Rechtsprechung
   BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01   

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einstellung der NPD-Verbotsverfahren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstellung der NPD-Verbotsverfahren

  • 123recht.net (Pressebericht)

    NPD-Verfahren wegen V-Mann-Problematik eingestellt // "Kein faires Verfahren möglich" - Richter aber uneins

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Einstellung der NPD-Verbotsverfahren

Sonstiges (4)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Einstellung des NPD-Verfahrens" von Wiss. Assistent Dr. Lars Oliver Michaelis, original erschienen in: NVwZ 2003, 943 - 947.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das Ende des NPD-Verbotsverfahrens - Prozeßentscheidung versus Sachentscheidung" von Prof. Dr. Jörn Ipsen, original erschienen in: JZ 2003, 485 - 490.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "'An ihren Urteilen soll man die Gerichte messen, nicht an Interviews'" von Dr. Werner Hoppe, original erschienen in: DVBl 2005, 619 - 621.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Nationaldemokratische Partei Deutschlands

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 107, 339
  • NJW 2003, 1577
  • DVBl 2003, 593
  • NVwZ 2003, 1248 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03  

    Parteibeteilung an Rundunkunternehmen

    aa) Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 [287 f.]; - 107, 339 [361]).

    Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 [273]; - 44, 125 [145 f.]; - 52, 63 [83]; - 107, 339 [358 f.]).

    Dass die Parteien nicht mit dem Staat ineins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85, 264 [283, 287 f.] sowie BVerfGE 107, 339 [361]).

    Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedoch wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 107, 339 [361]).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; - 14, 121 [133]; - 20, 56 [99, 101]; - 44, 125 [145 f.]; - 52, 63 [83]; - 107, 339 [358 f.]).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 4/03  

    HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4

    aa) Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 339 ).

    Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Dass die Parteien nicht mit dem Staat ineins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85, 264 sowie BVerfGE 107, 339 ).

    Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedoch wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 14, 121 ; 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02  

    Drei-Länder-Quorum

    Die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 GG verbietet jede staatliche Bekämpfung einer politischen Partei, solange das Bundesverfassungsgericht sie nicht durch Urteil für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst hat, und gewährleistet ihr das Recht zur freien Betätigung (stRspr; vgl. zuletzt BVerfGE 107, 339 .
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