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   BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65   

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    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 23, 229



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09  

    Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Geltung der materiellen Grundrechte allgemein für ausländische juristische Personen unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG zwar abgelehnt (vgl. BVerfGE 21, 207 [208 f.]; 23, 229 [236]; 100, 313 [364]).

    Zur Begründung hat er auf Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verwiesen, die eine entsprechende ausdehnende Auslegung verböten (vgl. BVerfGE 21, 207 [208 f.]; 23, 229 [236]; 100, 313 [364]).

    Allerdings wurde in einer Entscheidung aus dem Jahr 1968 die Verfassungsbeschwerde einer Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Frankreich ohne weitere Begründung für unzulässig erklärt (BVerfGE 23, 229 [236]); in der Entscheidung aus dem Jahr 1973 zu einer französischen Handelsgesellschaft blieb deren Grundrechtsfähigkeit ausdrücklich dahingestellt (BVerfGE 34, 338 [340]).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83  

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Gleichwohl vermöchte das Unterscheidungsmerkmal Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG die dargestellte Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen, wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise sonstige, entgegenstehende Umstände so bedeutsam wären, daß sie Beachtung erheischten und die Berücksichtigung nur des genannten Kriteriums ausschlössen (vgl. BVerfGE 13, 237 (242); 23, 229 (240)).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72  

    Fluglärm

    Ist der Gesetzgeber hingegen tätig geworden und enthält das Gesetz eine - sei es auch ablehnende - Regelung, dann hat er eine Entscheidung nicht "unterlassen" (vgl. BVerfGE 13, 284 [287]; 23, 229 [238]; 29, 268 [273]).
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