschiebungshindernis, offenkundige Tatsachen, allgemeinkundige Tatsachen, gerichtskundige Tatsachen, Willkür - NWB SteuerXpert START
- potsdam-rechtsanwälte.de
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags eines durch Strafbefehl rechtskräftig Verurteilten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Judicialis
- Judicialis
Verfahrensgang
- AG Traunstein, 28.09.2005 - 5 Cs 230 Js 15627/02
- AG Traunstein, 28.09.2005 - 5 Cs 230 Js 17879/02
- AG Traunstein, 28.09.2005 - 5 Cs 230 Js 28439/02
- LG Traunstein, 06.12.2005 - 6 Qs 110/05
- LG Traunstein, 06.12.2005 - 6 Qs 111/05
- LG Traunstein, 06.12.2005 - 6 Qs 112/05
- BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2007, 207
Wird zitiert von ... (4)
- LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 3 Qs 70/08
Wiederaufnahmeverfahren: Erforderlichkeit des konkreten Vorbringens einer neuen …
Neu ist damit grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (BVerfG StV 2003, 225 f.; BVerfG NJW 2007, 207 ff.).Die Kammer geht davon aus, dass mit der Berufung auf eine Entscheidung des EGMR nicht etwa der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO - zumal dieser fern liegt - geltend gemacht werden soll, sondern die Entscheidung als Beleg für die Bedrohung tamilischer Volksangehöriger in Sri Lanka und mögliche Verletzung von Artikel 3 EMRK [Verbot der Folter], damit für ein Abschiebehindernis, vorgebracht wird (zum Vortrag und Nachweis eines faktischen Abschiebestopps durch Vorlage gerichtlicher Entscheidungen vgl. BVerfG NJW 2007, 207 ff.).
Unmittelbare Bedeutung kommen damit lediglich den Erlassen desjenigen Innenministers zu, in dessen Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufzuhalten hat, im vorliegenden Fall also einem Erlass des Innenministers Baden-Württembergs (vgl. dazu auch die den Entscheidungen des BVerfG in StV 2003, 225 f. und NJW 2007, 207 ff. zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen jeweils Erlasse des zuständigen Innenministeriums vorgelegt worden waren).
- BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 430/06 - 2 BvR 123/06 - - 2 BvR 429/06 - - 2 BvR 430/06 -.
- 2 BvR 123/06 -,.
- BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 429/06 - 2 BvR 123/06 - - 2 BvR 429/06 - - 2 BvR 430/06 -.
- 2 BvR 123/06 -,.
- LG Karlsruhe, 01.10.2012 - 3 Qs 62/12
Wiederaufnahme nach Ausscheiden der Akten
Durch den insbesondere vom Verteidiger herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2006 (NJW 2007, 207) wird dies gerade ausdrücklich bestätigt, wobei sich das Bundesverfassungsgericht mit der Sonderfrage auseinanderzusetzen hatte, ob von der genannten Voraussetzung der Aktenkundigkeit eine Ausnahme zuzulassen ist, wenn es sich um gerichts- oder offenkundige Tatsachen handelt, und diese im Ergebnis verneinte.
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