Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 274 StPO
    Zulässigkeit der Rügeverkümmerung im Revisionsverfahren (Beachtlichkeit nachträglicher Protokollberichtigungen; BGH 1 StR 466/05); verfassungsrechtliche Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Vorrang des Gesetzes); Gewohnheitsrecht; Recht auf ein faires Verfahren; Vertrauensschutz; Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege; Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Vorlageverfahren); abweichende Meinung Voßkuhle, Osterloh, Di Fabio.

  • lexetius.com
  • DFR

    Rügeverkümmerung

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "Rügeverkümmerung" im Strafverfahren verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rügeverkümmerung im Strafverfahren

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Neue Rechtsprechung des BGH zur "Rügeverkümmerung" im Strafverfahren verfassungsgemäß

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  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH-Rechtsprechung zur "Rügeverkümmerung" verfassungsgemäß

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsprechung zur "Rügeverkümmerung" im Strafverfahren verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (2)

  • strafverteidiger-stv.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 274 StPO
    Die Etablierung der Rügeverkümmerung durch den BGH und deren Tolerierung durch das BVerfG: 140 Jahre Rechtsprechung werden zu Makulatur (Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann; StV 9/2010, S. 538-544)

  • faz.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Richter ohne Grenzen (Prof. Dr. Bernd Rüthers; FAZ)

Sonstiges (6)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 15.1.2009, Az.: 2 BvR 2044/07 (Die neue Rechtsprechung des BGH zur Frage der Rügeverkümmerung im Strafverfahren)" von Prof. Dr. Christian Fahl, original erschienen in: JR 2009, 259 - 262.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rechtsprechung des BGH zur "Rügeverkümmerung" verfassungsgemäß" von RA Dr. Thorsten Junker, FAStrfR, original erschienen in: StRR 2009, 183.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Klartext zu den Grenzen des Richterrechts" von Prof. Dr. Dres. h.c. Bernd Rüthers, original erschienen in: NJW 2011, 1856 - 1858.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Lücken-Lüge" von Prof. Dr. Hans Kudlich und Dr. Dr. Ralph Christensen, original erschienen in: JZ 2009, 943 - 949.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Rügeverkümmerung - Verkümmerung der Revision in Strafsachen" von RAin Camilla Bertheau, original erschienen in: NJW 2010, 973 - 977.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Trendwende im BVerfG?" von Prof. Dr. Dres h.c. Bernd Rüthers, original erschienen in: NJW 2009, 1461 - 1462.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 122, 248
  • NJW 2009, 1469
  • NJ 2009, 298



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Wird zitiert von ... (80)  

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ; 122, 248 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).

    Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122, 248 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ).

    Es besteht daher die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 51, 324 ; 77, 65 ; 107, 104 ; 122, 248 ).

    Danach ist jede strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 122, 248 ; 123, 267 ).

    Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, dass ein zentrales Anliegen des Strafprozesses die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhalts sein muss (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 80, 367 ; 86, 288 ; 107, 104 ; 115, 166 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    Bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren muss zudem der Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigt werden, der zwar in erster Linie den Interessen des Beschuldigten dient, aber auch eng mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verknüpft ist (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ; 122, 248 ).

    Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ).

    Diese Sichtweise respektiert die gesetzgeberische Grundentscheidung und ist nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung vertretbar (vgl. BVerfGE 122, 248 ).

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09  

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung (vgl. für die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 b und c der Gründe, BVerfGE 84, 212; siehe auch BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281).

    Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 b und c der Gründe, BVerfGE 84, 212; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 74, 129; siehe auch BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281; kritisch gegenüber einem nur deduktiven Rechtsprechungsverständnis iS reiner Rechtserkenntnis Buchner Gedächtnisschrift R. Dietz S. 175, 184 ff., der die dezisionistischen und damit rechtsetzenden Züge von Rspr. insbesondere bei Gesetzeslücken und Generalklauseln hervorhebt; ihm zustimmend Tillmanns FS Buchner S. 885, 886 f.; für höchstrichterliche Rspr. ähnlich Höpfner RdA 2006, 156, 158, 161 ff.; derselbe NZA 2008, 91, 92; derselbe NZA 2009, 420, 421).

  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09  

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Da das Rechtsstaatsprinzip die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege gestattet und verlangt ( BVerfGE 33, 367, 383; 122, 248, 272 f.), bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.

    Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ).

    Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; stRspr).

    Vielmehr beschränkt es auch im Bereich des Strafprozessrechts seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 122, 248 ).

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