Rechtsprechung
   BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70; 1 BvR 7/74   

Schulgebet

Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 4, Art. 7 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schulgebet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulassung eines Schulgebets

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 52, 223
  • NJW 1980, 575
  • NJW 1980, 757
  • MDR 1980, 280
  • FamRZ 1980, 29
  • DVBl 1980, 548
  • DÖV 1980, 333



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Wird zitiert von ... (90)  

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).

    bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).

    dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, die für ihre Entscheidung, in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch zu tragen, in plausibler Weise religiös motivierte Gründe angegeben hat, sich für dieses Verhalten auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann, der in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) steht (vgl. BVerfGE 52, 223 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91  

    Kruzifix

    Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (vgl. BVerfGE 52, 223 [249]).

    Der Staat hat insoweit einen eigenen Erziehungsauftrag und damit auch die Befugnis, Erziehungsziele festzulegen (vgl. BVerfGE 52, 223 [236]).

    Ist danach ein freiwilliges, überkonfessionelles Schulgebet grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 52, 223), so gilt das in gleicher Weise für das Kreuz im Klassenzimmer.

    Sie sind daher - anders als beim Schulgebet (vgl. BVerfGE 52, 223 [245 ff.]) - nicht gezwungen, durch Nichtteilnahme ihre abweichende weltanschaulich-religiöse Überzeugung kundzutun.

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96  

    Kreuze in Klassenräumen

    Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG ) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 /49; 52, 223/240 f.)".

    Die Einhaltung der Grenzen, die der Glaubensfreiheit durch andere Bestimmungen der Verfassung gezogen sind, ist zudem letztlich nur durch den Staat zu gewährleisten; so findet die Ausübung des Grundrechts unter anderem dort ihre Grenzen, wo sie auf die kollidierenden Grundrechte Andersdenkender trifft (vgl. BVerfGE 52, 223/246 f.).

    Das Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen von Glaubensinhalten (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/47 ff.; 41, 65/83 ff.; 52, 223/236 ff.).

    Auch unter Berücksichtigung des Toleranzgebots kann daher die Durchsetzung des Grundrechts, einen anderen Glauben auszuüben als die Mehrheit, Einschränkungen unterliegen (vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; Müller-Volbehr, JZ 1995, 996/999).

    Die Schule darf nicht missionarisch wirken und christliche Glaubensinhalte nicht für alle als verbindlich festlegen; die Schüler dürfen nicht durch Werbung oder Abwerbung ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung entfremdet werden (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/51 f.; 41, 65/77 f.; 52, 223/237).

    Bei einer solchen Situation muß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen versuchen, einen möglichst "schonenden Ausgleich" oder eine praktische Konkordanz" der kollidierenden Grundrechtspositionen zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 m.w.N.; Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961, S. 152 f.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rdn. 317 ff.).

    Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß wegen der - nicht zuletzt von der Verfassung geforderten - Toleranzpflicht des einzelnen Bürgers sowie wegen der gesellschaftlichen Entwicklung, die tendenziell auf Offenheit und Verständnis für Andersdenkende zielt, andere religiös-weltanschauliche Überzeugungen auch in der Schule immer weniger als eine vom "normalen" Verhalten abweichende Besonderheit verstanden werden (so BVerfGE 52, 223 /252).

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