Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54   

Steuersplitting

Art. 100 Abs. 1 GG;

Art. 6 Abs. 1 GG als 'Grundsatznorm', Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Steuersplitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach dem EStG 1951

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • FG München, 21.12.1953 - II 293/53
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 6, 55
  • BVerwGE 6, 55
  • NJW 1957, 417
  • FamRZ 1957, 82
  • BB 1957, 208
  • DÖV 1957, 180
  • BStBl I 1957, 193



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (386)  

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01  

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    c) Art. 6 Abs. 1 GG erschöpft sich jedoch nicht darin, die Ehe in ihrer wesentlichen Struktur zu gewährleisten, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ).

    Der besondere Schutz, der der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, verbietet es, sie insgesamt gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 13, 290 ; 28, 324 ; 67, 186 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

    cc) Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ).

    6 Abs. 1 GG gewährleistet als Institutsgarantie den Bestand der privatrechtlichen Einrichtung der Ehe und Familie; sie hält den rechtlichen Rahmen einer Lebensordnung (BVerfGE 6, 55 ) bereit, in der Mann und Frau sich in der Lebensgemeinschaft der Ehe finden und die sie zur Familiengemeinschaft weiterentwickeln können.

    Um der Bedeutung der Ehe für Familie und Gesellschaft willen enthält Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm überdies auch noch ein an den Staat gerichtetes Fördergebot (BVerfGE 6, 55 ; stRspr), welches die Ausgestaltung und Fortentwicklung der Ehe durch den Gesetzgeber geprägt hat.

    Ist die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf eine einfachrechtliche Regelung angewiesen, so eröffnet dies keinesfalls für den einfachen Gesetzgeber die uneingeschränkte Befugnis, die Ehe nach den jeweils in der Gesellschaft wirklich oder vermeintlich herrschenden Auffassungen auszugestalten (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 9, 237 ; 15, 328 ).

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57  

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Das Finanzgericht vertritt die Ansicht, § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957, der dies ausschließe, verstoße gegen den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) und verletze Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 GG.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [72, 76]) ausgesprochen hat, verbietet Art. 6 Abs. 1 GG allerdings als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts jede Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst.

    Das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich aber auf jede Ehe und Familie, die den heute in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich normierten bürgerlich-rechtlichen Instituten Ehe und Familie entspricht (BVerfGE 6, 55 [82]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 17. Januar 1957 festgestellt (BVerfGE 6, 55 [56, 67, 69]), daß das moderne Einkommensteuerrecht auf dem Grundsatz der Individualbesteuerung beruht und auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil er als Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung einer Norm niederen Ranges nur ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes ist (BVerfGE 6, 55 [70]).

    Es muß ihm daher freistehen, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit von Verträgen zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 6, 55 [84]).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) § 26 EStG 1951 für nichtig erklärt hatte, wurde vielfach die Forderung erhoben, eine getrennte Veranlagung nicht nur in den Fällen zuzulassen, in denen eindeutig beide Ehegatten Einkünfte haben, sondern auch in solchen Fällen, in denen der eine Ehegatte -- regelmäßig die Ehefrau -- "lediglich" im Betrieb oder Beruf des anderen Ehegatten mitarbeitet.

    Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit sie der Natur des geregelten Lebensverhältnisses angemessen sind (BVerfGE 6, 55 [77]).

    Ins besondere stellen gesetzliche Vorschriften, die lediglich einer Umgehung der Steuerpflicht durch eine vorgeschobene zivilrechtliche Verteilung der Einkünfte zwischen Ehegatten entgegenwirken sollen, keine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligung der Ehe dar (BVerfGE 6, 55 [84]).

    Die im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehende Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers findet ihre Grenze nicht nur im Willkürverbot und in den Konkretisierungen des allgemeinen Gleichheitssatzes, insbesondere in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, sondern auch in sonstigen Grundsatznormen, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassunggebers verbindlich ausgedrückt sind (BVerfGE 6, 55 [71]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage des Verhältnisses zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und seinen Konkretisierungen nur in solchen Fällen ausdrücklich behandelt, in denen die Prüfung einer Norm am Maßstab der Konkretisierungen die Nichtigkeit der geprüften Vorschrift ergeben hat (vgl. BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71]); die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG stellte sich dann nicht mehr.

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07  

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht