Rechtsprechung
   BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51   

KPD-Verbot

Art. 21 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    1956: 2. Parteienverbot des Bundesverfassungsgerichts / BVerfG verbietet Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) wegen Verstoßes gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und aktiv kämpferischer agressiver Haltung gegenüber der bestehenden Ordnun - Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) ist verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG |

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 5, 85
  • NJW 1956, 1393
  • DVBl 1956, 646
  • DÖV 1956, 532



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Wird zitiert von ... (224)  

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

    Das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, das als ultima ratio von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist (vgl. zum Widerstandsrecht bereits BVerfGE 5, 85 ).

    Dass die Mehrheit "immer wechseln kann", dass ein Mehrparteiensystem und das Recht "auf organisierte politische Opposition" bestehen, wurde als konstitutiv für die demokratische Organisation von Staatsgewalt angesehen (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12  

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der

    Es hat jedoch sicherzustellen, dass der demokratische Prozess offen bleibt, aufgrund anderer Mehrheitsentscheidungen rechtliche Umwertungen erfolgen können (vgl. BVerfGE 5, 85 [198 f.]; 44, 125 [142]; 123, 267 [367]; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 143; Hofmann/Dreier, Repräsentation, Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 5 Rn. 58; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 20 Rn. 86) und eine irreversible rechtliche Präjudizierung künftiger Generationen vermieden wird (Kotzur, VVDStRL 69 [2010], S. 173 [192 f.]).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01  

    NPD-Verbotsverfahren

    Sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 5, 85 ; 14, 121 ; 20, 56 ).

    Die Annahme eines Verfahrenshindernisses mit der Folge sofortiger Verfahrenseinstellung kommt freilich nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen und nur insoweit in Betracht, als dies mit den spezifischen Gefahrenabwehrzwecken des Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 25, 44 ) vereinbar ist.

    Das setzt voraus, dass sie die Partei als solche kennzeichnen, ihren politischen Kurs nicht nur vorübergehend widerspiegeln und damit eine Grundtendenz der Partei zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG schützen die freiheitliche Ordnung und den Bestand des Verfassungsstaates gegen den sie gefährdenden Missbrauch von Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Hierzu zählt das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 46 BVerfGG; sein Zweck besteht darin, Gefahren rechtzeitig abzuwehren, die der in Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der politischen Willensbildung von einer verfassungswidrigen Partei drohen können (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ).

    Da verfassungswidrige Parteien häufig aus taktischem Kalkül ihre wahren Absichten verschleiern und sich konspirativ verhalten (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ), müssen die Verfassungsschutzämter in der Lage sein, ihre Informationen ebenfalls unter Geheimhaltung und Tarnung zu gewinnen, um der geheimen Arbeitsweise der Verfassungsgegner auf die Spur zu kommen.

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