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   BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60   

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 12, 264
  • DVBl 1961, 372



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62  

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Die Änderung des § 3 G 131 durch Einfügung der Nr. 3a war schon einmal Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (Beschluß des Zweiten Senats vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 -, BVerfGE 12, 264 ).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) habe die Vorlagefrage nicht entschieden; das Gericht habe nur die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in ihrer Anwendung auf verdrängte Beamte, nicht auch in ihrer Anwendung auf deren Hinterbliebene geprüft.

    Er bezweifelt zunächst die Zulässigkeit der Gerichtsvorlagen im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ), in dem mit Gesetzeskraft die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3a G 131 festgestellt worden sei.

    b) Das Land Baden-Württemberg hat (im Fall von Papen) vorgetragen, die Vorlage sei im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ), in der mit Gesetzeskraft die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschrift festgestellt sei, unzulässig.

    Dagegen seien Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) nicht gerechtfertigt; denn in diesem Beschluß sei, wie sich aus den Gründen ergebe, das Problem der Rechtsstellung der Hinterbliebenen nicht berührt oder erörtert worden.

    § 3 Nr. 3a G 131 war schon einmal auf Grund einer Vorlage der Bundesdisziplinarkammer V - Nürnberg - Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 264 ).

    § 3 Nr. 3a G 131 ist also zwar in der Entscheidungsformel des Beschlusses nicht ausdrücklich genannt, war aber, wie es in den Gründen jenes Beschlusses heißt, die Vorschrift, "um deren Rechtsgültigkeit es in diesem Verfahren geht" (BVerfGE 12, 264 [265]).

    Insoweit ist die Rechtslage - insbesondere nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) - eindeutig.

    Insofern handelt es sich um neue Rechte, die durch das Gesetz zu Art. 131 GG begründet worden sind (BVerfGE 12, 264 [273]).

    Er war von Anfang an neben den Tatbeständen des § 3 G 131 gegeben, und er kann jederzeit durch einen anderen gleichwertigen Weg ersetzt werden (BVerfGE 12, 264 [271 ff.]).

    Wenn gewisse Formulierungen in der Entscheidung vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) dahin verstanden werden können, das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung angenommen, der Kreis derer, die nach § 9 G 131 ihrer Rechte verlustig gehen können, umfasse auch alle, die nun nach § 3 Nr. 3a G 131 eliminiert werden können, so ist das darauf zurückzuführen, daß es für die weitaus größte Zahl der Fälle - "in der Regel" - zutrifft und das Gericht nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt damals offensichtlich nur den Kreis der noch lebenden Beamten im Auge hatte, gegen die in der Tat sowohl nach § 3 Nr. 3a G 131 als auch nach § 9 G 131 vorgegangen werden kann, für die also mit der Einführung des § 3 Nr. 3a G 131 im strikten Sinn nur eine Auswechslung der Verfahrensweise oder eine Wahlmöglichkeit des Dienstherrn zwischen zwei gleichwertigen Verfahrensweisen geschaffen wurde.

    Wenn allerdings in diesen Fällen eines der beiden Verfahren mit negativem Ausgang, also ohne Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG endete, ist wegen desselben Verhaltens die Einleitung des anderen Verfahrens nicht mehr möglich (so schon BVerfGE 12, 264 [269]).

    Diese Frage hat jedoch schon die Entscheidung vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 [271]) incidenter bejaht, indem dort darauf hingewiesen ist, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber geradezu verboten hat, "staatliche Sonderleistungen ... solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat (BVerfGE 6, 132 [218])".

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63  

    G 131 (1961) § 3 Nr. 3a; GG Art. 97 Abs. 1

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  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63  

    DRiG § 116; G 131 § 3 S. 1 Nr. 3a, 4, § 9, § 60 Abs. 1; GG Art. 3

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