Rechtsprechung
| BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70; 1 BvR 7/74 |
Schulgebet
Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 4, Art. 7 Abs. 1 GG
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Schulgebet
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Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulassung eines Schulgebets
Verfahrensgang
- BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70; 1 BvR 7/74
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 52, 223
- NJW 1980, 575
- NJW 1980, 757
- MDR 1980, 280
- FamRZ 1980, 29
- DVBl 1980, 548
- DÖV 1980, 333
Wird zitiert von ... (90)
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).
bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).
Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).
dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, die für ihre Entscheidung, in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch zu tragen, in plausibler Weise religiös motivierte Gründe angegeben hat, sich für dieses Verhalten auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann, der in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) steht (vgl. BVerfGE 52, 223 ).
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix
Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (vgl. BVerfGE 52, 223 [249]).Der Staat hat insoweit einen eigenen Erziehungsauftrag und damit auch die Befugnis, Erziehungsziele festzulegen (vgl. BVerfGE 52, 223 [236]).
Ist danach ein freiwilliges, überkonfessionelles Schulgebet grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 52, 223), so gilt das in gleicher Weise für das Kreuz im Klassenzimmer.
Sie sind daher - anders als beim Schulgebet (vgl. BVerfGE 52, 223 [245 ff.]) - nicht gezwungen, durch Nichtteilnahme ihre abweichende weltanschaulich-religiöse Überzeugung kundzutun.
- VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
Kreuze in Klassenräumen
Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG ) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 /49; 52, 223/240 f.)".Die Einhaltung der Grenzen, die der Glaubensfreiheit durch andere Bestimmungen der Verfassung gezogen sind, ist zudem letztlich nur durch den Staat zu gewährleisten; so findet die Ausübung des Grundrechts unter anderem dort ihre Grenzen, wo sie auf die kollidierenden Grundrechte Andersdenkender trifft (vgl. BVerfGE 52, 223/246 f.).
Das Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen von Glaubensinhalten (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/47 ff.; 41, 65/83 ff.; 52, 223/236 ff.).
Auch unter Berücksichtigung des Toleranzgebots kann daher die Durchsetzung des Grundrechts, einen anderen Glauben auszuüben als die Mehrheit, Einschränkungen unterliegen (vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; Müller-Volbehr, JZ 1995, 996/999).
Die Schule darf nicht missionarisch wirken und christliche Glaubensinhalte nicht für alle als verbindlich festlegen; die Schüler dürfen nicht durch Werbung oder Abwerbung ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung entfremdet werden (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/51 f.; 41, 65/77 f.; 52, 223/237).
Bei einer solchen Situation muß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen versuchen, einen möglichst "schonenden Ausgleich" oder eine praktische Konkordanz" der kollidierenden Grundrechtspositionen zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 m.w.N.;… Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961, S. 152 f.;… Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rdn. 317 ff.).
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß wegen der - nicht zuletzt von der Verfassung geforderten - Toleranzpflicht des einzelnen Bürgers sowie wegen der gesellschaftlichen Entwicklung, die tendenziell auf Offenheit und Verständnis für Andersdenkende zielt, andere religiös-weltanschauliche Überzeugungen auch in der Schule immer weniger als eine vom "normalen" Verhalten abweichende Besonderheit verstanden werden (so BVerfGE 52, 223 /252).
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 52, 223 ).Für den Bereich der Schulen kann er sich zudem auf Art. 7 Abs. 1 GG berufen, der dem Staat mit der Aufsicht über das Schulwesen auch die Befugnis zuweist, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ).
- BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Biologischer Vater
Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ). - BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf …
Einschränkungen ergeben sich aus der Verfassung selbst (BVerfGE 52, 223 m.w.N.; 93, 1 ).Namentlich findet die positive Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft (BVerfGE 52, 223 m.w.N.).
Der gemeinsame Unterricht von Kindern der verschiedensten Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen führt zu Spannungsverhältnissen zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit (BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).
Kinder dieser Altersgruppe - vor allem noch im Grundschulalter - sind mental besonders leicht zu beeinflussen (BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).
Das Grundrecht der positiven und negativen Bekenntnisfreiheit steht zwar unter dem Gebot der Toleranz für Andersdenkende (BVerfGE 52, 223 m.w.N.).
- BVerfG, 24.09.2003 - : 2 BvR 1436/02 Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).
Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).
bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).
Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).
dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, die für ihre Entscheidung, in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch zu tragen, in plausibler Weise religiös motivierte Gründe angegeben hat, sich für dieses Verhalten auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann, der in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) steht (vgl. BVerfGE 52, 223 ).
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
Das geschieht nicht nur durch das - seinerseits einschränkbare - Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 45, 400 m.w.N.) und das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das dem Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet zur Seite gestellt ist (vgl. BVerfGE 52, 223 ; stRspr). - VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung
Der Staat nimmt im Bereich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).Dieses Recht kann durch die Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder einer ihren weltanschaulich-religiösen Erziehungsvorstellungen widersprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen, begrenzt werden (vgl. BVerfGE 41, 29/47 f.; 52, 223/236 jeweils zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f.; 45, 400/415 f.; 47, 46/71 ff.; 52, 223/236).
Im Schulbereich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit, das nach dem Prinzip der Konkordanz zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen ist (vgl. VerfGH 41, 44/48; 50, 156/172 f.; BVerfGE 41, 29/50 f.; 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 f.).
Nicht nur der Staat muss die jeweiligen erzieherischen Vorstellungen der Eltern achten, auch diese sind ihrerseits dem Gedanken der Toleranz gegenüber anders denkenden Eltern verpflichtet (vgl. VerfGH 50, 156/175; BVerfGE 52, 223/237), deren Belangen die schulische Erziehung ebenfalls Rechnung tragen muss.
- BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03
Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus
Auch die Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 105, 279 ).Die Glaubensfreiheit wird zwar ohne Gesetzesvorbehalt, aber nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).
Namentlich findet die positive Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft (vgl. BVerfGE 52, 223 m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
- BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg
- BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98
Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum
- VGH Hessen, 30.06.2003 - 10 TG 553/03
Religionsfreiheit - Tischgebet im Kindergarten - Freiwilligkeit - …
- BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87
Transzendentale Meditation
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 …
- BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule
- VG Freiburg, 08.03.1995 - 2 K 1125/94
- BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
Ethikunterricht zulässig
- VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563
Schulkreuz ablehnender Lehrer - Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch …
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12
Gehsteigberatung
- BVerwG, 21.12.2000 - 3 C 20.00
Gesundheitsverwaltungsrecht, - Betäubungsmittelgesetz
- BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04
Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von …
- BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 307/01
Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Kontrolldichte der Überprüfung von …
- VG Gießen, 31.01.2003 - 4 G 4715/02
Kein Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen - Tischgebet in Kindergarten
- BVerwG, 23.02.2000 - 6 C 5.99
Grünes Licht für islamischen Religionsunterricht in Berlin
- BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 677/05
Sitzungspolizeiliche Maßnahme (Ausschluss einer kopftuchtragenden Muslima aus der …
- VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175
Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch …
- OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07
Schulbefreiung; Schulpflicht; Homeschooling
- BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 S. 1
- BSG, 10.10.2000 - B 3 P 15/99 R
Maßgeblicher Pflegebedarf bei ärztlich empfohlenem Spaziergang und sonntäglichem …
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - 2 L 239/01
keine Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer nicht genehmigten Schule im …
- BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
Politische Parteien
- OLG Hamm, 25.08.2005 - 6 WF 297/05
Einstweilige Anordnung, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus …
- VG Frankfurt/Main, 04.09.1990 - IV/2 E 2234/86
- OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93
- OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 LB 2171/01
Tragen eines Kopftuches im staatlichen Schuldienst; Eignung; …
- BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98
Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage, …
- BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
Verstoß gegen Schulpflicht
- OLG Hamm, 01.09.2005 - 6 WF 298/05
Einstweilige Anordnung gegen Eltern, die den Besuch der Grundschule durch ihre …
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme
- OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
- OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06
- VG Augsburg, 17.04.2008 - Au 3 S 08.344
Schulpflicht; Hauptschule; religiöse Gründe; Sexualerziehung
- OLG Hamm, 05.09.2005 - 6 WF 297/05
- VGH Bayern, 07.04.2009 - 10 BV 08.1494
Verbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag rechtmäßig
- VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09
Kirchenlohnsteuer
- BVerfG, 18.09.1995 - 1 BvR 1456/95
Streichung des Buß- und Bettages als staatlich anerkannter Feiertag im Land …
- VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
Einer Lehrerin kann nicht deshalb die Eignung als Pädagogin abgesprochen werden, …
- OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 311/04
Verletzung der Schuldpflicht aus religiösen Motiven; Ahndbarkeit
- VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
Befreiung von der Schulpflicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 9 S 2361/02
Aufnahmeprüfung für weiterführende Schulen - gerichtliche Überprüfung
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2011 - 1 S 915/11
Untersagung von Schwangerschaftskonfliktberatung auf dem Gehsteig durch privaten …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 3 B 29.09
Kein islamisches Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts
- VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 1/95
Abschaffung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag verletzt nicht die …
- BVerfG, 20.07.1992 - 1 BvR 1000/91
Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 FAG
- VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
Islamisches Gebet in der Schule
- OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
Zur Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen.; …
- VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08
Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule
- EGMR, 17.02.2011 - 12884/03
Wasmuth ./. Deutschland
- BVerwG, 17.10.1985 - 7 B 157.85
GG Art. 6
- BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
- VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus …
- VG Freiburg, 21.09.2011 - 2 K 638/10
Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule
- VG Berlin, 10.03.2008 - 3 A 983.07
Schule muss vorläufig muslimischem Schüler Gebet in der Schule ermöglichen
- VGH Bayern, 21.04.1994 - 14 B 91.2422
BBauG § 35; BlmSchG § 22 Abs. 1
- OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
- BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 15.85
- VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01
- VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
9-Jährige aus der islamischen Glaubensrichtung der Ahmadiyya muss am …
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06
Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag; …
- VG Aachen, 12.01.2011 - 9 L 518/10
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für moslemische Schülerin
- VGH Hessen, 12.05.1987 - 6 TG 507/87
Tierversuche im Praktikum Physiologie; Kein Verstoß gegen Grundrechte durch …
- BVerwG, 14.03.1988 - 2 B 86.87
- FG Hessen, 15.11.1990 - 2 K 1576/89
- VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
Schulfach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen
- VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2008 - 4 L 526/08
- BVerwG, 03.03.1988 - 2 B 88.87
- VGH Bayern, 11.12.1996 - 7 B 96.2568
- VG Kassel, 20.01.2004 - 3 G 1916/03
D (A), Passrecht, Personalausweis, Reiseausweis, Lichtbilder, Kopftuchpflicht, …
- VG Bremen, 14.12.2005 - 7 V 2517/05
Teilnahme am Singkreis
- VG Würzburg, 11.06.2008 - W 2 K 07.1511
Home-Schooling
- FG Düsseldorf, 14.03.1990 - 14 K 823/85
- OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1992 - 3 L 321/91
- VG Hamburg, 14.09.2001 - 3 VG 3059/00
- VG Hamburg, 07.01.2005 - 13 K 5861/03
D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Vertretenmüssen, Abschiebungshindernis, …
- VG Berlin, 01.07.2009 - 3 L 256.09
Schulpflicht; Befreiung; Zurückstellung; kein besonderer Ausnahmefall; …
- VG Berlin, 25.08.2009 - 3 L 341.09
