Rechtsprechung
   BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 3 I, 103 I; StPO § 172 II, III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlich Prüung der inhaltlichen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OLG Nürnberg, 03.05.1989 - Ws 186/89
  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 382
  • NStZ 1993, 497 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)  

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1465/01  

    StPO: Klageerzwingungsverfahren - Anforderungen an die Antragsschrift beachten

    a) Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 125/94 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de).

    Ausnahmsweise kann der Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist aber auch durch die Angabe des Datums darlegen, an dem er Beschwerde "eingelegt" oder "erhoben" hat, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit besteht und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -).

    Darzulegen ist, dass der Beschwerdeführer alles getan hat, damit die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdestelle eingeht (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass abgefasste Schreiben in diesem Zusammenhang unverzüglich zur Post gebracht werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de, mit Verweis auf Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382), musste das Oberlandesgericht nicht unterstellen, dass ein Schreiben noch am Tag seiner Abfassung versandt wird.

  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 502/96  

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

    Die von der Beschwerdeführerin für die Anbringung ihrer Beschwerde verwendete Formulierung "ein(legen)" sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 - (NJW 1993, 382 f.) so zu verstehen, daß die Beschwerdeschrift am 14. Februar 1995 verfaßt worden sei.

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts seien die im Kammerbeschluß vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 - (aaO) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Vielmehr kann diese Angabe bei lebensnaher, am allgemeinen Sprachgebrauch orientierter Auslegung nur so verstanden werden, daß die Beschwerdeschrift auch unverzüglich auf den Weg gebracht worden sein soll, so daß im Blick auf die Frist von zwei Wochen von ihrem rechtzeitigen Eingang beim Generalstaatsanwalt ausgegangen werden müsse (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, aaO).

    Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Sachverhaltskonstellation des vorliegenden Falles unterscheide sich von derjenigen, die dem Kammerbeschluß vom 16. April 1992 (aaO) zugrunde liege, ist nicht verständlich, da sich in beiden Fällen aus den Angaben im Klageerzwingungsantrag ergibt, daß die Beschwerde bei gewöhnlichem Lauf der Dinge rechtzeitig beim Generalstaatsanwalt eingegangen sein mußte.

  • BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 430/04  

    Klageerzwingungsverfahren (Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist;

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO dahingehend ausgelegt wird, dass ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. BVerfG NJW 1993, 382).

    Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach Auffassung der fachgerichtlichen Rechtsprechung in der Antragsschrift der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide so vollständig dargelegt werden muss, dass ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 382).

    Dabei begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auslegt, dass ein Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; vgl. ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris-dok).

    Diese verfassungsrechtlich unbedenkliche Forderung des Fachgerichts (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 - m.w.N., NJW 1993, S. 382) genügt vorliegend den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht