Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96   

Vertragsärzte-Altersgrenze

Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt

  • 123recht.net (Kurzinformation und Zusammenfassung)

    Ins Alter gekommene Ärzte dürfen sich nicht mehr niederlassen

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  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze zulässig // Zulassung als Vertragsarzt nur bis zum 55. Lebensjahr

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Kassenärzte zulässig

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für die Niederlassung als Vertragsarzt

Verfahrensgang

  • SG Köln, 20.10.1993 - S 19 Ka 26/93
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.1994 - L 11 Ka 17/94
  • BSG, 09.01.1996 - 6 BKa 24/94
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 172
  • NJW 2001, 1779
  • DVBl 2001, 979
  • NVwZ 2001, 795 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (193)  

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 103, 172 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01  

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 44, 70 [89 f.]; - 89, 365 [376]; - 103, 172 [185]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung als ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut durch Errichtung eines sozialen Krankenversicherungssystems sicherzustellen und die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung von den Versicherten durch Erhebung von auf sozialen Ausgleich angelegten, einkommensbezogenen und damit nicht risikoäquivalenten Beiträgen selbst aufbringen zu lassen (vgl. BVerfGE 44, 70 [89]; - 103, 172 [184 f.]; - 103, 197 [221]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Neuerrichtung, die Existenz oder die Erweiterung von beitragsfinanzierten, auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs und der Umverteilung beruhenden Pflichtversicherungen jeweils gebilligt (vgl. BVerfGE 29, 221 [235 ff.]; - 44, 70 [89 f.]; - 76, 256 [300 ff.]; - 79, 223 [236 f.]; - 103, 172 [184 f.]; - 103, 197 [221]).

    Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 103, 172 [184 f.]).

    Das mildere Mittel muss zur Zielerreichung gleich geeignet sein, es darf aber Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belasten (vgl. Jarass, a. a. O., Art. 20, Rn. 85; vgl. auch BVerfGE 103, 172 [183 f.]).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der

    In Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips richtet er die Beiträge an der - regelmäßig durch das Arbeitsentgelt oder die Rente bestimmten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten (§ 226 SGB V) und nicht am individuellen Risiko aus (vgl. BVerfGE 103, 172 ), ist ferner auf Stabilität der Beitragssätze bedacht (§ 71 SGB V), wirkt auf Beitragssenkungen hin (§ 220 Abs. 4 SGB V) und nimmt auch bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Erbringung von Zuzahlungen zu gesetzlichen Leistungen (vgl. § 61 SGB V) auf die soziale Situation des Einzelnen Rücksicht (§ 62 SGB V).

    In der sozialen Krankenversicherung sind abhängig Beschäftigte mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie Rentner pflichtversichert (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Mit dieser Versicherungsform wird auch einkommensschwachen Bevölkerungsteilen ein voller Krankenversicherungsschutz zu moderaten Beiträgen ermöglicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

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