Rechtsprechung
   BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86 und 42/86   

'Strauß deckt Faschisten'

Art. 5 Abs. 1 GG, mehrere Deutungsmöglichkeiten einer Außerung, Zurechenbarkeit der Deutung

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Mehrdeutigkeit und Meinungsfreiheit" von Dr. Christian Gomille, original erschienen in: JZ 2012, 769 - 776.

Verfahrensgang

  • AG Regensburg, 30.06.1982 - 2 Js 8133/81
  • LG Regensburg, 06.11.1984 - 3 Ns 2 Js 8 133/81
  • BayObLG, 29.11.1985 - RReg. 2 St 128/85
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86 und 42/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 82, 43
  • BVerfGE 83, 43
  • NJW 1990, 1980
  • MDR 1990, 896
  • NStZ 1990, 383
  • StV 1990, 401
  • DVBl 1990, 928



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Wird zitiert von ... (107)  

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91  

    'Soldaten sind Mörder'

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]).

    Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 ff.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (BVerfGE 82, 43 [51] m.w.N.).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98  

    Mehrdeutige Meinungsäusserungen

    aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüs-sigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 94, 1 ).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04  

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 99, 185, 196).

    Handelt es sich aber um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 43 ; 272 ; 94, 1 ; 114, 339 ; BVerfGK 4, 54 ).

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