Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Pofalla gegen Bundestag und Bundestagspräsident erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Pofalla gegen Bundestag und Bundestagspräsident erfolglos

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Pofalla gegen Bundestag und Bundestagspräsident erfolglos

  • rp-online.de (Pressemeldung)

    Grenzen der Immunität von Abgeordneten: Urteil im Fall Pofalla erwartet

Besprechungen u.ä. (3)

  • staatsrecht.info (Entscheidungsbesprechung)

    Die Immunität der Bundestagsabgeordneten (Dr. Johannes Rux; JA 2002, S. 552-554)

  • staatsrecht.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zur Reichweite der Immunität von Bundestagsabgeordneten (Dr. Johannes Rux; JA 2002, 552)

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Immunität

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ronald Pofalla

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 104, 310
  • NJW 2002, 1111
  • DVBl 2002, 193
  • NVwZ 2002, 1102 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (19)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11  

    Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage;

    Obwohl die vom Kläger begehrte Entscheidung über die Aufhebung der Immunität einer Abgeordneten eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie ist, die nach Art. 46 Abs. 2 GG durch das Verfassungsrecht geprägt wird, liegt hier - anders als bei einem Organstreitverfahren eines Abgeordneten gegen die Aufhebung der Immunität (vgl. BVerfGE 104, 310) - eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor.

    Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Bundestag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft (BVerfGE 104, 310 [332]; vgl. BVerfGE 102, 204 [235]).

    Über die Genehmigung der Durchführung von Strafverfahren gegen seine Mitglieder entscheidet das Parlament daher grundsätzlich in eigener Verantwortung (BVerfGE 104, 310 [332]).

    Der Kern dieser Entscheidung beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 310 [332]) auf einer Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und den Belangen anderer hoheitlicher Gewalten.

    Die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG dient dem Schutz des Parlaments (BVerfGE 104, 310 [328]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den einzelnen Abgeordneten aus Art. 46 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf zugestanden, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (BVerfGE 104, 310 [325]).

    Das Bundesverfassungsgericht leitet den Anspruch nämlich nicht allein aus Art. 46 Abs. 2 GG, sondern auch aus dem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten repräsentativen verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten ab, der zugleich die Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestags ist (BVerfGE 104, 310 (338)).

    Daraus folgt, dass der Bundestag bei der Freigabe der Ermittlungen auch auf die aus dem Mandat folgenden Mitwirkungsrechte des betroffenen Abgeordneten Bedacht nehmen muss (vgl. BVerfGE 104, 310 (329 f.)).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Bundestag nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Abwägung die Schlüssigkeit des gegen den Abgeordneten erhobenen Tatvorwurfes zu prüfen (BVerfGE 104, 310 [333]).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

    Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 [362 f.]; - 99, 19 [28]; - 104, 310 [325]; - 108, 251 [271 f.]).
  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01  

    Abgeordnetenbüro

    Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 310 ).

    Der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 46 Abs. 2 GG dient vornehmlich dem Parlament als Ganzem und gewährt dem einzelnen Abgeordneten nur einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (vgl. BVerfGE 104, 310 ).

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