Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51   

Lüth

Art. 5 Abs. 1 GG, § 826 BGB, Boykottaufruf (gegen Veit Harlan, NS-Regisseur), mittelbare Drittwirkung der Grundrechte ("Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht", Art. 1 Abs. 3 GG);

Art. 5 Abs. 1 GG, Begriff des "allgemeinen Gesetzes", Wechselwirkungstheorie;

§ 26 BVerfGG, zur Frage, ob das BVerfG an die tatsächlichen Feststellungen in einem angegriffenen Urteil gebunden ist

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (5)

  • bpb.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Bundesverfassungsgericht und die Meinungsfreiheit (Katja Stamm)

  • rainer-rilling.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtsbindung von privaten Betreibern öffentlicher Räume (Dr. Andreas Fischer-Lescano, Andreas Maurer; NJW 2006, 1394)

  • ev-akademie-boll.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die zwei Krisen der Verfassungsrechtsprechung (Prof. Dr. Dr. Ingo Müller)

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  • honsell.at (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

  • zeit.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Karriere eines Boykottaufrufs - Wie ein Drehbuchautor Rechtsgeschichte machte (RiBVerfG a.D. Prof. Dr. Dieter Grimm; DIE ZEIT 40/2001)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg, 22.11.1951 - 15 O 87/51
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 7, 198
  • NJW 1958, 257
  • MDR 1958, 148
  • GRUR 1958, 254
  • DVBl 1958, 425
  • BB 1958, 168
  • DÖV 1958, 153



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Wird zitiert von ... (681)  

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91  

    'Soldaten sind Mörder'

    angewandt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rsprr).

    Daraus folgt allerdings nicht, daß der Gesetzgeber die Meinungsfreiheit im Interesse der persönlichen Ehre beliebig beschränken dürfte (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; st. Rsprr).

    eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).

    Besonders bei der Auslegung von § 193 StGB fällt ins Gewicht, daß die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]).

    Auf der Stufe der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; st. Rsprr).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [208, 212]; 61, 1 [11]).

    Es ist daher ebenfalls ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, wenn der Verurteilung der fachspezifische Sinn zugrunde gelegt wird, obwohl die Äußerung in einem umgangssprachlichen Zusammenhang gefallen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [227]; 85,.

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70  

    Deutschland-Magazin

    Diese Bestimmungen auszulegen und anzuwenden ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung dem Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung tragen müssen (BVerfGE 7, 198 [204 ff.] - Lüth -, st. Rspr).

    Auch wenn die ordentlichen Gerichte grundrechtlich verbürgte Positionen Privater gegeneinander abzugrenzen haben und dabei - vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderer "Einbruchstellen" der Grundrechte in das bürgerliche Recht - grundrechtsbezogen argumentieren, wenden sie Privatrecht an (BVerfGE 7, 198 [205 f.] - Lüth -).

    Es enthält vielmehr in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts, die sich erst durch das Medium der das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften entfalten (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth -).

    Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (BVerfGE 7, 198 [205 ff.] - Lüth - 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [187f, 196 f.] - Mephisto - 32, 311 [316]); nicht kann es seine Aufgabe sein, in jedem Einzelfall nach Art einer Superinstanz seine Vorstellung von der zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen.

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt in Fällen eingegriffen, in denen der Beschwerdeführer von den Gerichten gehindert wurde, Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, die vom Standpunkt des Beschwerdeführers aufgrund ihres gedanklichen Inhalts von Gewicht waren L (vgl. BVerfGE 7, 198 - Lüth - 12, 113 - Schmid-Spiegel - 24, 278 - Tonjäger - ).

    Diese Schranken müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.] - Lüth -, st Rspr).

    Das alles unterscheidet die praktischen Urteilsfolgen des vorliegenden Falles grundlegend von denjenigen anderer Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht zum Schutz der Meinungsfreiheit rechtskräftige Gerichtsentscheidungen aufzuheben hatte (BVerfGE 7, 198 - Lüth - 12, 113 - Schmid-Spiegel - 24, 278 - Tonjäger -).

    Dabei halte ich es nicht nur für legitim, sondern für unerläßlich, daß bei einem Grundrecht, das von so fundamentaler Bedeutung für den einzelnen Bürger und für das Gemeinwesen schlechthin ist wie die Freiheit der Meinungsäußerung, die "in gewissem Sinne die Grundlage jeder Freiheit überhaupt" darstellt (BVerfGE 7, 198 [208] - Lüth -), die Eingriffsschwelle relativ niedriger angesetzt wird.

    Je deutlicher die Kritik sich gegen das Presseerzeugnis und nicht gegen bestimmte Personen richtet, desto mehr spricht jedenfalls die Vermutung für den Vorrang der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; 12, 113 [127] - Schmid-Spiegel -).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08  

    Zum Strafverbot der Legitimation der NS-Willkürherrschaft

    Allgemeine Gesetze seien alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verböten, sondern dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienten, das in der Rechtsordnung allgemein und unabhängig davon geschützt sei, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden könne (Verweis auf BVerfGE 7, 198 ; 111, 147 ; 120, 180 ).

    Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 28, 282 ; 71, 162 ; 93, 266 ; stRspr).

    Für die Meinungsfreiheit findet dies in der Wechselwirkungslehre seinen spezifischen Ausdruck: Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar Schranken setzen, diese aber ihrerseits wieder im Licht dieser Grundrechtsverbürgungen bestimmt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; 107, 299 ).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).

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