Rechtsprechung
   BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 14 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 72 Abs. 2 GG; § 143 Abs. 1 StGB; Art. 234 EGV
    Eigentumsgarantie; Einfuhr- und Verbringungsverbot; Berufsfreiheit (Züchten von Hunden mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen; strafrechtliche Sanktionierung landesrechtlicher Verbote einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben; dynamische Verweisung; Berufsausübungsfreiheit; berufsregelnde Tendenz); Rechtsstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Einschätzungsprärogative und verfassungsrechtliche Beobachtungsgebote bei Schutzpflichten; Normenbestimmtheit); mangelnde Regelungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers (Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde; Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse; Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche Verbote: wesentliche Übereinstimung landesrechtlicher Verbote); Vorabentscheidungsverfahren (fehlende Entscheidungserheblichkeit bei ausstehender Verfassungsbeschwerde).

  • lexetius.com
  • DFR

    Kampfhunde

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Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

  • 123recht.net (Pressebericht, 16.3.2004)

    Importverbot für gefährliche Kampfhunde // Erlass von Zuchtverboten ist jedoch Ländersache

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  • tierschutz-urteile.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hunde; Hunde

  • dpolg.de (Kurzinformation)

    Importverbot für gefährliche Kampfhunde - Erlass von Zuchtverboten ist Ländersache

  • nomos.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Sind Kampfhunde verboten? Ist mein Hund ein Kampfhund?

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Hund und Bund im Visier des Bundesverfassungsgerichts" von Prof. Dr. Christian Pestalozza, original erschienen in: NJW 2004, 1840 - 1844.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Gesetzgebungskompetenz im Tierschutz" von Dr. Thorsten Siegel, original erschienen in: NuR 2004, 513 - 515.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 110, 141
  • NJW 2004, 2008 (Ls.)
  • DVBl 2004, 698
  • NVwZ 2004, 597



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Wird zitiert von ... (220)  

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07  

    Rauchverbot in Gaststätten

    Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 110, 141 ; 117, 163 ).

    Schon die Schwere der drohenden gesundheitlichen Schädigungen und das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 110, 141 ), sprechen dafür, selbst bei nicht völlig übereinstimmenden Positionen innerhalb der Wissenschaft eine ausreichende tatsächliche Grundlage für den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen als Gemeinwohlbelang anzuerkennen.

    Die Gesetzgeber durften daher auf der Grundlage des ihnen auch hier zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 110, 141 ; 117, 163 ) davon ausgehen, dass bei einer den Gaststättenbetreibern überlassenen freien Entscheidung über die Ausrichtung ihrer Gaststätte als Raucher- oder Nichtraucherlokal mit Blick auf den erstrebten Gesundheitsschutz kein Angebot für Nichtraucher zur Verfügung stehen wird, das ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung in hinreichendem Maße Rechnung trägt.

    Dies gilt zunächst für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem in der Werteordnung des Grundgesetzes ein hohes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 110, 141 ).

    (2) Es ist Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfGE 110, 141 ; vgl. auch BVerfGE 111, 10 ).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04  

    Erfolgshonorare

    Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.> m.w.N.).

    Nicht nur bei der - bereits erörterten - Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, sondern auch bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.> m.w.N.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01  

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte gehören nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, gegen deren Verletzung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 110, 141 ).
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