Rechtsprechung
| BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83; 2 BvE 15/83 |
Flick-Untersuchungsausschuß
Volltextveröffentlichungen (5)
- DFR
Flick-Untersuchungsausschuß
- Simons & Moll-Simons
- Alpmann Schmidt
GG Art. 44
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 44
Herausgabepflicht von Akten an einen Untersuchungsausschuß - Flick-Ausschuß - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Umfassende Aktenvorlagepflicht der Bundesregierung gegenüber "Flick"-Ausschuß
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 67, 100
- NJW 1984, 2271
- ZIP 1984, 1006
- NStZ 1984, 515
- DVBl 1984, 827
- DB 1984, 1657
- DÖV 1984, 754
- BStBl II 1984, 634
Wird zitiert von ... (178)
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
Die Parlamentsfraktionen sind von der Verfassung anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und daher in der Lage, dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 90, 286 ; 100, 266 ; 103, 81 ; 104, 151 ).Das Bundesverfassungsgericht sieht in ständiger Rechtsprechung eine Antragsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG dann als parteifähig an, wenn sie sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrages gemäß Art. 44 Abs. 1 GG als das Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages konstituiert hat (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ).
Die Auslegung des Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 68, 1 ; 76, 363 ; 77, 1 ).
Träger des Untersuchungsrechts und damit Herr des Untersuchungsverfahrens ist der Deutsche Bundestag als ganzer; der eingesetzte Untersuchungsausschuss übt seine Befugnisse als Hilfsorgan des Bundestages aus (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 83, 175 ; 105, 197 ; 113, 113 ).
Der Untersuchungsausschuss ist befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG; § 17 Abs. 1 PUAG; BVerfGE 67, 100 ).
Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ).
Zur Beweiserhebung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; zum entsprechenden Begriffsverständnis der Strafprozessordnung vgl. § 201, § 202, § 244 Abs. 3 StPO).
Dabei sind jedoch die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ;… StGH Bad.-Württ. , Urteil vom 26. Oktober 1989 - GR 3/87 -, VBlBW 1990, S. 51 ;… HbgVerfG , Urteil vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 -, NVwZ 1996, S. 1201 ).
Sie haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht unergiebig werden kann (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ;… BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 ; BVerwG…, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl 2000, S. 487 ).
Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Ein Ermessen kommt ihr insoweit nicht zu (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Begrenzt wird es zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss zu bestimmenden Untersuchungsauftrag (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 PUAG; vgl. BVerfGE 67, 100 ; 49, 70 ).
Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).
Der Gewaltenteilungsgrundsatz gebietet allerdings gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; HbgVerfG…, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 ;… BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 ; a.A. Nds.StGH…, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl 1996, S. 189 ).
Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).
Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Diese Bestimmungen sind gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß, das heißt in einer dem Sinn parlamentarischer Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss entsprechenden Weise anzuwenden (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Für die Beantwortung der Frage, ob Zeugenaussagen oder die Vorlage von Akten das Staatswohl gefährden würden, ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass der Umgang mit Informationen in einem Untersuchungsausschuss eigenen Geheimschutzbestimmungen unterliegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ), und dass das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist.
Ebensowenig trägt sie eine Beschränkung der Aussagegenehmigung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ).
Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ).
Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 77, 1 ).
Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Die gebotene Abwägung hat auch die Prüfung einzuschließen, ob nach den Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte einen Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG; § 14 PUAG) und sonstige Vorkehrungen zur Geheimhaltung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PUAG) erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Diese Bestimmung stattet die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, deren Beweiserhebungsrecht sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ), mit den Zwangsmitteln der Strafprozessordnung aus (BVerfGE 77, 1 ).
Beruft die Bundesregierung sich auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Beweismitteln, so muss sie den Ausschuss, gegebenenfalls in vertraulicher Sitzung, detailliert und umfassend über die Natur der zurückgehaltenen Informationen, die Notwendigkeit der Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer Auffassung bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit unterrichten (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Zwar sind mit dieser Formulierung die Grenzen des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zutreffend umschrieben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).
Die allgemeine Herausnahme von Informationen, die dem so umschriebenen Bereich entstammen, aus der erteilten Aussagegenehmigung verkennt jedoch, dass solche Informationen dem Zugriff eines Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG in aller Regel nur insoweit entzogen sind, als es sich um laufende, noch unabgeschlossene Vorgänge handelt, während in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge parlamentarische Informationsrechte nicht grundsätzlich immer schon dann ausscheiden, wenn es sich um Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; näher oben unter C.I.3.b)bb)).
Die Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung kann dem parlamentarischen Untersuchungsrecht in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur nach Maßgabe einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse auf der einen und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung durch die einengenden Vorwirkungen eines Informationszugangs auf der anderen Seite entgegengehalten werden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; näher oben unter C.I.3.b)bb)).
Erforderlich ist, wenn einem Ausschuss nach Maßgabe der geforderten Abwägung Informationen vorenthalten werden sollen, zudem eine entsprechend substantiierte Begründung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; näher oben unter C.II.).
Zwar kann das Staatswohl durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Zudem liegt der bei der Vernehmung des Zeugen U. zutage getretenen Auslegung der in Ziffer 4 seiner Aussagegenehmigung enthaltenen Beschränkung keine erkennbare Berücksichtigung des Umstandes zugrunde, dass das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern in gleicher Weise auch dem Bundestag anvertraut ist, dass der Umgang mit Informationen in einem Untersuchungsausschuss eigenen Geheimschutzbestimmungen unterliegt und dass Beschränkungen des Informationszugangs eines Untersuchungsausschusses unter Berufung auf das Staatswohl daher allenfalls unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; s. unter C.I.3.c) und C.II.).
Es fehlt an der fallbezogenen Abwägung der konkreten Umstände, die erforderlich wird, wenn unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Informationen zu abgeschlossenen Vorgängen zurückgehalten werden sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; s.o. unter C.I.3.b)bb)), und an der diesbezüglich gebotenen substantiierten Begründung (vgl. C.II.).
Weder wird ersichtlich, weshalb die konkret verlangten Unterlagen Sicherheitsrelevanz besitzen sollen, noch setzt die Begründung sich damit auseinander, dass, auch soweit es um sicherheitsrelevante Informationen geht, das Staatswohl nicht ihr allein, sondern auch dem Bundestag anvertraut ist, und dass zur Wahrung des Staatswohls im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung Vorkehrungen für den Geheimnisschutz im Untersuchungsverfahren bestehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15, § 16 und § 18 Abs. 2 PUAG); dementsprechend fehlt es an einer Darlegung der ganz besonderen Umstände, unter denen die Verweigerung der Vorlage von Akten an einen Untersuchungausschuss aus Gründen des Staatswohls allenfalls in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; s.o. C.I.3.c)).
Soweit darin ein Risiko des Bekanntwerdens geschützter Informationen zu sehen wäre, das über das bei allen drei Gewalten nicht auszuschließende (vgl. BVerfGE 67, 100 ) hinausgeht, kann unter Berufung hierauf die Vorlage von Unterlagen jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung etwaiger zwischenzeitlicher Verbesserung der organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Ausschusses und nicht ohne eine Begründung verweigert werden, die erkennen lässt, weshalb die fragliche Information von solcher Bedeutung ist, dass auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung, in die das parlamentarische Informationsinteresse mit dem ihm zukommenden Gewicht einzustellen ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; s.o. unter C.I.3.b)bb)).
Ihrer Verpflichtung, im Falle einer gleichwohl für notwendig gehaltenen Informationsverweigerung den Ausschuss, gegebenenfalls in vertraulicher Sitzung, detailliert und umfassend über die Natur der zurückgehaltenen Informationen, die Notwendigkeit der Geheimhaltung und den Grad der nach ihrer Auffassung bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfGE 67, 100 ), ist die Bundesregierung damit nicht ausreichend nachgekommen.
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
Neue Heimat
Übertrage man die verfassungsrechtliche Wertung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 67, 100 [137]) auf die Beschlagnahme gegenüber einem eigene Geheimhaltungsinteressen verfolgenden, aber nicht wie die Bundesregierung rechtsstaatlich gebundenen Privaten, so scheine es erwägenswert, die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem prinzipiell öffentlichen Untersuchungsverfahren in die Verantwortlichkeit des Beschlagnahmeverfahrens und seine Abwicklung zu weisen.Die im sogenannten Flick- Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 100) geforderte Geheimhaltung betreffe nur die Aktenvorlage durch die Verwaltung an einen Untersuchungsausschuß und lasse sich auf Beweiserhebungen der Untersuchungsausschüsse nicht ohne weiteres übertragen.
Soweit für einen Untersuchungsausschuß Regelungen gälten, die eine Geheimhaltung in gleichwertiger Weise sicherstellten, wie dies bei der Exekutive der Fall sei, gebe es entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 67, 100 [138 f.] keinen überzeugenden Grund, nicht den gesamten Ausschuß, sondern nur dessen Vorsitzenden und Stellvertreter zu informieren.
a) Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (BVerfGE 67, 100 [142]).
Sie erstreckt sich innerhalb des Aufgabenbereichs des Bundestages jedenfalls auch auf die Aufklärung von Mißständen im Bereich solcher privater Unternehmen, die aufgrund "gemeinwirtschaftlicher" Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls insoweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [140]).
Eingriffe in Grundrechte sind allerdings, abgesehen von den im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Schranken (vgl. insbesondere Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG), nur im Rahmen des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerfGE 32, 54 [72]) zulässig, wobei die Intensität des Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des Untersuchungszwecks und des Beweisthemas abgewogen werden muß (vgl. BVerfGE 67, 100 [143 f.]).
Ausgenommen sind sowohl Angelegenheiten, an deren parlamentarischer Behandlung kein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. BVerfGE 67, 100 [140]), als auch solche, die entweder nicht zu den Bundesaufgaben gehören (vgl. den Grundsatz des Art. 30 GG) oder in die ausschließliche Kompetenz anderer Verfassungsorgane fallen (vgl. BVerfGE 67, 100 [139[).
Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]).
Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142 f.]).
Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).
Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ( Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100 [143 f.]).
Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]).
Schließlich ist stets zu prüfen, ob nach den Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte bestimmte Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung erfordern (vgl. BVerfGE 67, 100 [144]).
Die Möglichkeit zur Geheimhaltung eröffnen Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG, der im Untersuchungsverfahren einen Ausschluß der Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]) ohne Festlegung bestimmter Voraussetzungen zuläßt, und Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Verweisung auf eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß auch die §§ 171 b, 172 GVG (früher: § 172 GVG) mitumfaßt (vgl. BVerfGE 67, 100 [134]).
Sie sind so auszulegen und anzuwenden, daß die sich aus den Grundrechten ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 67, 100 [142 ff.]) gewahrt werden.
Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei seiner Aufgabenerfüllung hat der Bundestag in detaillierter Weise in der Geheimschutzordnung (sowie in einzelnen Gesetzen) festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 [135 f.]; 70, 324 [359]).
aa) Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens fordern eine Auslegung des Art. 44 GG dahin, daß mit der Vorschrift die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle geschaffen werden sollten (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]).
Der Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 67, 100 [146]).
Urkunden und andere schriftliche Beweismittel haben gegenüber Zeugenaussagen oft einen höheren Beweiswert, zumal - insbesondere bei Mißstandsenqueten - das Erinnerungsvermögen von Zeugen aus mancherlei Gründen unergiebig werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 [132]).
Die Vorschrift nimmt ohne Einschränkung auf die Beweiserhebung im Strafprozeß Bezug; sie will damit ersichtlich alle Bestimmungen berücksichtigt wissen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln (vgl. BVerfGE 67, 100 [133]).
Der Verfassungsausschuß der Weimarer Nationalversammlung nahm die Bezugnahme auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung während seiner Beratungen in den Text der Vorschrift (Art. 34 Abs. 3 WRV) auf, um zum Recht der Zeugeneinvernahme, das er mit Art. 34 Abs. 1 WRV als geregelt ansah, das Recht des Zeugniszwanges und der Zeugenvereidigung hinzuzufügen (vgl. BVerfGE 67, 100 [131]).
Zeugniszwang und Beschlagnahme weisen weder nach ihrer Rechtsnatur noch im Hinblick auf die jeweils betroffenen Grundrechte Unterschiede auf, die es rechtfertigen könnten, jenen dem Untersuchungsausschuß zuzugestehen, diese aber nicht, obwohl gerade schriftliche Unterlagen besonders zuverlässige Beweismittel darstellen können (vgl. BVerfGE 67, 100 [132]).
Von daher ist jeweils zu prüfen, welche strafprozessualen Vorschriften heranzuziehen und in welchem Umfang sie anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [128]).
Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).
Die Regierung entscheidet hier in eigener Verantwortung, welche Akten oder Teile davon in sachlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag stehen, wie ihn der Bundestag formuliert hat (vgl. BVerfGE 67, 100 [134]), obwohl sie nicht neutral wie ein Gericht, sondern selbst betroffen ist.
Lassen diese Rechtspositionen eine Offenlegung gegenüber sämtlichen Ausschußmitgliedern nicht zu, muß diese auf eine kleine Zahl von Ausschußmitgliedern, gegebenenfalls auf den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, beschränkt werden (vgl. BVerfGE 67, 100 [138 f.]).
Lehnt der Ausschuß den erforderlichen Geheimschutz ab, ist der Einblick in die Unterlagen zu versagen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]).
Das Gericht hat dann zu prüfen, welche Maßnahmen im einzelnen geboten sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [142 ff.]), und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Ausschuß von entsprechenden Ausschußbeschlüssen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]).
Die vermuteten erheblichen Mißstände im Bereich der Anwendung der für den sozialen Wohnungsbau innerhalb und außerhalb des Steuerrechts bestehenden Subventionsbestimmungen wiesen auf erhebliche volkswirtschaftliche und haushaltsmäßige Auswirkungen hin (vgl. BVerfGE 67, 100 [145]).
c) Die Untersuchung griff nicht in den ausschließlichen Kompetenzbereich anderer Bundesorgane ein, insbesondere nicht in den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]) der Bundesregierung.
Es ging in Übereinstimmung mit der Auffassung des Untersuchungsausschusses (vgl. BVerfGE 67, 100 [128]) davon aus, auch diese Unterlagen könnten zur Aufklärung im Sinn des von ihm als Grundlage der Beschlagnahme herangezogenen Teils des Untersuchungsauftrags beitragen.
Daß auch die Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen keine absolute Sicherheit bieten können, läßt sich dem Bundestag nicht entgegenhalten (vgl. BVerfGE 67, 100 [136]).
- BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlage II
Alt. LV an den aus dem Gewaltenteilungsprinzip abgeleiteten Grundsatz, dass ein auch für das Parlament unantastbarer Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung anzuerkennen sei, und dessen Konkretisierung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Flick-Untersuchungsausschuss an (BVerfGE 67, 100 ).Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Flick-Untersuchungsausschuss (BVerfGE 67, 100 ) lasse sich für das Verhältnis zwischen abgeschlossenen und noch laufenden Vorgängen nur eine gewisse graduelle Abstufung des Schutzes entnehmen, nicht dagegen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis derart, dass bei abgeschlossenen Vorgängen eine Verweigerung der Vorlage grundsätzlich nicht in Betracht komme.
Die von der Antragstellerin herangezogene Feststellung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Flick-Untersuchungsausschuss (BVerfGE 67, 100 ), es gebe einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, beziehe sich dem Zusammenhang nach gerade nicht auf abgeschlossene Vorgänge.
Es verweist auf die Grundsätze der Flick-Entscheidung (BVerfGE 67, 100 ) zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
Dazu gehört z.B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfGE 67, 100 ).
Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ;… vgl. auch HessStGH, DÖV 1967, S. 51 ;… Bayer. VerfGH, DVBl 1986, S. 233 ;… BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ;… BbgVerfG, NVwZ 1998, S. 209 ; Böckenförde, AöR 103 , S. 1 ).
Zwar gebietet dieser Grundsatz gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits im Urteil zum Flick-Untersuchungsausschuss deutlich gemacht, dass Informationen aus dem Vorfeld von Regierungsentscheidungen zwar nach Abschluss der jeweiligen Entscheidung nicht mehr im selben Maße geschützt sind wie in der Phase, in der die Kenntnisnahme Dritter diesen einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung verschaffen würde, dass aber das parlamentarische Informationsrecht auch dann noch Grenzen hat: Auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheimzuhaltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (BVerfGE 67, 100 ).
Alt. LV anknüpft, geht dahin, dass parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nicht grundsätzlich immer dann ausscheiden, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ;… vgl. auch VerfG Hamburg, DÖV 1973, S. 745 ;… BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ;… a.A. Nds.StGH, NdsVBl 1996, S. 189 ).
Dass die beabsichtigte Stärkung der parlamentarischen Informationsrechte über die ausdrücklich geregelte verfahrensrechtliche Seite hinaus auch eine materiellrechtliche sein, dem parlamentarischen Informationsinteresse also grundsätzlich ein Übergewicht eingeräumt werden oder sein Gewicht über das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" (BVerfGE 67, 100 ) Vorgezeichnete hinaus verstärkt werden sollte, folgt daraus jedoch nicht.
Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
Alle im Antrag bezeichneten Unterlagen fallen in den Bereich, der in der Phase der Vorbereitung einer Regierungsentscheidung dem parlamentarischen Informationszugriff in der Regel entzogen ist und ihm - nach Maßgabe einer Abwägung - auch nach Abschluss der Angelegenheit noch entzogen sein kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ).
- VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07
Untersuchungsausschuss im Verfahren gegen die Staatsregierung um Aktenherausgabe …
Der Antragsteller konnte sich deshalb in zulässiger Weise mit dem Antrag gegen sie wenden (vgl. BVerfGE 67, 100 [126 f.]).Gerade die Untersuchung solcher Geschehnisse besitzt im Rahmen der Gewaltenteilung besondere Bedeutung (vgl. BVerfGE 49, 70 [85]; 67, 100 [130]; 105, 197 [222]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]).
Denn den auch diesen Aspekt umfassenden Anspruch des Untersuchungsausschusses garantierte dann schon Art. 54 Abs. 5 SächsVerf. Das Recht zur Anforderung von Akten wurde denn auch in der 7. Klausurtagung des Verfassungsausschusses unter dem Eindruck der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Aktenvorlage ausdrücklich als Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts bezeichnet (vgl. BVerfGE 67, 100 [128 f.]), in das Verfahren der Verfassungsgebung eingebracht (…vgl. Schimpff/Rühmann, Die Protokolle des Verfassungs- und Rechtsausschusses zur Entstehung der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, S. 476).
Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (vgl. BVerfGE 67, 100 [142]; 77, 1 [40]).
Damit fallen sowohl die Erörterungen im Kabinett wie auch Maßnahmen zur Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen in den geschützten Kernbereich (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214]).
Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen das Interesse der Regierung an einer Geheimhaltung von Gang und Rahmenbedingungen der Entscheidungsfindung das öffentliche Interesse an einer parlamentarischen Untersuchung überwiegen (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [215 f.]).
Die Bedeutung des Untersuchungsausschusses im parlamentarischen System gebietet allerdings ein Hinwirken der in Anspruch genommenen Staatsregierung auf die Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle (BVerfGE 67, 100 [130]; 76, 363 [382]; 77, 1 [48]; 110, 199 [215]; HessStGH LVerfGE 9, 211 [220]).
Sie ist gehalten, durch die Gestaltung des Verfahrens der Aktenvorlage den berechtigten Informationsinteressen möglichst umfassend nachzukommen (vgl. BVerfGE 67, 100 [134]).
Dazu gehört es insbesondere, im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Aktenbestände nach vorlagefähigen und geheimhaltungsbedürftigen Teilen zu separieren (vgl. BVerfGE 67, 100 [138]; 76, 363 [388 f.]).
Eine sachgerechte Abwägung der widerstreitenden Interessen setzt deren genaue Kenntnis voraus (vgl. BVerfGE 67, 100 [138]).
Deshalb bedarf es einer umfassenden und detaillierten Unterrichtung des Untersuchungsausschusses durch die Staatsregierung über die Art der vorhandenen Unterlagen, die Natur der zurückgehaltenen Informationen und die Gründe ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 67, 100 [138]).
- OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00
Grundsätze für die Herausgabe von strafrechtlichen Ermittlungsakten an einen …
Das Recht auf Aktenvorlage gehört deshalb zum Wesenskern" des Untersuchungsrechts (vgl. BVerfGE 67, 100, 127 ff., 132;… Magiera in Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 44 Rdn. 21 24).Für die Vorlage von Regierungsakten des Bundes ist dies spätestens seit der Flick"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 67, 100, 128, 129;… Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 44 Rdn. 149).
Das BVerfG hat sich in der Flickentscheidung zu dieser Fallkonstellation nur beiläufig wie folgt geäußert (vgl. BVerfGE 67, 100, 128, 129): Wenn ein Untersuchungsausschuß des Bundestages von Behörden, die seiner Kontrolle nicht unterliegen, also etwa solchen der Länder und der Gemeinden, Akten anfordert, mag dies als Inanspruchnahme von Amtshilfe anzusehen sein." In der Literatur wird daraus teilweise die entsprechende Anwendung der §§ 4 ff. VwVfG hergeleitet (…vgl. u. a. Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 44 Rdn. 7;… Morlok in Dreier, GG, 2. Aufl. 1998, Art. 44 Rdn. 51).
Daß durch das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses Grundrechte Dritter betroffen sein können und auch nach einer vorzunehmenden Abwägung schutzwürdig sind, ist vom Bundesverfassungsgericht und der ihm folgenden Literatur anerkannt (vgl. BVerfGE 67, 100, 142; 77, 1, 46, 47;… Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 214;… Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 44 Rdn. 70 ff;… Morlok, a.a.O., Art. 44 Rdn. 28;… Magiera, a.a.O., Art. 44 Rdn. 10).
Da aber parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben, haben sie über die in Art. 44 Abs. 2 S. 2 GG bereits benannten Schranken hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten, die insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschließlich des Rechtes auf Aktenvorlage einschränken können (vgl. BVerfGE 67, 100, 142).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, indem es fordert, daß die Bundesregierung gegenüber einem Aktenherausgabeanspruch des Untersuchungsausschusses zu prüfen hat, ob sich überhaupt geheim- zuhaltende Tatsachen in jenen Akten befinden, die mit dem Untersuchungsauftrag im Zusammenhang stehen(vgl. BVerfGE 67, 100 138).
Eine vergleichbare Fallkonstellation lag der Flick"-Entscheidung des BVerfG zugrunde, in der sich das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz gegenüber standen (vgl. BVerfGE 67 100, 143, 144).
Danach müssen die auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber stehenden Rechtspositionen in konkretem Fall so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100, 144).
Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, Mißstände und Skandale im gesellschaftlichen Bereich aufzuklären, und den jeweiligen Grundrechten des Betroffenen, wobei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (BVerfGE 67, 100, 144;… vgl. auch Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 44 Rdn. 74, 76).
Deshalb reichen in der vorliegenden Fallkonstellation auch weitere Geheimhaltungsmaßnahmen des Untersuchungsausschusses, z.B. eine vertrauliche Sitzung (vgl. dazu BVerfGE 67, 100, 138), nicht aus.
Durch die einseitige Zurückhaltung von Aktenteilen ohne Mitwirkung eines Untersuchungsausschusses und ohne dessen Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der partiellen Verweigerung der Aktenherausgabe überprüfen zu können, führt zu einer unangemessenen Verkürzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Aktenherausgabeanspruchs (vgl. BVerfGE 67, 100, 144, 145).
Die Anregung zum Vorsitzendenverfahren entnimmt der Senat den Flick" und Neue Heimat" Entscheidungen des BVerfG (vgl. BVerfGE 67, 100, 138, 139; 77, 1, 56).
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
Eine solche liegt nicht vor, da sich § 63, § 64 Abs. 1 BVerfGG nur auf die Prozessstandschaft eines Organteils für das Gesamtorgan beziehen und der Abgeordnete kein solcher Organteil ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 90, 286 ; 117, 359 ). - BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der …
Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet daher, dass der Deutsche Bundestag an diejenigen Informationen gelangen kann, die er für eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner Entscheidung benötigt (vgl. nur Art. 43 Abs. 1, Art. 44 GG sowie BVerfGE 67, 100 [130]; 77, 1 [48]; 110, 199 [225]; 124, 78 [114]). - StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88
Zur Frage, ob der Senat der Freien Hansestadt Bremen berechtigt ist, die Vorlage …
Diesem Untersuchungsausschuß verweigerte der Senat die Vorlage der Senatsprotokolle mit der Begründung, "daß die Willensbildung des Senats zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehört, der auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht ausforschbar ist (BVerfGE 67, 100 (139)).".Der Präsident des Senats wies zur Stützung der Senatsauffassung auf zwei Urteile des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 6. Juli 1973 (Az.: 2/72 und 1/73) und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 100) hin.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb für Art. 44 GG, obwohl dort die Aktenvorlage nicht eigens erwähnt wird, das Recht auf Vorlage von Akten der dem Bundestag verantwortlichen Regierung als Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts qualifiziert (BVerfGE 67, 100, 129 f.).
Von seinen frühkonstitutionellen Anfängen bis zu seiner Übernahme in das parlamentarische Regierungssystem durch Art. 34 WeimRV richtet sich das parlamentarische Untersuchungsrecht vor allem gegen die Regierung (…vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Anm. 1 ff. zu Art. 34; BVerfGE 67, 100, 129 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Situation auf Bundesebene vgl. BVerfGE 67, 100, 130) sowie im Hinblick auf die der Regierung faktisch zukommende Machtposition, die im Gesamtzusammenhang zunehmender Staatstätigkeit nicht zuletzt auf der Verfügung über die bürokratischen Apparate und der mit ihrer Hilfe gewonnenen Informationsmacht beruht.
Soll das Parlament seiner ihm von der Verfassung übertragenen Kontrollaufgabe gerecht werden, dann müssen seine Kontrollbefugnisse gerade auch jenen der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung erfassen, der unmittelbarer parlamentarischer Entscheidung verschlossen ist (vgl. BVerfGE 67, 100, 130).
cc) Wird somit das parlamentarische Regierungssystem innerhalb des demokratischen und gewaltenteilenden Legitimations- und Verantwortungszusammenhangs grundlegend durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt, so ist eine Verfassungsauslegung geboten, die die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle sichert (BVerfGE 67, 100, 130).
Die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse wird - zweitens durch die Ausstattung des Untersuchungsausschusses mit denjenigen Befugnissen gesichert, "deren er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der ,Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen' (…vgl. § 52 des Preuß'schen Entwurfs zur Weimarer Reichsverfassung in: Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., 1931, S. 14) wirksam vornehmen zu können" (BVerfGE 67, 100, 130).
Der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlich- keit der Regierung setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus (BVerfGE 67, 100, 139; 68, 1, 87).
Die in diesem Urteil enthaltene Feststellung, es gebe "einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich" der Regierung, zu dem "z. B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen" gehöre (BVerfGE 67, 100, 139), ist nicht auf bereits abgeschlossene Vorgänge bezogen (…ebenso Badura, DÖV 1984, 759, 761, Berthy, a. a. O. S. 38;… Degenhart, Staatsrecht, 4. Aufl., 1988, Rz. 329).
Von Verfassungs wegen sind bei der Anforderung und Vorlage von Regierungsakten die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BVerfGE 67, 100, 142 ff.) sowie der verfassungsrechtliche Grundsatz zu beachten, daß die Verfassungsorgane verpflich- tet sind, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 45, 1, 39).
- BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
Rasterfahndung II
Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239 ; 103, 21 ;… BVerfG, NJW 2006, S. 976 ). - BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Kommunikationsverbindungsdaten
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor jeder Form der Erhebung personenbezogener Informationen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ). - BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99
Genetischer Fingerabdruck I
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86
Lappas
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Glykol
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11
Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur …
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
- BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner …
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
- BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß
- BFH, 01.12.1992 - VII B 126/92
- BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06
Verfahrensrecht - Anhörungsrüge: Wann ist Zurückweisung willkürlich?
- StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
SPD-Fraktion und Abgeordnete im Landtag ./. Abgeordnete im Landtag
- BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung; …
- BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93
Südumfahrung Stendal
- BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05
Visa-Untersuchungsausschuss
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
- BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
Überwachung von Bundestagsabgeordneten
- BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
Rechtsfolgen der Auskunftsverweigerungen durch einen Betroffenen in einem …
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
Rechtsstellung der Abgeordneten bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen …
- VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; parlamentarisches …
- BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 336/07
Weitergabe von im Rahmen einer Selbstanzeige offenbarten Daten an Dienstherrn mit …
- BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83
BDSG § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 13; BVerfSchG § 3 Abs. 1, …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07
Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung …
- BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07
Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - VGH O 24/10
Untersuchungsausschuss gegen CDU-Fraktion grundsätzlich zulässig - …
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
- VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11
Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher …
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Gentechnikgesetz
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater …
- VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
Recht des Parlament s/der Abgeordneten: Beanwortung von Anfragen durch die …
- BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09
Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis
- BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01
Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht des …
- BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren
- VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04
Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht; …
- StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07
Antragsbefugnis; Organstreitverfahren; Untersuchungsausschuss
- BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang …
- BFH, 27.10.1993 - I R 25/92
Aufnahme eines US-Lizenzvertrages in die Lizenzkartei des Bundesamtes für …
- BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09
Überwachungskamera auf Privatgrundstück
- OLG Karlsruhe, 20.09.1993 - 2 VAs 8/92
EGGVG § 23; RiStBV Nr. 185 Abs. 3; StPO § 406e
- BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
Bewirtungskosten eines Journalisten
- BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05
Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher …
- BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
Beweisantragsrecht der Minderheit in Untersuchungsausschüssen (Antrag auf …
- BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05
Rechtliches Gehör - Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.10.1993 - VerfGH 15/92
- BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05
Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung …
- BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 804/11
Arbeitsvertrag - Weisungsrecht - Verpflichtung des Arbeitnehmers, die …
- BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
StPO § 81b
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 4 S 50.05
Einsicht von Brandenburger Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge
- BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86
Kriminalakten - § 23 EGGVG
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 4 S 84.05
Einsicht von Brandenburger Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge
- VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
Sächsischer Landtag in Informationsrechten verletzt
- BGH, 20.02.2009 - 1 ARs 3/08
Beweisantragsrecht der Minderheit in Untersuchungsausschüssen (Antrag auf …
- BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95
Keine einstweilige Anordnung zur Vorlage der jährlichen Prüfungsberichte des …
- VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 57/08
Akteneinsichtsrecht von Abgeordneten nach Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von …
- BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00
BGH bestätigt Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit zwischen dem …
- BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07
Tornadoeinsatz Afghanistan
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10
Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem …
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines …
- VerfG Brandenburg, 15.03.2007 - VfGBbg 42/06
Organstreitverfahren: Verletzung der Aktenvorlagepflicht eines Abgeordneten aus …
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
Art 147 Abs 2 Verf HE, Art 131 Abs 2 Verf HE, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 92 Abs 1 …
- BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94
Beschlagnahme - Die Beschlagnahme von Unterlagen strafrechtlich verjährter …
- BVerfG, 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02
Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung durch sofortige Entscheidung trotz des …
- StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2290
Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/1 des …
- BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
Richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von …
- VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 95/02
Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit eines …
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07
- BGH, 20.02.2009 - I ARs 3/08
Zulässigkeit eines Antrags auf Zurverfügungstellung von Unterlagen in leserlicher …
- BFH, 08.02.1994 - VII R 88/92
Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das FA auf Namensnennung des …
- VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf …
- VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02
Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2002 - LVerfG 5/02
Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter
- BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03
Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Einstellung gemäß § 170 …
- BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1666/93
Verfassungsmäßigkeit von durch einen Untersuchungsausschuß erwirkten …
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02
Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt
- BVerwG, 19.05.1988 - 7 C 37.87
GG Art. 28 Abs. 1; GG Art. 44
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1997 - 15 A 3432/94
Aachens Oberbürgermeister muß Einsicht in die Spielkasino-Akten gewähren
- BFH, 02.04.1992 - VIII B 129/91
Auswertung von Mitteilungen der Erbschaftssteuerstellen (§ 33 ErbStG )
- OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
EGGVG § 23 ff; RiStBV Nr. 185 ff.; StPO § 147, § 170 Abs. 2, § …
- BVerwG, 20.12.2001 - 6 C 7.01
Druckgewerbe; Informationelle Selbstbestimmung; Lohnstatistik; Statistik; …
- BFH, 19.11.2002 - VII B 123/02
Steuergeheimnis; Anspruch des Stpfl. auf Benennung eines Anzeigeerstatters
- BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 561/03
- BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07
Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer …
- BVerwG, 21.02.2007 - 20 F 9.06
Vorlage von Behördenakten im Prozess; Akten des Bundesrechnungshofs; Mitglieder …
- BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03
Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung …
- BVerfG, 08.08.1990 - 2 BvR 417/89
Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
- BVerfG, 25.11.1998 - 2 BvH 1/92
MfS/AfNS-Verzögerungsschaden
- BGH, 10.08.2001 - RiSt (R) 1/00
Voraussetzungen und Grundlagen für die Entfernung eines Richters aus dem Dienst
- BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
- BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit, …
- VerfG Brandenburg, 20.06.1996 - VfGBbg 3/96
- VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 31/00
Verletzung des Fragerechts einer Landtagsabgeordneten wegen Verweigerung …
- VerfG Brandenburg, 19.02.2009 - VfGBbg 44/08
Anträge der Abgeordneten des Landtags Liane Hesselbarth und der Fraktion der DVU …
- VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1045/08
Zur Veröffentlichung von Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen - Zur …
- BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10
In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98
- BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 488/04
Forderungen an das Verfahren bei Durchführung eines Drogenscreenings in der …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96
- StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01
Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - 8 A 4282/02
Vollversammlungsmitglied der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer hat …
- BVerfG, 23.11.2005 - 2 BvR 2099/04
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 …
- BGH, 26.03.2009 - 3 ARs 6/09
Parlamentarischer Untersuchungsausschuss; BND-Untersuchungsausschuss (Requests …
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Kunduz; Untersuchungsausschuss (Beweiserhebung; Gegenüberstellung von Zeugen
- VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10
Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien
- BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen …
- BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvQ 14/91
Antragsbefugnis bei Organstreit innerhalb eines Bundeslandes
- VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96
Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte …
- VerfG Hamburg, 20.05.2003 - HVerfG 9/02
Einschränkung des Fragerechts nach Art. 25 HV auf öffentliche Angelegenheiten
- VG Schwerin, 27.04.2009 - 6 B 159/09
- VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02
Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der …
- VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 21/06
Staats- und Verfassungsrecht, Organstreitigkeit; Überprüfung von Abgeordneten; …
- BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85
Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren
- BVerfG, 29.04.1996 - 1 BvR 1226/89
Ärztliche Berufsfreiheit und Einsichtsrecht des Landesrechnungshofs in …
- OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10
Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den …
- OLG Frankfurt, 01.02.1996 - 3 VAs 29/95
GVG § 17a, § 23; HessDSG § 3 Abs. 2 S. 2, § 16 Abs. 1; RiStBV Nr. 185 Abs. 3; …
- VerfG Brandenburg, 20.11.1997 - VfGBbg 12/97
Verweigerte Vorlage der Prüfungsmitteilung iSv HO BB § 96 an Landtagsabgeordneten …
- FG Köln, 13.10.2004 - 2 V 4874/04
Besteuerungsrecht - Keine Spontanauskunft „auf Vorrat“
- StGH Hessen, 09.12.1998 - P.St. 1297
Art 92 Verf HE, § 42 Abs 2 StGHG, § 63 Nr 3 StPO
- VerfGH Sachsen, 20.04.2007 - 18-I-07
- OLG Rostock, 24.02.2010 - 2 Ss OWi 6/10
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Verwertbarkeit von …
- OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
Strafbarkeit einer beschworenen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss …
- VG Wiesbaden, 07.12.2007 - 6 E 928/07
Anspruch auf Löschung von Daten in der Hessischen Zirkusdatei; Übermittlung von …
- VerfGH Sachsen, 16.04.1998 - 14-I-97
- VerfGH Thüringen, 25.05.2000 - VerfGH 6/00
Einstweilige Anordnung; Parlamentsausschuß; Geschäftsordnung; Antragsgegner; …
- BFH, 29.07.2003 - VII R 43/02
- VG Wiesbaden, 18.01.2008 - 6 E 1559/06
Heranziehung zur Handelsstatistik
- LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 72/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehensgemeinschaft …
- VG Düsseldorf, 15.10.2008 - 1 K 3286/08
Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Vergabeverfahren
- VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 15/10
- BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11
Anspruch auf Zugang zu Unterlagen betreffend die Verhandlungen mit der Russischen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2012 - 5 B 1463/11
Einstweiliger Rechtschutz auf Auskunftserteilung über einen Einsatz von Polizei …
- BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 394/94
Durchsuchung einer Bank - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 22.06.1999 - 2 BvK 1/95
Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses im Organstreitverfahren
- FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 8038/97
Bankenfälle - Vorlage bankinterner Konten zur Fertigung von Kontrollmitteilungen
- VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 87-I-03
- VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
- OLG Köln, 14.09.1984 - 2 Ws 368/84
StPO § 147
- VerfG Brandenburg, 28.01.1999 - VfGBbg 2/98
- VG Düsseldorf, 14.12.2001 - 1 K 6481/99
- FG Köln, 27.04.2005 - 2 V 1095/05
Einstweilige Anordnung gegen Spontanauskunft an die finnische Steuerbehörde
- FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2007 - 7 V 7060/07
Steuerhinterziehung durch Finanzbeamtin - Voraussetzungen für eine Mitteilung der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 5.08
Informationszugang; Materialien zu einem Gesetzgebungsvorhaben; Vorbereitung von …
- VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10
- KG, 21.01.2011 - 9 W 76/10
Amtshaftung - Geldentschädigung für medienbegleitende Steuerschuldvollstreckung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1986 - 15 B 2039/86
- StGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - GR 3/87
Erledigung eines Organstreitverfahrens um Veröffentlichung eines …
- VerfGh Saarland, 31.10.2002 - LV 1/02
- VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 62-I-02
- FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 1993/02
Auskunftsersuchen
- FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07
Zulässigkeit der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO in einer …
- VG Köln, 30.07.2008 - 6 K 4783/06
Universität Köln - Klagen von studentischen Mitgliedern des Senats gegen den …
- VerfG Brandenburg, 19.11.2009 - VfGBbg 44/09
Art 56 Abs 2 S 1 Verf BB, § 59 Abs 1 S 1 LTGO BB, § 59 Abs 3 S 2 LTGO BB
- VerfGH Sachsen, 18.04.2002 - 16-I-02
- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 86-I-03
Organstreitverfahren
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 6.10
Informationsanspruch; informationspflichtige Behörde; Bundesministerium; …
- OLG Frankfurt, 25.09.1996 - 3 Ws 548/96
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StVollzG § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 S. 2
- BVerwG, 10.10.1995 - 11 B 41.95
- FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 8039/97
Herausgabeverlangen und Auswertung von "CpD-Konten" anläßlich der Außenprüfung …
- VG Hamburg, 06.01.2010 - 20 E 3486/09
Untersuchungsausschuss; Betroffener; Ausschluss; Öffentlichkeit; Beweiserhebung
- VG Düsseldorf, 14.12.2001 - I K 6481/99
- VerfGH Saarland, 02.04.2003 - Lv 3/03
- VG Düsseldorf, 09.07.2004 - 26 K 4163/03
Amtskette des Bürgermeister
- VG Frankfurt/Main, 25.01.2011 - 7 L 113/11
Bei Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeindevertretung mit …
- BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 15/83
- VG Hannover, 04.07.2006 - 18 A 1169/02
Degradierung eines Beamten wegen uneidlicher Faslchaussage; Degradierung; …
- LG Hamburg, 19.02.2002 - 631 Q 9/02
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98
