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   BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91   

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    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung - Verfassungsmäßigkeit der § 160 Abs. 2 Nr. 3 , § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG

Verfahrensgang

  • LSG Niedersachsen, 27.08.1991 - L 3 U 191/89
  • BSG, 07.11.1991 - 2 BU 179/91
  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R  

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Da eine gerichtliche Überprüfung hoheitlichen Handelns ohnehin nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung garantiert ist (vgl BVerfG SozR Nr. 65 zu Art. 3 GG; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 13), ist ohne Belang, dass die Einbeziehung des Bescheides vom 15. Januar 2002 in den Rechtsstreit insoweit nur zu einer Tatsacheninstanz führt (vgl im Übrigen § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B  

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Dies allerdings muß in der Beschwerdebegründung - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG in SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 und SozR 3-1500 § 160a Nr. 6) - grundsätzlich so substantiiert und schlüssig dargetan werden, daß sich das Gericht bereits auf dieser Grundlage ein Urteil darüber bilden kann, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, daß das Urteil darauf beruhe (vgl bereits BSG in SozR 1500 § 160a Nr. 14).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Mit diesen Ausführungen hat das BVerfG begründet, warum es im damaligen Fall von seiner Regel abgewichen ist, dass der Rechtsweg (iS des § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ) nicht erschöpft ist, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel zwar Gebrauch gemacht hat, dieses aber aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (vgl BVerfG vom 12. Oktober 1951, BVerfGE 1, 13), wobei dies auch dann gilt, wenn ein Verfassungsverstoß im Instanzenzug deshalb nicht geprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt worden war (vgl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Februar 1992, SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 14 mwN).
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