Rechtsprechung
   BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80; 1 BvR 528/81; 1 BvR 441/82   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • hartzkampagne.de

    Keine realitätsfremden Grenzziehungen zulässig

  • hartzkampagne.de

    Zur Bedeutung des GG Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 6 Abs 1 für die Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder unverheirateter Eltern mit mindestens einem Kind (Vergleiche BVerfG, 1982-11-03, 1 BvR 620/78, BVerfGE 61, 319)

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder unverheirateter Elternteile mit einem Kind

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 68, 143
  • NJW 1985, 1073
  • BB 1985, 103



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09  

    Hartz IV

    e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 [223]; 68, 143 [153]; 82, 60 [88]; 99, 246 [260]; 112, 268 [280]; 120, 125 [155]).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00  

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Das ergebe sich aus einem Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Verweis auf BVerfGE 61, 319; 68, 143), nach denen die erwerbsbedingten Betreuungskosten Alleinerziehender grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe als Minderung des Einkommens zu berücksichtigen seien.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 3. November 1982 zum Ausdruck gebracht, dass der besondere Betreuungsaufwand Alleinerziehender zu einer Steuerminderung führen müsse (Verweis auf BVerfGE 61, 319 ; 68, 143 ).

    Dieser werde aber durch die Begrenzung um die zumutbare Belastung überschritten, da "keine realitätsfremden Grenzen" gezogen werden dürften (mit Verweis auf BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ).

    Das gilt insbesondere bei der steuerlichen Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ).

    Der existenznotwendige Bedarf bildet so die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer und ist in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02  

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Eine mögliche Rechtfertigung der Pauschalierung als eine hinreichend realitätsgerechte Typisierung (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 39, 316 ; 66, 214 ; 68, 143 ) kommt danach nicht in Betracht, zumal auch angesichts der leichten Feststellbarkeit der tatsächlichen Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen der Gewinn an Praktikabilität des Verfahrens nicht erheblich ins Gewicht fällt.
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