Rechtsprechung
| BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Inkompatibilität/Kommunalbeamter
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Beschränkungen des passiven Wahlrechts bei Kommunalbeamten
Kurzfassungen/Presse
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Ausschluss der Mitgliedschaft von Gemeindemitarbeitern im Kreistag zulässig
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 12, 73
- NJW 1961, 771
- DVBl 1961, 749
Wird zitiert von ... (34)
- BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen
Er verlangt auch, daß allen Staatsbürgern das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]).Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 41, 399 [413]; 13, 1 [12]; 12, 73 [77]; ständige Rechtsprechung).
Es läßt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinen, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).
Der bayerische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum bayerischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. auch BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]).
Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).
Zu Recht ist deshalb schon immer angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit dort als zumutbare Konsequenz anerkannt worden (BVerfGE 12, 73 [80]; HessStGH in DÖV 1970, 243 [245]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [384]; OVG Lüneburg in DVBl 1975, 51 [52]).
Ein solcher Ausschluß aber ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 18, 172 [182 ff.]; 12, 73 [78 ff.]).
- StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539
Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes …
Im übrigen verweist der Landesanwalt auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 12, 73 und 18, 172 sowie auf die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts be Landtag Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1967.Eingriffe in den durch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 1 HV) geschützten Bereich bedürfen hier wie auch sonst "eines besonderen rechtfertigenden Grundes" (vgl. BVerfGE 12, 73 (77)).
Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Rechtsprechung zu Art. 137 GG bisher offengelassen, ob der Gesetzgeber bei der Beschränkung der Wählbarkeit hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Regelung allein die Tatbestands !X! en des Art. 137 Abs. 1 GG zu beachten hat oder ob diese Vorschrift vom Gleichheitssatz in der Weise überlagert wird, "daß die grundsätzlich zulässige Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe bedarf" (vgl. BVerfGE 18, 172 (182); diese Entscheidung folgt insoweit BVerfGE 12, 73; in den entschiedenen Fällen sah das Bundesverfassungsgericht solche Gründe jeweils als gegeben an).
Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Wesensgehalt des Art. 137 Abs. 1 GG bereits in der ersten einschlägigen Entscheidung vom 17. Januar 1961 (BVerfGE 12, 73 (77)) gefolgert, daß insbesondere Verwaltungsbeamte nicht derjenigen gewählten Körperschaft angehören sollen, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt.
Eine Regelung, die lediglich eine Inkompatibilität statuiert, hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung (BVerfGE 12, 73 (77)).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen, die nur eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festlegen und die Wählbarkeit als solche nicht berühren, bisher stets an Art. 137 Abs. 1 GG gemessen (BVerfGE 12, 73 (77); 18, 172 (181 ff).
Diese Unvereinbarkeit kann durchaus - wie im Fall von BVerfGE 12, 73 - die Folgen haben, daß dem öffentlichen Bediensteten bei Annahme des Mandats alle Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren gehen, daß er also nicht in den Ruhestand treten oder beurlaubt werden kann, sondern aus seinem Amt ausscheiden muß und hierbei alle Ansprüche gegen den Dienstherrn verliert.
- BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80
Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter
Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).
Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]).
Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften, mithin auch für die Wahlen zum Gemeinderat (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [82]).
Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]; 48, 64 [83]).
Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).
Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).
Ineligibilität liegt demgegenüber dann vor, wenn der Bewerber rechtlich von der Wählbarkeit schlechthin, d.h. von der Bewerbung um das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird (BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94 Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335];… [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).
Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).
Diese - überwiegend zum aktiven Wahlrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch für das passive Wahlrecht (vgl. hierzu z. B.: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).
Das Landesverfassungsgericht schließt sich für die Auslegung des Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, weil der (Landes-)Gesetzgeber Einschränkungen der Wählbarkeit direkt auf Art. 137 Abs. 1 GG stützen könnte, wenn die Landesverfassung keine eigenständige Ermächtigung enthielte (vgl. insoweit: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [82]; 57, 43 [59]; HessStGH ESVGH 20, 206 [209]).
Eine Passage früherer Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG (BVerfGE 12, 73 [77]: "... sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Körperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt"; BVerfGE 18, 172 [183]: "Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht gleichzeitig dem Landtag, und ein Gemeindebeamter nicht gleichzeitig dem Rat der Gemeinde angehören.") hatte allerdings Stimmen der Literatur (…Leisner, Die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Parlamentsmandat, Schriftenreihe des Bundes der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, 1967, S. 14 f;… Peter Schneider, Amt und Mandat, unveröffentlichtes Rechtsgutachten, 1968, S. 16 [zitiert nach StGH BW ESVGH 20, 194 [199]) annehmen lassen, es bestehe jedenfalls dann eine Rechtspflicht, "Amt" und "Mandat" für unvereinbar zu erklären, wenn beide auf "derselben Ebene" lägen.
Da solche Ausnahmen bereits durch die Verfassung selbst gerechtfertigt sind, bedürfen sie im konkreten Einzelfall grundsätzlich keiner Rechtfertigung durch einen besonderen zwingenden Grund mehr (so ausdrücklich: BVerfGE 38, 326 [340]; offengelassen zunächst bei BVerfGE 12, 73 [78]).
Es muss im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht entscheiden, ob es sich bei solchen "faktischen" Ausschlüssen der Wählbarkeit noch um die vom Bundesverfassungsgericht allein zugelassene Einschränkung von "Unvereinbarkeiten" (= "Inkompatibilitäten") handelt oder schon um den Ausschluss der "Wählbarkeit" (= "Inegilibilität"), was das Bundesverfassungsgericht nicht als durch Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ansieht (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192];… a. A. vor allem: v. Campenhausen in v. Mangoldt / Klein, a. a. O., Art. 137 RdNr. 9;… Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [213 ff];… Leisner, a. a. O., S. 18; Maunz in Maunz / Dürig, GG, Art. 137 RdNr. 15).
- BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81
Inkompatibilität/Kreisangestellter
Sie konkretisieren lediglich das bereits feststehende Wahlergebnis (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79 f.]).Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).
Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 243 [247]; 34, 81 [99]; 41, 399 [413]; ständige Rechtsprechung).
Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [83]).
Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 27).
Die Beschränkung der Wählbarkeit durch die angegriffene Regelung ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [90]; aber auch BVerfGE 12, 73 [78]; 18, 172 [182]).
- BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95
Bayerische Kommunalwahlen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bisher uneingeschränkt als Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 383 ; 4, 31 ; 4, 375, ; 6, 84 ; 11, 266 ; 11, 351 ; 12, 10 ; 12, 73 ; 13, 1 ; 13, 243 ; 18, 172 ; 24, 300 ; 28, 220 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 47, 253 ; 48, 64 ; 51, 222 ; 52, 63 ; 57, 43 ; 58, 177 ; 60, 162 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 78, 350 ; 85, 148 ). - VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag …
Art. 137 Abs. 1 GG enthält zugleich das Verbot einer über Inkompatibilitätsregelungen hinausgehenden Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis (BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 336 ff.; 57, 43, 66 f. m.w.N.).Eine Regelung wie § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 KWahlG bedarf deshalb mit Blick auf die große Bedeutung der Wahl- und Wählbarkeitsgleichheit für das demokratische Staatswesen trotz der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV eines rechtfertigenden Grundes, der dem Sinn der Ermächtigung Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 339).
Zwischen dem Amt als leitender Beamter einer Gemeinde oder eines Amtes und der Wahrnehmung eines Mandats in der Vertretung des Kreises ergeben sich unbeschadet dessen, daß sich Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, in mannigfacher Weise Interessenkollisionen (vgl. zum Verhältnis Gemeinde - Kreis BVerfGE 12, 73, 78 f.; 58, 177, 193 ff.).
Ein leitender Beamter oder Angestellter einer kreisangehörigen Gemeinde, der als Kreistagsmitglied über die Gestaltung der Kreisumlage mitzuentscheiden hätte, sähe sich diesem Interessenskonflikt ausgesetzt (vgl. BVerfGE 12, 73, 78 ff.).
Zur Vorbeugung gegen Interessenkollisionen konnte der Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung bestimmen (vgl. - in ähnlichem Zusammenhang - BVerfGE 12, 73, 79 f.; 58, 177, 193 ff.; vgl. auch - vor dem Hintergrund weitergreifender Befangenheitsregelungen - BVerfGE 18, 172, 185 f.).
- BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91
Wahlprüfungsumfang
- BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76
Gemeindeparlamente
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; ständige Rechtsprechung). - BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
- BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
Wahlkampfkostenpauschale
- BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94
- VerfG Brandenburg, 25.01.1996 - VfGBbg 13/95
- BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
Inkompatibilität/Landtagsmandat
- BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
5%-Sperrklausel III
- BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
Spenden an kommunale Wählergruppen
- BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04
- BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
Verfassungsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Berliner Wahlgesetzes mit dem …
- BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62
Wahlkreise
- BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61
Inkompatibilität/Oberstadtdirektor
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01
- OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03
Lehramtstätigkeit in Berlin nicht mit Mandat im Abgeordnetenhaus vereinbar
- BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93
BWG § 18 Abs. 5; Bay GWG Art. 19 Abs. 1 S. 2, Art. 20, Art. 36 S. 1 Nr. 2; Bay …
- BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93
Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze des passiven Wahlrechts im …
- VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
- BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61
Wahlgebietsgröße
- OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03
Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum …
- StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und …
- OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02
Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler …
- BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68
GG Art. 3 Abs. 1; PartG § 2 Abs. 1
- BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 27.93
- StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
Verfassungsmäßigkeit des Verhältniswahlrechts; Vorwahl und Wahlgeheimnis
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1991 - 7 A 10305/91
