Rechtsprechung
| BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 1167/96 |
Volltextveröffentlichungen
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Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991
Verfahrensgang
- FG Hessen, 21.04.1994 - 2 K 2200/93
- FG Hessen, 21.04.1994 - 2 K 3261/93
- BFH, 28.02.1996 - XI R 83/94
- BFH, 28.02.1996 - XI R 84/94
- BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 1167/96
- BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2000, 797
- WM 2000, 45
Wird zitiert von ... (7)
- FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsmäßig?
Nach der Begründung der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1999 durch die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) sei der Solidaritätszuschlag 1991/92 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.a) Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. November 1999 (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1996 (…XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, S. 712) nicht zur Entscheidung angenommen und in den Gründen die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätsgesetz 1991 nicht beanstandet:.
Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG- Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).
Der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) steht der Entscheidung des vorlegenden Finanzgerichts deshalb nicht entgegenstehen, weil er zu einer Ergänzungsabgabe ergangen ist, die als Solidaritätszuschlag 1991/1992 lediglich für einen kurzen Zeitraum erhoben wurde und damit eine im Wesentlichen andere Rechtslage betrifft.
- BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß
Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134;… vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/ NV 2010, 2217).Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).
Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist auch nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).
- BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet …
Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzen, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).
- BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für …
Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134;… vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/ NV 2010, 2217).Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).
dd) Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).
- OLG Naumburg, 19.06.2003 - 2 U 68/02
Beurteilung der internationalen Zuständigkeit - Rechtswahlvereinbarung
a) Die Frage, welcher Ort Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH Urt. vom 28.09.1999, WM 2000, 45). - FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98
Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der …
Als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999, 2 BvR 1167/96, HFR 2000, 134 ;… BFH-Urteil vom 28. Februar 1996, XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712) ist er zwar zu den Ertragssteuern zu rechnen. - FG Münster, 17.05.2000 - 4 K 5045/98 Als Ergänzungsabgabe zur ESt bzw. KSt (BVerfG-Beschluß vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, HFR 2000, 134;… BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712) ist er zwar zu den Ertragsteuern zu rechnen.
