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   BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90   

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https://dejure.org/1993,2604
BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90 (https://dejure.org/1993,2604)
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.1993 - 1 BvR 338/90 (https://dejure.org/1993,2604)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Mai 1993 - 1 BvR 338/90 (https://dejure.org/1993,2604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 § 1909; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die Einsetzung der Pflegeeltern als Vormund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertretung eines Kindes - Ergänzungspfleger - Vertretungsbefugnis - Vertretungsbefugnis von Pflegeeltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 183
  • FamRZ 1993, 1045
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    a) Es kann dahingestellt bleiben, ob Pflegeeltern sich generell nicht auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können (so wohl BVerfGE 79, 51 [60]) oder ob Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen Träger dieses Grundrechts sein können.

    Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung dieses Grundrechts bei der Herausnahme des Pflegekindes aus der Pflegefamilie (BVerfGE 68, 176 [187]; 79, 51 [60]) können sich die Beschwerdeführer nicht unmittelbar berufen, weil die Gerichte hier nicht ein Herausgabeverlangen gebilligt, sondern im Gegenteil deutlich gemacht haben, daß die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach dem gegebenen Erkenntnisstand nicht in Betracht kommt.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht es für denkbar erachtet hat, in verfassungsgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise Vertreter zuzulassen, die nicht förmlich bestellt worden sind, insbesondere solche Personen, die das Kind über einen längeren Zeitraum in ihrer Obhut gehabt haben (BVerfGE 72, 122 [136]), liegen deshalb hier nicht vor.
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung dieses Grundrechts bei der Herausnahme des Pflegekindes aus der Pflegefamilie (BVerfGE 68, 176 [187]; 79, 51 [60]) können sich die Beschwerdeführer nicht unmittelbar berufen, weil die Gerichte hier nicht ein Herausgabeverlangen gebilligt, sondern im Gegenteil deutlich gemacht haben, daß die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach dem gegebenen Erkenntnisstand nicht in Betracht kommt.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Der von den Beschwerdeführern herangezogene Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats (NJW 1988, S. 249) betraf einen anderen Fall, in dem die Gerichte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Rechtsschutz mißachtet hatten.
  • BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 529/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Eine Ergänzungspflegerin ist hier auch auf Anregung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) bestellt worden und hat für das Kind Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 529/90).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Die Gerichte hätten die sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Grundrechte der Pflegeeltern nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht beachtet, daß die Mutter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 24, 119 ) ihr Elternrecht verwirkt habe.
  • BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 529/90

    Adoption I

    Aus dem Fortbestehen rechtlicher Beziehungen zur leiblichen Mutter kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht hergeleitet werden (vgl. auch den Beschluß vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 338/90 unter II 2 b).
  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Unter den genannten Voraussetzungen greift die Schutzpflicht zugunsten des Kindes ebenso, wenn das Kind von Pflegeeltern betreut wird, die sich auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nicht berufen können (vgl. BVerfGE 79, 51 ; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 1993 - 1 BvR 338/90 -, juris, Rn. 15), und diese ihren Pflichten zur Pflege und Erziehung des Kindes nicht nachkommen.
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2014 - 4 LC 59/12

    Klagebefugnis der nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern gem. § 42 Abs. 2 VwGO im

    Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B.v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B.v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B.v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 20.01.2014 - 12 ZB 12.2766

    Beendigung eines Pflegeverhältnisses

    Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B.v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B.v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B.v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25).
  • OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07

    Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten

    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, FamRZ 1985, 39; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 1045, wo dahingestellt bleibt, ob sich die Pflegeeltern daneben auch auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2005 - 10 UF 167/05

    Herausnahme eines Kindes aus der Familienpflege: Grundsätze der gebotenen

    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, FamRZ 1985, 39; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 1045, wo es dahingestellt bleibt, ob sich die Pflegeeltern daneben auch auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können).
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

    Ist zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden, ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausgabe des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf (BVerfG aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 519 und FamRZ 1993, 1045 ; BayObLGZ 1991, 17/22).
  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99

    Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

    Auch bei der gebotenen Abwägung der Grundrechtspositionen der Pflegeeltern, der leiblichen Eltern und des Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/41; FamRZ 1987, 786/789; NJW 1989, 519 ; FamRZ 1993, 1045 ) ist der Grund für die Entstehung des Pflegeverhältnisses von Bedeutung; denn wenn hierfür nicht ein Verschulden oder Versagen der Eltern ursächlich war, muß verstärkt nach Möglichkeiten der behutsamen Rückführung des Kindes gesucht werden (BVerfG FamRZ 1985, 39/42).
  • BVerfG, 04.03.1991 - 1 BvR 137/91
    Das Sorgerecht steht nach den im Verfahren 1 BvR 338/90 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weiterhin der Mutter zu.
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