Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Fragestunde

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anfechtbarkeit von im Rahmen parlamentarischer Anfragen erteilter Antworten

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 13, 123
  • NJW 1961, 1913
  • MDR 1961, 746
  • DVBl 1962, 230



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91  

    Glykol

    Das Grundgesetz geht aber stillschweigend von entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in den Normen über die Bildung und Aufgaben der Bundesregierung (Art. 62 ff. GG) oder über die Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches gilt für die Verpflichtung der Regierung und ihrer Mitglieder, dem Bundestag auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und seinen Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Informationen zu verschaffen (vgl. zu Letzterem BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91  

    Osho

    Das Grundgesetz geht aber stillschweigend von entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in den Normen über die Bildung und Aufgaben der Bundesregierung (Art. 62 ff. GG) oder über die Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches gilt für die Verpflichtung der Regierung und ihrer Mitglieder, dem Bundestag auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und seinen Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Informationen zu verschaffen (vgl. zu Letzterem BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ).
  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06  

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    So habe es etwa im Zusammenhang mit Antworten der Bundesregierung auf mündliche Fragen in der Fragestunde (BVerfGE 13, 123 ) darauf hingewiesen, dass diese dazu dienten, dem Abgeordneten die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu verschaffen.

    Das Verfahren betrifft die Reichweite des aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Fragerechts des Abgeordneten und der grundsätzlichen Verpflichtung der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Information zu verschaffen (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ).

    Erforderlich ist, dass der Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (BVerfGE 1, 208 ; 13, 123 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, dass aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

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