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   BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70   

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BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70 (https://dejure.org/1971,20)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.1971 - 1 BvR 192/70 (https://dejure.org/1971,20)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 192/70 (https://dejure.org/1971,20)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Sorgerechtsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Umgangsregelung bezüglich des nichtsorgeberechtigten Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 194
  • NJW 1971, 1447
  • FamRZ 1959, 416
  • FamRZ 1971, 421
 
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Wird zitiert von ... (218)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Wenn infolge der Scheidung die elterliche Gewalt nur einem Elternteil übertragen werden müsse, so entstehe zwischen den - beiden Eltern von der Verfassung gewährten - Rechtspositionen ein Spannungsverhältnis, das unter Berücksichtigung der eigenen Grundrechte des Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 (144)) aufzulösen sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 29. Juli 1968 (BVerfGE 24, 119 ) eingehend mit der Bedeutung dieser Vorschrift für die familienrechtlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern befaßt und besonders das Verhältnis der Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 der Verfassungsnorm zueinander, die Grenzen des Elternrechts sowie die Funktion des Wächteramtes des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und seine Schranken erörtert.

    Daher kommen als Prüfungsmaßstab innerhalb des Art. 6 GG nur die Spezialbestimmungen des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG , dagegen nicht die Generalnorm des Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 24, 119 (135 f., 138 f.)).

    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 (57); 7, 320 (323); 24, 119 (138, 143 f.)).

    Sogar Eltern, denen die elterliche Gewalt oder das Sorgerecht über ihre Kinder wegen eigenen Versagens entzogen worden ist, verlieren damit noch nicht jeden Anspruch auf verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 24, 119 (144 ff., 150 f.)).

    Da das Tätigwerden des Staates hierbei darauf gerichtet ist, den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen und durch das Elternrecht geschützten Rechtspositionen der Eltern vorzunehmen, ohne ihren Vorrang als Erziehungsträger anzutasten, ist er nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 7, 320 (323); 24, 119 (138, 142 ff.)).

    Jedoch ist weiter wesentlich, daß die auszugleichenden Rechtspositionen aus der Elternverantwortung der Berechtigten erwachsen und entsprechend durch eine starke Pflichtbindung geprägt sind (vgl. BVerfGE 24, 119 (143 f. mit weiteren Nachweisen)) sowie daß das Tätigwerden des Staates maßgebend durch das Interesse des Kindes veranlaßt ist.

    Daher muß das Wohl des Kindes im Sinne der allgemeinen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Wächteramt" der staatlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 10, 59 (84); 24, 119 (144)), den Richtpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bilden.

    Denn diese Verfassungsnorm ist in der Grundtendenz durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit motiviert und wendet sich gegen die "Wegnahme" der Kinder von ihren Eltern zum Zweck einer staatlichen, in totalitären Staaten üblichen Zwangserziehung; sie hat partielle Eingriffe des Staates bei grundsätzlichem Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Gegenstand (vgl. BVerfGE 24, 119 (139 ff.)).

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZB 1035/68

    Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BGHZ 42, 364 (371); 51, 219 (222); vgl. auch Schwoerer in Staudinger, Kommentar z. BGB , 10./ 11. Aufl., Bd. IV 3 a, 1966, § 1634 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Gleichviel, ob man das Verkehrsrecht mit der früher herrschenden Auffassung als Restbestandteil des Personensorgerechts versteht (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 591 und die weiteren Nachweise bei Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 2 und 3) oder es mit der heute überwiegenden Ansicht unmittelbar aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung herleitet (vgl. BGHZ 42, 364 (370); 51, 219 (221); Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen), steht auch dieses Recht ebenso wie die elterliche Gewalt des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 GG .

    Vor allem aber bleibt auch bei dieser Ausgangsposition der Rechtsprechung ungeachtet der Berücksichtigung der Interessen der Eltern das Wohl des Kindes die oberste Richtschnur für die Regelung des Verkehrs (vgl. BGHZ 51, 219 (225)).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Die Beschwerdeführerin verkennt auch, daß bereits während bestehender Ehe Vater oder Mutter nicht allein und unbeschränkt über die Pflege und Erziehung bestimmen können, sondern sich hierüber miteinander verständigen müssen (vgl. § 1627 BGB und dazu BVerfGE 10, 59 (66 ff.)).

    Daher muß das Wohl des Kindes im Sinne der allgemeinen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Wächteramt" der staatlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 10, 59 (84); 24, 119 (144)), den Richtpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bilden.

  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 (57); 7, 320 (323); 24, 119 (138, 143 f.)).

    Da das Tätigwerden des Staates hierbei darauf gerichtet ist, den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen und durch das Elternrecht geschützten Rechtspositionen der Eltern vorzunehmen, ohne ihren Vorrang als Erziehungsträger anzutasten, ist er nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 7, 320 (323); 24, 119 (138, 142 ff.)).

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 (57); 7, 320 (323); 24, 119 (138, 143 f.)).

    Eine Nachprüfung der zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der im einzelnen vorgenommenen Abwägungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 4, 52 (59 f.); 18, 85 (92 f.)).

  • BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64

    Persönlicher Verkehr mit dem Kinde

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BGHZ 42, 364 (371); 51, 219 (222); vgl. auch Schwoerer in Staudinger, Kommentar z. BGB , 10./ 11. Aufl., Bd. IV 3 a, 1966, § 1634 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen).

    Gleichviel, ob man das Verkehrsrecht mit der früher herrschenden Auffassung als Restbestandteil des Personensorgerechts versteht (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 591 und die weiteren Nachweise bei Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 2 und 3) oder es mit der heute überwiegenden Ansicht unmittelbar aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung herleitet (vgl. BGHZ 42, 364 (370); 51, 219 (221); Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen), steht auch dieses Recht ebenso wie die elterliche Gewalt des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 GG .

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Ob auch eine andere Auslegung der Vorschrift denkbar wäre oder ob die Vorschrift selbst reformbedürftig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) und 315 (325); 21, 209 (216)).

    Eine Nachprüfung der zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der im einzelnen vorgenommenen Abwägungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 4, 52 (59 f.); 18, 85 (92 f.)).

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, weil religiöse oder weltanschauliche Gesichtspunkte hier keine Rolle spielen und der Streit auch keine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft (vgl. BVerfGE 12, 45 (54 ff.)).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
    Ob auch eine andere Auslegung der Vorschrift denkbar wäre oder ob die Vorschrift selbst reformbedürftig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) und 315 (325); 21, 209 (216)).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschätzt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind" (BVerfGE 31, 194, 204 f. im Anschluß an die Entscheidungen BVerfGE 4, 52, 57; 7, 320, 323; 24, 119, 138, 143 f.).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Treffen Eltern für diesen Fall eine vertragliche Vereinbarung, haben sie aus Verantwortung ihrem Kinde gegenüber Sorge dafür zu tragen, dass die regelmäßig mit der Trennung der Eltern verbundenen seelischen Belastungen des Kindes nach Möglichkeit gemildert werden und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung gefunden wird (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]; 61, 358 [372 f.]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob und inwieweit Eltern bei den innerhalb der Förderstufe zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen sind, betrifft allein den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138]; 31, 194 [203 f.]).
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