Rechtsprechung
   BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Notwendigkeit der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung in zivilgerichtlichen Verfahren und zur Weiterleitung fristgebundener Schriftsätze an das zuständige Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Verfahrensgang

  • OLG Naumburg, 22.10.1992 - 3 U 442/92
  • OLG Naumburg, 11.12.1992 - 3 U 442/92
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 93, 99
  • NJW 1995, 3173
  • NJ 1995, 644
  • FamRZ 1995, 1559



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Wird zitiert von ... (338)  

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02  

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 ).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch zunächst als Grundlage des Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten anerkannt, für die Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 93, 99 ; 97, 169 ).

    Die Verfahrensordnung ist so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit hergestellt wird (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 93, 99 ).

    Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen (vgl. BVerfGE 93, 99 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03  

    Gleichheit im Vergaberecht

    Der Gesetzgeber ist auch bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes dazu berufen, die miteinander kollidierenden und verflochtenen Interessen in einen Ausgleich zu bringen, der allen in verhältnismäßiger Weise gerecht wird (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 93, 99 ).
  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01  

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelbelehrung durch das Wohnungseigentumsgericht

    Demgegenüber vertreten verschiedene Oberlandesgerichte - auch noch in Entscheidungen, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99) auf weitere Beschwerden ergangen sind - bei der Auslegung des § 22 Abs. 2 FGG die Ansicht, ein Beteiligter habe sich in zumutbarer Weise rechtzeitig nach Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen.

    Solche können insbesondere dann gegeben sein, wenn - namentlich in Verfahren ohne Anwaltszwang - die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daß nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können (BVerfGE 93, 99, 108).

    Anders als bislang in den Klageverfahren des Zivilprozesses (vgl. BVerfGE 93, 99, 112; BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Greger, JZ 2000, 131 ff) kann den Rechtsuchenden hier nicht zugemutet werden, sich über die deutlich komplizierteren Rechtsmittelmöglichkeiten und -erfordernisse zu erkundigen (ähnlich bereits Keidel, Rpfleger 1957, 173, 178; a.A. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Köln, OLGR 1991, 403, 406; OLG Celle, NJW-RR 1999, 811, 812; OLG Hamburg, ZMR 2001, 845).

    Die ungleichen Rechtsfolgen, die aus den für andere Gerichtsbarkeiten vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen folgen, konnten bisher für Urteile über zivilrechtliche Klagen nur wegen des ausnahmslosen Anwaltszwangs im Rechtsmittelverfahren und der allgemeinen Kenntnis vom Rechtsmittelsystem gerechtfertigt sein (BVerfGE 93, 99, 111 f).

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