Rechtsprechung
| BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verfassungsbeschwerde gegen Mitbestimmung über Arbeitszeit
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 07.11.1979 - 7 BV 6/79
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.1980 - 11 TaBV 15/79
- BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80
- BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1986, 1601
- NZA 1986, 199
- BB 1986, 593
- DB 1986, 486
Wird zitiert von ... (13)
- BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00
Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern
Mitbestimmungsrechte führen stets zu einer Beschränkung der Unternehmensfreiheit, die jedoch vom Gesetzgeber gewollt und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 15). - BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter
Das Grundrecht läßt Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die sich ebenfalls auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 31.8.1982 - 1 ABR 27/80 - AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).Art. 12 Abs. 1 GG läßt vielmehr Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die sich auch auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen (vgl. BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
- BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag
Sie steht mit der Verfassung im Einklang (BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 15, zu II 1 der Gründe).
- BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
Tarifliche Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats
Muß die Einigungsstelle also für einen gerechten Ausgleich zwischen den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers und den sozialen Belangen der Arbeitnehmer sorgen und steht dem Arbeitgeber gegen ermessensfehlerhafte Entscheidungen nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten offen, wird auch das Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und die Senatsbeschlüsse vom 31. August 1982 - BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - und vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso Beuthien, ZfA 1986, 131, 150 f.).Damit haben die Tarifvertragsparteien dafür Sorge getragen, daß in jedem Falle eine Übereinstimmung zwischen den gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers und der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die sich beiderseits auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, gewährleistet ist (BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1985, aaO).
- BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 379/99
Tarifvertraglich geforderte Zustimmung des Betriebsrats zur ordentlichen …
Die Eigentumsgarantie des § 14 Abs. 1 GG erstreckt sich nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern, betrifft aber nicht die unternehmerische Betätigung zu einer bestimmten Zeit (BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 15, zu II 2 der Gründe). - BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
Verfassungsmäßigkeit des Einigungsstellenverfahrens - Kontoführungsgebühren des …
Durch einen Spruch der Einigungsstelle, nach dem Kontoführungsgebühren der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu tragen sind, werden Grundrechte des Arbeitgebers nicht verletzt (Vergleiche BVerfG, 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 ua, BVerfGE 50, 290; BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83, NJW 1986, 1601); insbesondere läßt die im Rahmen des Betriebsverfassungsrechtes zulässige Auferlegung von Geldleistungspflichten (Vergleiche BetrVG § 40) die Eigentumsgarantie unberührt, solange sie nicht übermäßig ist und keine Erdrosselungswirkung hat.Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, daß für alle vergleichbaren Unternehmen die gleichen Vorschriften gelten, schreibt hingegen kein gleichförmiges Verhalten der betrieblichen Entscheidungsorgane vor (BVerfG, Ausschuß nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F., Beschluß vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - = NJW 1986, S. 1601).
- BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94
Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern, betrifft aber nicht die unternehmerische Betätigung zu einer bestimmten Zeit (BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu II 2 der Gründe). - BAG, 22.10.1991 - 1 ABR 28/91
Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht bei Überarbeit
- BAG, 04.03.1986 - 1 ABR 15/84
Mitbestimmung bei Kurzarbeit
Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, daß damit Grundrechte des Arbeitgebers nicht verletzt werden (Beschluß vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - DB 1986, 486). - BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 3/10
Versetzung zugewiesener Beschäftigter - Mitbestimmung
Sie steht im Einklang mit der Verfassung (vgl. zu vollen Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 BetrVG BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 15). - LAG Hessen, 08.04.2010 - 5 TaBV 123/09
Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung von Dienstkleidung nach § 87 …
- LAG Baden-Württemberg, 10.11.1987 - 8 TaBV 3/87
- LAG Niedersachsen, 07.02.1986 - 3 Sa 101/85
Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigung
