Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    KBW-Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 47, 130
  • NJW 1978, 1047
  • MDR 1978, 551
  • DVBl 1978, 262
  • DÖV 1978, 249
  • DÖV 1978, 516



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Dieses Privileg erstreckt sich auch auf die parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger der Partei; soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen, dürfen gegen sie wegen dieser Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (BVerfGE 40, 287 (291); 47, 130 (139 f.); 47, 198 (230 f.) unter Hinweis auf die zitierten früheren Entscheidungen).

    Solche Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung mit Art. 21 GG vereinbar, da sie sich nicht gegen das darin geschützte Rechtsgut richten, sondern da bei ihnen die Sanktionen auf besonderen Tatbestandsmerkmalen beruhen (vgl. BVerfGE 47, 130 (139 f.); 47, 198 (230 f.)).

    Alle demgegenüber angestellte "Auslegungsakrobatik" kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß an einen gleichen Tatbestand (straflose Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) gleichartige Sanktionen im Sinne des Art. 18 GG (Verbot der anwaltlichen Berufsausübung) geknüpft werden (vgl. BVerfGE 10, 118 (123)) und daß entgegen dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG Sanktionen wegen der parteiverbundenen Tätigkeit von Mitgliedern einer Partei verhängt werden, obwohl sie zum Kreis der nichtbeamteten politischen Staatsbürger gehören und mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 47, 130 (139); 47, 198 (231)).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03  

    Parteibeteilung an Rundunkunternehmen

    Die Parteien sind dabei mehr als ein Sprachrohr des Volkes, sie werden auch als Mittler tätig: Sie sammeln die auf politische Macht und deren Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]; - 44, 125 [145 f.]; - 47, 130 [140]).
  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01  

    Bankenrecht - Sparkassen sind an die Grundrechte gebunden

    Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
mehr
  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 397/02  

    Bankenrecht - Postbank darf Konto der REP nicht kündigen

    Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01  

    BVG zeigt erneut Grenzen von Demonstrationsverboten auf // Begründungen zu den

    Sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ; 47, 130 ; 47, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01  

    Verfassungsmäßigkeit eines Redeverbots bei einer Versammlung

    Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für das Verbot von Parteien (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG) schließt ein administratives Einschreiten gegen die Aktivitäten einer politischen Partei schlechthin aus, soweit sie sich allgemein erlaubter Mittel bedient (vgl. BVerfGE 12, 296 [305 ff.]; 39, 334 [357]; 40, 287 [291]; 47, 130 [139]; 47, 198 [228]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 [2077]; stRspr.).

    Die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei dürfen dementsprechend grundsätzlich nicht daran gehindert werden, die Ziele ihrer Partei einer breiten Öffentlichkeit zu vermitteln und insbesondere auch auf offenen Parteiveranstaltungen im Namen ihrer Partei für eine bestimmte Beantwortung politischer Fragen zu werben (vgl. BVerfGE 47, 130 [139]; 47, 198 [230]; 69, 257 [268 f.]).

  • VG Berlin, 16.07.2010 - 2 K 93.09  

    NPD-Bundesparteitag: Räume mussten uneingeschränkt überlassen werden

    Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 -, BVerfGE 47, 130 [139]).

    Auch eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger auf eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht, ist, solange keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihre Verfassungswidrigkeit ergangen ist, berechtigt, ihre Ziele in der erwähnten Weise zu verfolgen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978, a.a.O., S. 140 f.).

    Nicht geschützt sind damit nur Tätigkeiten von Parteimitgliedern und -anhängern, die darauf gerichtet sind, die politischen Ziele der Partei unter Überschreitung des von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen Rahmens durch den Angriff auf anderweitig geschützte Rechtsgüter zu verwirklichen, insbesondere Tätigkeiten, die gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978, a.a.O., S. 141).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78  

    Gerichtspresse

    Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 47, 130 [143]).
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 17.03  

    Wehrdienst; militärische Ordnung; Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue;

    Daneben erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, 357; Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - BVerfGE 40, 287, 291; Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 - BVerfGE 47, 130, 139; Beschluss vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 - BVerfGE 57, 1, 6).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08  

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Daneben erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetze verstoßen (stRspr; s. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 2 BvR 487/76 BVerfGE 47, 130 m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 6/80  

    Begriff des "unwürdigen" Verhaltens gemäß § 7 Nr. 5 BRAO

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84  

    Politische Parteien

  • BVerwG, 17.09.2003 - 6 C 4.03  

    Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Einberufungsbescheid; Begründung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08  

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 4/03  

    HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90  

    GG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2, Art. 21 Abs. 1 S.

  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96  

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

  • BGH, 15.02.1978 - 3 StR 495/77  
  • VG Düsseldorf, 25.03.1994 - 1 K 4629/93  
  • VGH Bayern, 26.05.2008 - 21 BV 07.586  

    Waffenschein

  • OVG Hamburg, 14.09.1993 - Bs III 340/93  
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