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   BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 (1)   

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BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 (1) (https://dejure.org/2009,6004)
BVerfG, Entscheidung vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 (1) (https://dejure.org/2009,6004)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 (1) (https://dejure.org/2009,6004)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB gestützte sowie unverhältnismäßige Sorgerechtsentziehung - unzulässige Übertragung der Entscheidung auf Ergänzungspfleger, unzulässige präventive Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts; Teilentziehung der elterlichen Sorge wegen eingeschränkter Bindungstoleranz und der Kooperationsverweigerung mit dem anderen Elternteil; Willkürliche Einschränkung des Umgangs des Kindes ...

  • Judicialis

    BGB § 1632... ; ; BGB § 1666; ; BGB § 1666 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1666a; ; BGB § 1696; ; BGB § 1696 Abs. 1; ; FGG § 33 Abs. 2 Satz 2; ; FGG § 50b Abs. 3; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 6 Abs. 3F

  • fr-blog.com

    Anforderungen an Sorgerechtsentzug

  • kanzleibeier.eu (Kurzinformation und Volltext)

    Umgang, Ergänzungspfleger, Umgangspflegschaft, Umgangspfleger und Regelung durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1696 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternrecht und Sorgerechtsentziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1472
  • AnwBl 2009, 218
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 ).

    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ).

    Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ).

    Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zu 1) ersichtlich nicht betrieben (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ).

    Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (BVerfGE 72, 122 ; stRspr.).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, bestehen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (BVerfGE 72, 122 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Einrichtung der Umgangspflegschaft begegnet auch insofern verfassungsrechtlichen Bedenken, als der Senat nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass es Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können (vgl. BVerfGE 64, 180 ).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2008 - 18 UF 174/08
    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2008 - 18 UF 174/08 - und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 - 2 F 125/06 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).
  • BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93

    Effektiver Grundrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren auch für vorläufige

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Aufgrund dessen hat § 1666 BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1696 Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/93 -, [...]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden (BVerfGE 34, 165 ).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Das Gericht muss dabei eine konkrete und vollständige Regelung treffen und darf diese nicht dem Umgangspfleger als Drittem übertragen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1472 Rn. 34 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 14.10.2014 - 6 UF 110/14

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Voraussetzungen des begleiteten Umgangs;

    Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, juris; BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 25. August 2014 - 6 UF 64/14 -, vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 -, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 - 6 UF 13/12 -).
  • OLG Dresden, 30.04.2013 - 1 U 1306/10
    Daneben hatten die Jugendamtsmitarbeiter der Beklagten den allgemeinen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. insoweit auch BVerfG vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 -, juris Rn. 19).

    Vor diesem Hintergrund versteht sich die strenge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Voraussetzungen und den Kriterien für den Sorgerechtsentzug von selbst (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v.17.06.2009, a. a. O.) Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb - sei es unter dem Gesichtspunkt gemutmaßter fortdauernder Gewalttätigkeit des Vaters oder den "Problemen auf Paarebene" die Behörde nicht zunächst zunächst eine nur kurzfristige Inobhutnahme des Kindes, die Gewährung intensiver psychologischer Hilfe oder aber auch den abermaligen Einzug der Kindesmutter in eine "Mutter-Kind-WG" oder schließlich den Verweis des Kindsvaters aus der Wohnung in Betracht gezogen und initiiert halte.

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