Rechtsprechung
   BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74   

Passives Wahlrecht

Art. 137 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des passiven Wahlrechts

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 38, 326
  • NJW 1975, 633
  • NJW 1975, 683 (Ls.)
  • MDR 1975, 469
  • DVBl 1975, 991
  • DÖV 1975, 489
  • JR 1975, 457



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77  

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Der Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfGE 38, 326 [335] m.w.N.).

    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Hierzu gehören auch die Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 38, 326 [335 f.]).

    Eine Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis kann jedenfalls durch einfaches Gesetz außerhalb des Art. 137 Abs. 1 GG nicht angeordnet werden (BVerfGE 38, 326 [336]).

    Der bayerische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum bayerischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. auch BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]).

    Es gibt nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffent lichen Dienstes (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Daraus folgt: Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG zählen jedenfalls die leitenden Angestellten solcher privater Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist (BVerfGE 38, 326 [339]).

    Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).

    Eine "Ineligibilität" liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein Bewerber rechtlich von der Bewerbung für das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird; sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Betroffene sich wegen der Folgen der gesetzlichen Regelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Ein solcher Hinweis genügt zwar für die Einführung der Unvereinbarkeitsregelung (BVerfGE 38, 326 [340]).

    Damit bleibt dem bayerischen Gesetzgeber die Möglichkeit einer eigenständigen Regelung innerhalb der aufgezeigten, von Art. 3 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1 GG bestimmten Grenzen (vgl. BVerfGE 38, 326 [340]).

    Mit diesem Begriff hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich in einem Beschluß vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 [338 ff.]) befaßt.

    Über den Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG hinaus erweitert die Senatsmehrheit - mit der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 38, 326 ff.) - den Begriff "Angestellte des öffentlichen Dienstes" auf weitere Angestellte, die durch ihr Dienstverhältnis in engerer Beziehung zur öffentlichen Hand stehen.

    Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG gehörten deshalb auch die - leitenden - Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privaten Unternehmens; die Beherrschung wurde bei einer Beteiligung mit mehr als 50 vH bejaht (vgl. BVerfGE 38, 326 [339]).

    aa) Die nach dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG zu verhindernde "Gefahr von Entscheidungskonflikten und daraus möglicherweise resultierender Verfilzungen" (BVerfGE 38, 326 [339]) ist bei beherrschten Unternehmen nicht geringer als bei der Gemeinde selbst.

    Zutreffend ist dazu bereits in BVerfGE 38, 326 (339) ausgeführt:.

    Und daß die zu verhindernden Gefahren dann nicht geringer sind, wenn ein Wirtschaftsunternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht wird, ist ebenfalls in der oben angeführten Entscheidung (BVerfGE 38, 326 [338 ff.]) dargelegt.

    Der Gesetzgeber muß diese Ermächtigung ("kann") zwar nicht ausschöpfen; vielmehr läßt diese Verfassungsentscheidung in Art. 137 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber Raum, in welchem Umfang und in welcher Weise er die Beschränkung verwirklicht (vgl. BVerfGE 38, 326 [340]).

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80  

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    Außerhalb der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis nicht zulässig (BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]; 48, 64 [83]).

    Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Kern einer solchen Unvereinbarkeitsregelung ist die Wahlmöglichkeit des Bewerbers zwischen Amt und Mandat (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Ineligibilität liegt demgegenüber dann vor, wenn der Bewerber rechtlich von der Wählbarkeit schlechthin, d.h. von der Bewerbung um das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird (BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Ein solcher faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit liegt dann vor, wenn der Wahlbewerber zwar nicht rechtlich von der Wählbarkeit ausgeschlossen wird, sich jedoch wegen der Folgen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97  

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Wenn dann noch § 34 Abs. 2 Satz 1 LAbgG anordnet, daß die §§ 28 ff. LAbgG für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß gelten, so liegt es nahe, daß das Gesetz in diese Regelung auch die Personen einbezieht, die zwar in einem Rechtsverhältnis zu einem privatrechtlichen Unternehmen stehen, die aber wegen dessen Verflochtenheit mit dem Staat öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleichstehen, soweit es darum geht, Interessenkollisionen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 38, 326 ).

    Das gilt insbesondere für das Landeswahlrecht sowie für das Landesparlaments- und das Statusrecht der Landtagsabgeordneten (vgl. auch BVerfGE 24, 300 ; 38, 326 ).

    Hiervon sind auch Vorschriften erfaßt, die regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen das Land von der Ermächtigung des Art. 137 GG Gebrauch macht (vgl. auch BVerfGE 38, 326 ; 58, 177 ).

    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 38, 326 ).

mehr
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79  

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Desgleichen ist die Verfassungsbeschwerde statthaft, wenn ein Antragsteller, der entweder kein Abgeordneter ist oder als Abgeordneter von der angegriffenen, erst für die nächste Wahlperiode geltenden Entschädigungsregelung noch nicht erfaßt wird, vorträgt, er werde bereits als potentieller Kandidat für die nächste Wahl in seinem passiven Wahlrecht betroffen, und damit einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit rügt (vgl. BVerfGE 38, 326 (335); 40, 296 (309)).

    Anders als in BVerfGE 38, 326 ist Gegenstand des Rechtsstreits keine den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende Inkompatibilitätsregelung, die zu einem faktischen Ausschluß seiner künftigen Wählbarkeit führen könnte.

    Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausformung als Recht auf Chancengleichheit der Wahl hat der Beschwerdeführer zwar ein - auch für Bewerber einer Landtagswahl geltendes - beschwerdefähiges Grundrecht bezeichnet (BVerfGE 38, 326 (335); 51, 222 (232)).

    Denn im Bereich der Wahlrechtsgleichheit kann ein Grundrechtsverstoß sowohl in einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines Bewerbers als auch in der ungerechtfertigten Begünstigung eines "vergleichbaren Falles" liegen (BVerfGE 38, 326 (335)).

    Das vorstehend gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 326 (335 f.); 40, 296 (310)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bejaht, weil er eine sich bereits für die anstehende Wahl auswirkende Inkompatibilitätsregelung angegriffen hatte (BVerfGE 38, 326 (335 f.)) und auch noch im Zeitpunkt der Schlußentscheidung (BVerfGE 40, 296 (310)) gegen die damit unmittelbar zusammenhängende Entschädigungsregelung anging, von deren Aufhebung - die für ihn eine finanzielle Besserstellung gebracht hätte - er seine Kandidatur für die nächste Wahl abhängig machte.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01  

    Exklusivlizenz

    Die Frage, ob von einem verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Gesetz eine gegenwärtige Beschwer ausgehen kann, ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. auch BVerfGE 38, 326 ; 48, 64 ).
  • BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96  

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Berliner Wahlgesetzes mit dem

    Doch sei den einschlägigen Entscheidungen (BVerfGE 38, 326; 48, 64) zu entnehmen, daß dies nur dann gelte, wenn die Gemeinde oder das Land, in dessen Vertretungskörperschaft der leitende Angestellte gewählt worden sei, das Unternehmen beherrsche oder kontrolliere.

    aa) Das Land Berlin hat eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für das Landeswahlrecht, das Landesparlamentsrecht und für Regelungen, die den Status der Mitglieder des Abgeordnetenhauses betreffen; dies schließt die Befugnis zur Schaffung von Inkompatibilitätsbestimmungen ein (vgl. BVerfGE 38, 326 [337]).

    Es soll verhindert werden, daß die Mitglieder des Parlaments als Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, indem sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (vgl. BVerfGE 38, 326 [338 f.], unter Hinweis auf BVerfGE 12, 73 [77] und BVerfGE 18, 172 [183]).

    Ein solches Beherrschungsverhältnis hat es ausdrücklich für den Fall bejaht, daß ein Bundesland an einem privatrechtlichen Unternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist (vgl. BVerfGE 38, 326 [339]; ebenso BVerfGE 48, 64 [85] - zum Kommunalrecht).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht von einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise aus, wenn es bereits in einer naheliegenden Möglichkeit von Interessenkollisionen einen hinreichenden Grund für die Zugehörigkeit eines gewählten Bewerbers zum Kreis der "Angestellten des öffentlichen Dienstes" im Sinn von Art. 137 Abs. 1 GG sieht (vgl. BVerfGE 48, 64 [84]; vgl. ferner BVerfGE 12, 73 [79]: "Gefahr eines möglichen Interessenkonflikts") oder wenn es hervorhebt, bei der Eingrenzung des von Art. 137 Abs. 1 GG erfaßten Personenkreises komme es darauf an, ob generell eine ernsthafte Gefahr von Entscheidungskonflikten zu besorgen sei (vgl. BVerfGE 48, 64 [84 f.]; vgl. ferner die generalisierende Betrachtungsweise bei der Abgrenzung von Inkompatibilität und faktischem Ausschluß von der Wählbarkeit in BVerfGE 38, 326 [338]).

    Daher komme es auch im Fall einer Inkompatibilität nicht darauf an, ob dem Betroffenen die Aufgabe der bisherigen beruflichen Tätigkeit leichter oder schwerer falle; für die gesetzliche Regelung über die Höhe der Entschädigung sei allein von Bedeutung, daß sie nicht generell dazu führe, daß ein Bewerber sich außerstande sehe, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76  

    Öffentlicher Dienst

    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl BVerfGE 15, 46 (61); 38, 326 (338); 48, 64 (83f)).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist - mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung -, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl auch hierzu BVerfGE 15, 46 (61f); 38, 326 (338); 48, 64 (84)).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74  

    Abgeordnetendiäten

    Sie ist durch die Teilentscheidung vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 ff.) zurückgewiesen worden, soweit sie sich gegen § 3 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 - im folgenden: Landtagsgesetz (LTG) - (Amtsbl. des Saarlandes S. 517) richtet.

    In der Teilentscheidung vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 [335]) ist ausgeführt, daß § 3 Abs. 1 a) und b), §§ 5 bis 9 sowie §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 14 LTG deswegen in die Prüfung einzubeziehen sind, weil in ihnen Parallelfälle geregelt sind, die mit dem Fall des Beschwerdeführers unter dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu vergleichen sind.

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98  

    Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag

    Die angegriffene Regelung beinhaltet für ihn nicht nur die Möglichkeit einer Betroffenheit in unbestimmter Zukunft, sondern führt bereits jetzt zu einer aktuellen Beeinträchtigung (vgl. - die "Gegenwärtigkeit" der Beeinträchtigung in diesen Fällen annehmend - BVerfGE 18, 172, 180; 38, 326, 335 f; 48, 64, 79 f.; 57, 43, 55).

    Art. 137 Abs. 1 GG enthält zugleich das Verbot einer über Inkompatibilitätsregelungen hinausgehenden Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis (BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 336 ff.; 57, 43, 66 f. m.w.N.).

    Eine Regelung wie § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 KWahlG bedarf deshalb mit Blick auf die große Bedeutung der Wahl- und Wählbarkeitsgleichheit für das demokratische Staatswesen trotz der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV eines rechtfertigenden Grundes, der dem Sinn der Ermächtigung Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 339).

    Wie der Wortlaut des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV ("kann") zeigt, muß der Gesetzgeber die Ermächtigung nicht ausschöpfen (vgl. zu Art. 137 Abs. 1 GG BVerfGE 38, 326, 340).

    Der Verfassungsgesetzgeber ist bei der Ermächtigungsnorm ausweislich der Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 38, 326, 339; 48, 64, 85 ff.) davon ausgegangen, daß zu den "Angestellten des öffentlichen Dienstes" i.S. der Verfassungsnorm bei Bediensteten privater Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung einer Kommune nur die leitenden Angestellten zählen (vgl. Begründung zum Änderungsantrag vom 28. Januar 1997, S. 3, Anlage zu LT-Drs. 2/3752).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94  
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Da solche Ausnahmen bereits durch die Verfassung selbst gerechtfertigt sind, bedürfen sie im konkreten Einzelfall grundsätzlich keiner Rechtfertigung durch einen besonderen zwingenden Grund mehr (so ausdrücklich: BVerfGE 38, 326 [340]; offengelassen zunächst bei BVerfGE 12, 73 [78]).

    Es muss im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht entscheiden, ob es sich bei solchen "faktischen" Ausschlüssen der Wählbarkeit noch um die vom Bundesverfassungsgericht allein zugelassene Einschränkung von "Unvereinbarkeiten" (= "Inkompatibilitäten") handelt oder schon um den Ausschluss der "Wählbarkeit" (= "Inegilibilität"), was das Bundesverfassungsgericht nicht als durch Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ansieht (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]; a. A. vor allem: v. Campenhausen in v. Mangoldt / Klein, a. a. O., Art. 137 RdNr. 9; Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [213 ff]; Leisner, a. a. O., S. 18; Maunz in Maunz / Dürig, GG, Art. 137 RdNr. 15).

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81  

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03  

    Lehramtstätigkeit in Berlin nicht mit Mandat im Abgeordnetenhaus vereinbar

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75  

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94  
  • VerfG Brandenburg, 25.01.1996 - VfGBbg 13/95  
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97  

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95  

    Gemeinderat

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11  

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01  

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98  

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00  

    Zuständigkeit für das Straßenwesen

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05  

    Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens über den "Entwurf eines Gesetzes zur

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04  
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80  
  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02  

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

  • BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93  

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger Betroffenheit -

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99  
  • VerfGH Berlin, 29.08.1995 - VerfGH 34/95  

    Wegen Versäumung der Jahresfrist unzulässige gesetzesunmittelbare

  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2006 - 9 E 223/06  

    Versetzungsantrag eines Beamten zur Ausübung eines Kommunalmandats

  • BGH, 22.04.1977 - I ZR 18/76  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1991 - 7 A 10305/91  
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - 2 L 68/00  
  • VGH Bayern, 20.10.2003 - 4 BV 02.2985  
  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00  
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