Rechtsprechung
| BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 93 Nr. 4 a GG; § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG; § 51 Abs. 2 JGG; § 67 JGG; § 337 StPO.
Verfassungsbeschwerde; Jugendstrafverfahren; Erziehungsrecht der Eltern; Ausschluss aus der Hauptverhandlung; Bestimmtheitsgebot; verfassungskonforme Auslegung; Verkennung der Bedeutung der Grundrechte; Verhältnismäßigkeit; Verstoß gegen § 51 Abs. 2 JGG als relativer Revisionsgrund; Pflichtverteidiger; Nichtigkeit eines Gesetzes wegen Unbestimmtheit. - lexetius.com
- DFR
Anwesenheit im JGG-Verfahren
- Bundesverfassungsgericht
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beteiligung der Eltern im Jugendstrafverfahren
- rechtsportal.de
Verfassungsmäßige Zulässigkeit der Beschränkung der Rechte der Eltern im Jugendstrafverfahren
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren
- jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)
Zur Beteiligung der Eltern im Jugendstrafverfahren
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohnim Jugendstrafverfahren
Besprechungen u.ä.
- neue-kriminalpolitik.de
, S. 70 (Entscheidungsanmerkung)
Art. 6 II GG, §§ 51 II, 67, 69 II JGG
Elterliches Erziehungsrecht und Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht (Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen; Neue Kriminalpolitik 2003, 70)
Sonstiges (3)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Die besondere Bedeutung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafverfahren" von Dr. Ralph Grunewald, original erschienen in: NJW 2003, 1995 - 1997.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Erziehungsberechtigte und Rechtsstaatlichkeit im Jugendstrafverfahren, ein Überblick anlässlich der Entscheidung des BVerfG vom 16.1.2003 - 2 BvR 716/01" von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, Wiss.Mit. Florian Kraus, original erschienen in: JA 2003, 892 - 899.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Kriminalrechtlicher Erziehungsgedanke und elterliches Erziehungsrecht - Zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen jugendrechtlicher Weisungen gemäß § 10 I JGG -" von Prof. Dr. Michael Walter und wiss. Mitarb. Yvonne Wilms, original erschienen in: NStZ 2004, 600 - 607.
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 29.06.2000 - 5 Ds 36 Js 9126/00
- AG Heidelberg, 11.01.2001 - 5 Ds 36 Js 9126/00
- LG Heidelberg, 01.02.2001 - 3 Qs 2/01
- AG Heidelberg, 16.03.2001 - 5 Ds 36 Js 9126/00
- LG Heidelberg, 03.04.2001 - 3 Qs 10/01
- AG Heidelberg, 02.05.2001 - 5 Ds 36 Js 9126/00
- OLG Karlsruhe, 11.02.2002 - 2 Ss 185/01
- BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
- BVerfG, 15.05.2003 - 2 BvR 716/01
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 107, 104
- NJW 2003, 2004
- StV 2003, 454 (Ls.)
- FamRZ 2003, 296
- NVwZ 2003, 1502 (Ls.)
Wird zitiert von ... (36)
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12
Jugendrecht, Elternrecht, Verhältnis, Abwägung
Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, dass Erziehungsmaßregeln im Rahmen des "staatlichen Wächteramts" grundsätzlich zulässig sein können und mit dem elterlichen Erziehungsrecht nicht in Konflikt geraten, soweit sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich ggf. trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117]).Hieraus ergibt sich jedoch zugleich, dass eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der der Staat auf eine Straftat des Jugendlichen reagiert, den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 2 GG berühren kann und dass die Eltern insoweit die Verletzung eigener Rechte geltend machen können (BVerfGE 107, 104 [115]).
Grundsätzlich können Eltern frei von staatlichem Einfluss darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen und Ziel, Inhalt und Methoden der Erziehung nach ihren eigenen Vorstellungen definieren (BVerfGE 24, 119 [143 f.]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117], stRspr.).
Werden Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe zum Wohle des Kindes wahrzunehmen, oder finden die Rechte des Kindes auf Erziehung, Entwicklung und Entfaltung nicht ausreichende Berücksichtigung, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern von Verfassungs wegen auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind, das der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Person innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung entspricht, hat insoweit ergänzend einen subjektiven Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfGE 24, 119 [144]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117]).
c) Zudem kann die Ausübung des Elternrechts durch den Staat - soweit die Wahrnehmung von Erziehungsrechten in einem Jugendstrafverfahren betroffen ist - auch zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter sowie anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung begrenzt werden (BVerfGE 107, 104 [118], m. w. N.).
Zur Durchsetzung dieser Verfassungsaufgabe (BVerfGE 107, 104 [119]) ist die staatliche Strafrechtspflege grundsätzlich nicht gehindert, auch in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen.
Das bedeutet jedoch nicht zugleich, dass das Elternrecht im Rahmen des (Jugend-) Strafverfahrens unter allen Umständen zurückzutreten hat (BVerfGE 107, 104 [117]).
Lässt sich dieser Ausgleich - wie im vorliegenden Falle aufgrund des ausdrücklich entgegenstehenden Willens des Beschwerdeführers - nicht herstellen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat (BVerfGE 93, 1 [21]; BVerfGE 107, 104 [119]).
Sie begegnen einer Fehlhaltung des Jugendlichen, die sich trotz oder wegen der elterlichen Erziehung eingestellt hat, und wollen ihn zu einem Leben ohne Straftaten hinführen (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117];… Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Stark [Hrsg.], GG-Kommentar, 5. Auflage [2005], Band 1, Art. 6 Abs. 2, Rn. 254).
Zwar scheidet eine Suspendierung entgegenstehenden Elternrechts im jugendgerichtlichen Erkenntnisverfahren in der Regel aus, da durch den dem Jugendstrafrecht innewohnenden Erziehungsgedanken (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) kein staatliches Erziehungsprivileg geschaffen wird und der rechtsförmige Beweis eines (ergänzenden) staatlichen Erziehungsbedarfs in der Person des Jugendlichen noch nicht erbracht ist (BVerfGE 107, 104 [119]).
Vielmehr entspricht es gerade der Grundentscheidung des Jugendstrafrechts, den Erziehungsberechtigten am Verfahren gegen sein Kind zu beteiligen und ihm durch die Verleihung eigener prozessualer Rechtspositionen die Möglichkeit zu geben, auf den Ausgang des Verfahrens einzuwirken (BVerfGE 107, 104 [121], vgl. auch § 67 Abs. 1 JGG).
Nicht nur die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung dienen der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs und damit der Sicherung des Rechtsfriedens (BVerfGE 39, 1 [45 ff.], BVerfGE 88, 203 [257 f.]; BVerfGE 107, 104 [118 f.]), sondern auch die effektive und zeitnahe Vollstreckung der erkannten Strafen und Erziehungsmaßregeln.
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05
Automatisierte Kennzeichenerfassung
Sie kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es an einem die wesentlichen Fragen umfassenden Regelungskern fehlt, der auf einen erklärten objektivierten Willen des Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 104 ).Wäre bei einer Vorschrift, die aus sich heraus weder bestimmte Ausschlusstatbestände enthält noch deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelung dienen soll, eine verfassungskonforme Auslegung gleichwohl zulässig, liefe der Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 107, 104 ).
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Anwaltsdaten
Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 107, 104 m.w.N.).Das Setzen und die Anwendung der Strafnormen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 ).
- BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
Elterliche Erziehungspflicht
Dabei können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104 ).Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat und verpflichtet ist, zum Schutze des Kindes einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ).
- BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Kommunikationsverbindungsdaten
Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 m.w.N.). - BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung
Dabei hat die der Sicherung des Rechtsfriedens dienende Verfolgung neben der Verhütung einer Straftat ein eigenständiges Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 104 ). - BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
Jugendstrafvollzug
Bei der Gruppe der im Rechtssinne jugendlichen Gefangenen sind zudem grundrechtlich geschützte Positionen der erziehungsberechtigten Eltern berührt (vgl. BVerfGE 107, 104 ;… Kremer, Der Einfluss des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 11, III GG auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des JGG, 1984, S. 136 f.;… M. Walter/Neubacher, ZfJ 2003, S. 1 ;… Böhm, RdJB 1970, S. 250 ). - BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater …
Es besteht daher die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 51, 324 ; 77, 65 ; 107, 104 ; 122, 248 ).Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, dass ein zentrales Anliegen des Strafprozesses die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhalts sein muss (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 80, 367 ; 86, 288 ; 107, 104 ; 115, 166 ; 118, 212 ; 122, 248 ).
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die …
Die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit sind umso strenger, je schwerer die Auswirkungen einer Regelung wiegen (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 117, 71 ; stRspr).Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" lässt sich jedoch ein hinreichend bestimmter, vom Gesetzgeber gewollter Regelungsgehalt erkennen, so dass die Möglichkeit einer Auslegung durch die Rechtsprechung eröffnet ist (vgl. BVerfGE 107, 104 ).
- BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07
Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß
Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 115, 166 ). - BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
Fachhochschullehrer
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Gentechnikgesetz
- BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
IMSI-Catcher
- BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher …
- BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - getrennt lebende Eltern mit …
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06
Wissenschaftsfreiheit in der Theologie
- BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09
Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; gerichtliche …
- BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09
Vereinbarkeit von § 104a Abs. 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) mit dem …
- VGH Bayern, 17.12.2008 - 12 CS 08.1417
Vorläufig keine Betriebserlaubnis für das "Haus für Kinder" in München
- BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe …
- BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
Betreuungsrecht: Umgang des Betreuten und Art. 6 GG
- BVerfG, 29.09.2005 - 1 BvR 2872/04
Entziehung des Sorgerechts wegen sexueller Übergriffe
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06
Verfassungsmäßigkeit der Bestellung eines Vormunds
- AG Offenbach, 26.10.2012 - 14 XVII 1205/12
Selbstmbestimmungungsrecht und Zwangsbehandlung im Betreeungsrecht
- BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 1254/07
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 2402/04
- BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
BGB §§ 1600 ff., § 1600b Abs. 1, § 1600b Abs. 1 Satz 1, § …
- BVerfG, 23.11.2005 - 2 BvR 2099/04
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 …
- BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1542/05
Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
Rechtswidrigkeit der öffentlichen Fahndung nach Personen mit deren Fotos
- OLG Karlsruhe, 08.07.2010 - 11 Wx 113/09
Anerkennung einer ausländischen Adoption
- BayObLG, 18.02.2004 - 3Z BR 5/04
Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.04.2011 - L 2 EG 20/10
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Elterngeld - Ausschöpfung des vierzehnmonatigen …
- OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 25 Wx 28/10
Anerkennung einer äthiopischen Adoptionsentscheidung
- VG Meiningen, 04.10.2010 - 1 K 519/09
Besoldung und Versorgung; Rückforderung von Anwärterbezügen bei Entlassung eines …
- LG Rottweil, 31.03.2005 - 3 Qs 34/05
Jugendstrafverfahren: Pflichtverteidigerbestellung für allein in Deutschland …
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