Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; BVerfGG § 93a Abs. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    SolZG § 1, SolZG § 3
    Solidaritätszuschlaggesetz

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 797



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10  

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Danach gehört eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe und lässt sich als verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht aus den Materialien zur Änderung des Grundgesetzes durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) entnehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f. zum Solidaritätszuschlaggesetz von 1991).

    Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 [340 f.] und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08  

    Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsmäßig?

    Nach der Begründung der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1999 durch die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) sei der Solidaritätszuschlag 1991/92 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    a) Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. November 1999 (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1996 (XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, S. 712) nicht zur Entscheidung angenommen und in den Gründen die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätsgesetz 1991 nicht beanstandet:.

    Der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) steht der Entscheidung des vorlegenden Finanzgerichts deshalb nicht entgegenstehen, weil er zu einer Ergänzungsabgabe ergangen ist, die als Solidaritätszuschlag 1991/1992 lediglich für einen kurzen Zeitraum erhoben wurde und damit eine im Wesentlichen andere Rechtslage betrifft.

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09  

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

    Im Übrigen kann hier auf die Begründung des BVerfG in der Entscheidung zum Solidaritätszuschlaggesetz 1991 (BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 2000, 797 unter III. 1. b. cc.) Bezug genommen werden, in der das Gericht ausgeführt hat, dass die Bezeichnung als Zuschlag schon deshalb nicht irreführend gewesen sei, weil der Gesetzgeber - wie auch beim hier betroffenen SolzG 1995 - mit dem Begriff der Ergänzungsabgabe auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Bezug genommen habe und damit kein Zweifel an der Rechtsqualität des Solidaritätszuschlages bestanden habe.

    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, NJW 2000, 797) sind keine Umstände zu erkennen, die den Schluss zuließen, nur die befristete Erhebung eines als Ergänzungsabgabe ausgestalteten Solidaritätszuschlags sei erlaubt.

    Vielmehr darf im Gegenteil nach der zitierten Rechtsprechung des BVerfG eine Ergänzungsabgabe nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (BVerfG, NJW 2000, 797; BVerfG, BStBl. II 1972, 408).

    Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das BVerfG (Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, NJW 2000, 797) keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1991 im Hinblick auf eine übermäßige Ausdehnung des öffentlichen Sektors und damit der Verhältnismäßigkeit geäußert hat, sieht der Senat insoweit keinen weiteren Begründungsbedarf.

mehr
  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05  

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Dass die dadurch entstehende zusätzliche Steuerbelastung des Einkommens so schwerwiegend ist, dass sie als unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Rechte des Steuerpflichtigen angesehen werden könnte, weil diesem wegen der Erhebung des Solidaritätszuschlags ein Kernbestand des Erfolgs eigener wirtschaftlicher Betätigung nicht mehr verbleibt, ist seitens der Beschwerde weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. zum SolZG 1991: BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134; BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712; zum Stabilitätszuschlag: BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878).
  • BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 170/06  

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei

    Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 [200]; BVerfGK 7, 283 [295]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 1996 - 1 BvR 1474/88 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1998 - 1 BvR 1872/94 -, NJW 1998, S. 2043 [2044]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1478/97 -, NJW 1998, S. 2043; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1999 - 2 BvR 1313/93 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 [798]).
  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09  

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/ NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1942/99  

    Verfassungsbeschwerden gegen "Krankenhausnotopfer" gescheitert

    Ihr Anwendungsbereich ist zeitlich eng begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96).
  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03  

    Soli ist verfassungsgemäß // Gesetzgeber hat "weitreichenden

    Vor allem enthält die Verfassung kein Gebot, nur befristete Ergänzungsabgaben zu erheben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.11.1999 2 BvR 1167/96, NJW 2000, 797; Entscheidung vom 09.02.1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333; BStBl. II 1972, 408; BFH, Urteil vom 28.02.1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712).

    Vielmehr darf nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Ergänzungsabgabe nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999 2 BvR 1167/96, NJW 2000, 797; Entscheidung vom 09.02.1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10  

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/ NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08  

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

    Danach ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 797, nicht zur Entscheidung angenommen; BFH-Beschlüsse vom 2. Juni 2006 XI B 143/05, BFH/NV 2006, 1886; vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692, die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde durch Beschluss des BVerfG vom 11. Februar 2008 2 BvR 1708/06, Deutsche Steuer-Zeitung 2008, 229, nicht zur Entscheidung angenommen).
  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10  

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des

  • BFH, 29.05.2007 - IX B 206/04  

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1991

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2010 - 9 N 55.09  

    Steuerrecht - Grundsteuerhebesatz zur Gewässerunterhaltung erhöht!

  • FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98  

    Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der

  • FG Münster, 17.05.2000 - 4 K 5045/98  
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