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   BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52   

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https://dejure.org/1954,45
BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52 (https://dejure.org/1954,45)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1954 - 1 BvR 527/52 (https://dejure.org/1954,45)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1954 - 1 BvR 527/52 (https://dejure.org/1954,45)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Erziehungsrecht

  • opinioiuris.de

    Erziehungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2
    Schutz- und Abwehrumfang von Art. 6 Abs. 2 GG gegenüber staatlichen Eingriffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 4, 52
  • NJW 1954, 1761
  • MDR 1955, 23
  • DVBl 1955, 266
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.1951 - IV ZB 46/51

    Sorgerechtsregelung nach § 74 EheG

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52
    Die Ehescheidungsakten des Landgerichts Flensburg - 6 R 833/49 -, die Sorgerechtsakten des Amtsgerichts Flensburg 10 X 370/50 -, die Akten des Landgerichts Flensburg - 10 T 132/51 und 6 T 71/52 -, die Akten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 2 W 266/51 und 5 W 80/52 - sowie die Akten des Bundesgerichtshofs - IV ZB 46/51 - sind herbeigezogen worden.
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschätzt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind" (BVerfGE 31, 194, 204 f. im Anschluß an die Entscheidungen BVerfGE 4, 52, 57; 7, 320, 323; 24, 119, 138, 143 f.).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Das so umgrenzte Elternrecht ist ein Grundrecht im klassischen Sinne, das den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gewährt, soweit diese nicht durch das "Wächteramt" gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]).

    Einer Prüfung an Art. 2 Abs. 1 GG bedarf es nicht, weil dessen Anwendung auf das elterliche Erziehungsrecht jedenfalls durch Art. 6 Abs. 2 GG ausgeschlossen wird (BVerfGE 4, 52 [56]).

    Die darin verwendeten Begriffe sind nicht unbestimmter oder weniger bestimmbar als etwa die Tatbestandsmerkmale des § 1666 Abs. 1 BGB, deren Anwendung das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]).

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    c) Etwas anderes gilt dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und dem Schutzbereich eines Grundrechts beruht, zumal wenn sie die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Feststellung, Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkennt (vgl. BVerfGE 4, 52 [58]; 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 24, 278 [281 f.]; 25, 256 [263 ff.]; 30, 173 [187f, 196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 143 [147 ff.]; 42, 163 [168]; 49, 304 [314]; Hesse, EuGRZ 1978, S 427 [432 f.]).
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