Rechtsprechung
| BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 32 BVerfGG; § 93 Abs. 3 BVerfGG; § 100a Abs. 2 StPO; § 100a Abs. 4 StPO; § 100f StPO; § 110 Abs. 3 StPO; § 160a StPO
(Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz); Folgenabwägung (doppelte Negativprognose). - lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- JurPC
Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), insbesondere gegen § 100a Abs. 2 und Abs. 4, § 100f, § 110 Abs. 3, § 160a StPO
Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung - aufrecht.de
Verfassungsrichter weisen Eilantrag gegen Telefonüberwachung zurück
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten von Einzelregelungen des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
Kurzfassungen/Presse (6)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Eilantrag gegen Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die "Vorratsdatenspeicherung" erfolglos
- JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation)
Eilantrag zu Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Eilantrag gegen Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die "Vorratsdatenspeicherung" erfolglos
- heise.de (Pressebericht, 07.11.2008)
Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag gegen Reform der Telefonüberwachung ab
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Eilantrag gegen Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die "Vorratsdatenspeicherung" erfolglos
- lto.de (Kurzinformation)
Die Bedeutung des staatlichen Rechtsverfolgungsanspruchs lässt keinen persönlichen Eilrechtsschutz gegen gesetzliche Vorratsdatenspeicherung zu
Sonstiges
- bundesrat
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 122, 63
- WM 2008, 2319
- MMR 2009, 36
- DVBl 2008, 1566
- K&R 2008, 732
- NVwZ 2009, 103
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung; Zitiergebot; Grundsatz …
Ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 haben die Beschwerdeführer insoweit für erledigt erklärt, als vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Parallelverfahren über ein gleichlautendes Begehren entschieden wurde (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 121, 1; wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, BVerfGE 121, 391; erweitert durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 122, 120; wiederholt mit Beschlüssen vom 22. April 2009, BGBl I S. 1139 und 15. Oktober 2009, BGBl I S. 3704); im Übrigen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (BVerfGE 122, 63) die Eilanträge der Beschwerdeführer abgelehnt.Lediglich der Wortlaut der Vorschrift wurde an den der Bestimmungen zu den anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen redaktionell angepasst; darüber hinaus sind vom Gesetzgeber als überflüssig eingeschätzte Verweise entfallen (…vgl. BTDrucks 16/5846, S. 49 f.;… 16/6979, S. 44; BVerfGE 122, 63 ).
Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 56, 363 ; 80, 137 ; 122, 63 ).
Im Übrigen wurden ausschließlich redaktionelle Änderungen vorgenommen, die den Inhalt gegenüber der Vorgängerregelung nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 122, 63 ).
Die Durchführung der angegriffenen Vorschrift setzt einen Vollzugsakt voraus, den die Beschwerdeführer zuerst - unter Erschöpfung des Rechtswegs - angreifen müssen (vgl. auch BVerfGE 122, 63 ).
- VerfGH Thüringen, 21.11.2012 - VerfGH 19/09
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde; …
VerfGH 19/09 25 Datenerhebungen festlegen (vgl. zu § 160 a StPO: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 - Vorratsdatenspeicherung, = BVerfGE 122, 63 [83]).VerfGH 19/09 27 BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u. a. - strafprozessuale Telekommunikationsüberwachung, = BVerfGE 129, 208 [235 f.]; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar 2007 - B 1/06, juris Rn. 84).
- BVerfG, 19.05.2010 - 2 BvR 769/10
Vorläufige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (keine Entlassung aus der …
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei nur in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103 ).
- BVerfG, 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09
Einstweilige Anordnung; Recht auf Freiheit der Person; Gesetzlichkeitsprinzip …
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Abwägung ein Überwiegen der für den Erlass sprechenden Gründe ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103 ). - VerfGH Berlin, 29.05.2012 - VerfGH 175/11
Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung des …
§ 5 Abs. 1 Satz 1 VgStG n. F. betrifft sie auch unmittelbar, weil die Bestimmung selbst ihre Rechtsstellung verändert und ihr kraft Gesetzes eine zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung auferlegt, die spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 122, 63 ; BVerfGE 110, 370 ), denn auch die Steuerpflicht als solche, ihr Zeitraum sowie die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten folgen unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 3, 7 VgStG). - VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
§ 30 VerfGGBbg, § 47 VerfGGBbg
Ein Gesetz darf nur dann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, wenn die Nachteile, die nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit aufgrund seiner zeitweiligen Wirksamkeit zu Tage treten, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Aussetzung eines sich später als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes eintreten (BVerfGE 122, 63, 85 m.w.N.).
