Rechtsprechung
   BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80   

Schulentlassung

Art. 12, 2 GG, Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie, Art. 80 GG;

§ 31 BVerfGG, Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Schulentlassung

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1; SchulVerwaltungG (Hess) § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbehalt des Gesetzes bei Regelungen über die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Punkt!" von Christian Bommarius, original erschienen in: BRAKMagazin 2007, 14.

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Main, 18.03.1980 - V/1 H 532/80
  • VGH Hessen, 13.05.1980 - VI TH 515/80
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 58, 257
  • NJW 1982, 921
  • FamRZ 1982, 463
  • FamRZ 1982, 570
  • DVBl 1982, 401
  • DVBl 1982, 886
  • DÖV 1982, 239
  • NVwZ 1982, 242 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (298)  

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Insbesondere im Schulwesen verpflichten Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 58, 257 ).

    So wurde etwa im Interesse von Strafvollzug und Schulbetrieb die Briefkontrolle bei Strafgefangenen auf Grund unzureichender untergesetzlicher Ermächtigung (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 40, 276 ) ebenso für übergangsweise zulässig erklärt, wie der nicht durch Parlamentsgesetz gedeckte Schulverweis (vgl. BVerfGE 58, 257 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03  

    Abruf von Kontostammdaten

    Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften weiter anzuwenden, wenn gewichtige rechtliche Belange es rechtfertigen, die Norm als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen (vgl. BVerfGE 41, 251 ; 58, 257 ; 76, 171 ; 83, 130 ; 111, 191 ; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, unter B II 2).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04  

    Jugendstrafvollzug

    Ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch für die Schaffung der erforderlichen Regelungen eine Übergangsfrist einzuräumen, während deren solche Maßnahmen ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hinzunehmen sind, wenn und soweit nur so ein Zustand - beispielsweise ein Zustand der Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen - vermieden werden kann, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die vorübergehende Hinnahme materiell rechtfertigungsfähiger, gesetzlich aber nicht ausreichend legitimierter Eingriffe (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 58, 257 ; 61, 319 ; 73, 280 ; 76, 171 ; 111, 191 ).

    Die grundsätzliche Anerkennung dieser Notwendigkeit bedeutet allerdings nicht, dass übergangsweise die bisherigen unzureichenden Regelungen ohne weiteres so anwendbar blieben, als seien sie verfassungsrechtlich unbedenklich ( BVerfGE 58, 257 ; 41, 251 ; 33, 1 ).

    Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich vielmehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was zur Aufrechterhaltung eines ansonsten verfassungsgemäß geordneten Vollzuges unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 41, 251 ; 58, 257 ; 76, 171 ; 77, 125 ).

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