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   BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09   

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BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09 (https://dejure.org/2010,4077)
BVerfG, Entscheidung vom 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09 (https://dejure.org/2010,4077)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 1 BvR 1941/09 (https://dejure.org/2010,4077)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch fachgerichtliche Weigerung, den Entzug des Sorgerechts sowie Vormundschaftsanordnung und Fremdunterbringung zweier Kinder (§ 1666 BGB, § 1666a BGB) einstweilen außer Vollzug zu setzen - nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls durch ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 1666a BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch fachgerichtliche Weigerung, den Entzug des Sorgerechts sowie Vormundschaftsanordnung und Fremdunterbringung zweier Kinder (§ 1666 BGB, § 1666a BGB) einstweilen außer Vollzug zu setzen - nachhaltige ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines das Sorgerecht entziehenden Beschlusses; Entziehung des Sorgerechts wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Söhne; Kindeswohlgefährdung durch ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch fachgerichtliche Weigerung, den Entzug des Sorgerechts sowie Vormundschaftsanordnung und Fremdunterbringung zweier Kinder (§ 1666 BGB, § 1666a BGB) einstweilen außer Vollzug zu setzen - nachhaltige ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch fachgerichtliche Weigerung, den Entzug des Sorgerechts sowie Vormundschaftsanordnung und Fremdunterbringung zweier Kinder (§ 1666 BGB, § 1666a BGB) einstweilen außer Vollzug zu setzen - nachhaltige ...

  • kanzleibeier.eu

    Zur Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines entziehenden Sorgerechtsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines das Sorgerecht entziehenden Beschlusses; Entziehung des Sorgerechts wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Söhne; Kindeswohlgefährdung durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 528
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 ).

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 m.w.N.).

    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ).

    Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ).

    Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ).

    Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (BVerfGE 72, 122 ; stRspr).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).

    Denn das Kindeswohl ist grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Denn das Kindeswohl ist grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ).
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09
    Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfGE 34, 165 ).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2011 - 2 UF 481/11

    Familienrecht: Zustimmung zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

    Dieses "natürliche Recht" ist den Eltern nicht vom Staate verliehen, sondern wird von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 19.1. 2010 zu 1 BvR 1941/09, zitiert nach Juris, Tz. 28).

    Dabei verkennen sowohl das Jugendamt wie auch das Amtsgericht, dass die (negativen) Folgen der Trennung des Kindes aus seiner Herkunftsfamilie grundsätzlich bei der Ausübung der pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Inobhutnahme und des Sorgerechtsentzugs mitzubedenken sind (dazu BVerfG, FamRZ 2010, 528-530).

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der

    Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 1 BvR 303/11 -, juris; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713; 2009, 1472 und 1897; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 - 6 UF 48/09 -, NJW-RR 2010, 146, und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, jeweils m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 10.06.2010 - 5 UF 180/09

    Entzug des Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls (hier: Verharmlosen einer

    Der Senat hat, nachdem das BVerfG den Senatsbeschluss vom 17.7.2009, mit dem eine Aussetzung des angefochtenen Beschlusses abgelehnt wurde, mit Beschluss vom 19.1.2010 (Az 1 BvR 1941/09) wegen Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG aufgehoben hatte, mit Beschluss vom 27.1.2010 die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses angeordnet.

    Unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind diese Hilfen zur Herstellung oder Wiederherstellung eins verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern zunächst vorrangig und ihre Wahrnehmung kann den Eltern vom Familiengericht nach § 1666 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 12.7.2008 geboten werden, um die angenommenen Defizite der Eltern kindeswohlverträglich auszugleichen (BVerfG FamRZ 2006, 385; 2008, 2185; 2009, 1472; Beschluss vom 19.1.2010; 1 BvR 1941/09)).

  • OLG Brandenburg, 24.02.2012 - 10 UF 360/11

    Sorgerechtsverfahren: Erforderlichkeit eines Sorgerechtsentzugs bei gravierenden

    Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, seelischen oder geistigen Wohl erheblich und nachhaltig gefährdet ist (vgl. hierzu z.B. BVerfG, FamRZ 2010, 528; FamRZ 2010, 713).
  • OLG Saarbrücken, 31.05.2012 - 6 UF 20/12

    Teilentzug der elterlichen Sorge: Verfahrensmangel bei mangelnder Darstellung der

    Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschluss vom 8. März 2012 - 1 BvR 206/11 -, juris; BVerfG ZKJ 2012, 186; 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713; 2009, 1472 und 1897; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 - 6 UF 48/09 -, NJW-RR 2010, 146, und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 20/15

    Verbleibensanordnung für ein Kind in Familienpflege: Rückkehroption bei

    Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) und der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 9 Abs. 1 UNKRK) steht, deren beider Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).
  • OLG Saarbrücken, 05.12.2013 - 6 UF 132/13

    Sorgerechtsverfahren: Beteiligung der Pflegeeltern zum Wohle des Kindes;

    Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) und der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 9 Abs. 1 UNKRK) steht, deren beider Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).
  • OLG Saarbrücken, 18.02.2010 - 6 UF 96/09

    Sorgerechtsbeeinträchtigende Maßnahmen: Entziehung der elterlichen Sorge und

    Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (BVerfGE 60, 79; BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 BvR 1941/09 -, juris) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2010 - 6 UF 86/10

    Sorgerechtsverfahren: Anforderungen an die Gestaltung eines Eilverfahrens;

    Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (BVerfGE 60, 79; BVerfG FamRZ 2010, 528) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2011 - 11 WF 115/11

    Normenkontrolle: Aussetzung eines Verfahrens über die Anfechtung eines

    Diese sind abzuwägen gegen die Nachteile, die bei Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG entstehen können (vgl. dazu auch BVerfG Beschluss vom 07.10.2010 -1 BvR2509/10-, FamRZ 2010, 528).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2014 - 10 UF 192/13

    Elterliche Sorge: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur

  • AG Leverkusen, 07.09.2022 - 32 F 210/22
  • OLG Bremen, 20.05.2010 - 4 UF 51/10
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