Rechtsprechung
   BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64   

Eisenbahnkreuzungsgesetz

Materielles und formelles Planfeststellungsrecht;

Verweisungsvorschriften;

Art. 73, 74 GG;

Kostentragung;

Art. 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 26, 338
  • NJW 1970, 29 (Ls.)
  • DVBl 1970, 108
  • DÖV 1970, 57



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Wird zitiert von ... (87)  

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

    Die Entscheidungszuständigkeit der Bundesregierung als Ganzes sichert auch stärker die Belange der Länder, die durch die Verwendung der Streitkräfte in ihrem Kompetenzbereich ohne vorherige Anforderung durch die gefährdeten Länder nachhaltig berührt werden (vgl. BVerfGE 26, 338 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91  

    Osho

    Diese Aufgabe, bei der es um die politische Führung, die verantwortliche Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik geht und die sich die Bundesregierung mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen teilt (zur Staatsleitung als Regierungsaufgabe vgl. schon BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ), wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung (zur Staatsleitung durch Gesetz vgl. BVerfGE 70, 324 ) und der richtungweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94  

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes können gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich von der Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden (Abweichung von BVerfGE 26, 338 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - (BVerfGE 26, 338 ) schlössen Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG indes nicht aus, durch Bundesgesetz auch einen Ressortminister zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu ermächtigen; jedoch bedürfe ein solches Bundesgesetz dann wegen der föderativen Bedeutung von Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates.

    Erstmals mit der Entscheidung vom 15. Juli 1969 (BVerfGE 26, 338) sei ein ungeschriebenes Zustimmungserfordernis aufgestellt worden.

    a) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 15. Juli 1969 (BVerfGE 26, 338 ff.) hervorgehoben, daß unter "Bundesregierung" im Sinne von Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern bestehende Kollegium (vgl. Art. 62 GG) zu verstehen ist (a.a.O., S. 395 ff.).

    Den Grundsätzen, die in Art. 30 und Art. 83 GG ihren Niederschlag gefunden haben, entspricht es, die Regelung dieser Einwirkungsmöglichkeit strikt auszulegen (vgl. BVerfGE 26, 338 ).

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