Rechtsprechung
| BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- DFR
Mediziner-BAföG
- openjur.de
Art. 3 Abs. 1 GG; § 18b Abs. 3 Satz 1 BAfoeG
Regelung zum studiendauerabhaengigen Teilerlass der BAfoeG-Rueckzahlung teilweise verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer
Kurzfassungen/Presse (6)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BAföG-Teilerlass für Ost-Mediziner
- 123recht.net (Pressemeldung)
Verfassungsgericht spricht mehr Studenten Bafög-Teilerlass zu // Gesetz benachteiligt Studierende in den neuen Ländern
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Studiendauerabhängiger Teilerlass verfassungswidrig
- aerztezeitung.de (Pressebericht)
BAföG in Karlsruhe: Rückenwind für Medizinstudent
- lto.de (Kurzinformation)
Bundesausbildungsförderung war hinsichtlich ungleicher Versagung eines "großen Teilerlasses" für Medizinstudenten verfassungswidrig
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
BAföG-Rückzahlung: Späte Gerechtigkeit für Medizinstudenten
Sonstiges
- bundesrat
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- VG Köln, 15.10.2004 - 25 K 10385/02
- VG Köln, 15.10.2004 - 25 K 10483/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2007 - 4 A 4837/04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2007 - 4 A 4838/04
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 129, 49
- DÖV 2011, 817
- NVwZ 2011, 1316
Wird zitiert von ... (13)
- BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07
Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach …
Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 126, 400 [416] m. w. N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 76).Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 [220]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).
Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 88, 87 [97]; 93, 386 [397]; 99, 367 [389]; 105, 73 [110]; 107, 27 [46]; 110, 412 [432]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 122, 1 [23]; 126, 400 [416] m. w. N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 111, 176 [184]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 124, 199 [220]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).
- BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 126, 400 [416]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, NVwZ 2011, S. 1316 m. w. N.).
Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 93, 386 [397]; 105, 73 [110]; 107, 27 [46]; 110, 412 [432]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, NVwZ 2011, S. 1316).
Das Maß der Bindung hängt unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 127, 263 [280]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, NVwZ 2011, S. 1316).
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11
Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter …
Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, NVwZ 2011, S. 1316 [1317] m. w. N.).Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011, a. a. O.); denn dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, zu denen auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung zählt, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 121, 317 [370] m. w. N.).
Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Regelungsziel und den vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungsmerkmalen (vgl. BVerfGE 124, 199 [220]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011, a. a. O., S. 1316 f. m. w. N.).
- BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11
Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als …
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 122, 1 [23]; 126, 400 [416] m. w. N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64 f.).Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 65).
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 9 S 1352/11 Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49).
- BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
Notare - DONot: Dokumentation von Verwahrungsgeschäften ist verfassungsgemäß!
Durch diese Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist dem Beschwerdeführer ein Nachteil (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, EuGRZ 2011, S. 513 ) entstanden, obgleich die in erster Linie angegriffene Weisung lediglich die bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 1 DONot bestehende Verpflichtung zur "taggerechten" Buchung unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs wiederholt. - OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 B 40.10
Versetzung; Lehrer; dienstliches Bedürfnis; Personalkräfteüberhang; Auswahl; …
Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63).Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 64).
Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O., m.w.N).
- BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11
Verfahrensrecht - Kosten für Löschung einer Globalgrundschuld aus Grundbuch?
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 m.w.N. und BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 77 f.). - OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 271/10
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei Zahlung des Familieneigenanteils …
Vor allem aber bildet das Willkürverbot deshalb den Maßstab bei der Prüfung der Vereinbarkeit von § 9 Abs. 5 KibeG a.F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, weil die beanstandete Ungleichbehandlung, anders als der Kläger meint, nicht an unveräußerliche Persönlichkeitsmerkmale, sondern an ein Verhalten anknüpft und das Maß der Bindung des Gesetzgebers an den allgemeinen Gleichheitssatz - bloßes Willkür- oder strenges Übermaßverbot - davon abhängt, inwieweit die von einer Regelung Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, NVwZ 2011, 1316, juris Rn. 65;… Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, juris Rn. 35).§ 9 Abs. 5 KibeG a.F. behandelt, was die Vorschulkinder anbelangt, nicht eine Gruppe von Normadressaten bzw. Normbetroffenen anders als eine andere Gruppe von Normadressaten bzw. -betroffenen (vgl. zu diesem Ansatz: BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, NVwZ 2011, 1316, juris Rn. 64), weil die §§ 7 bis 10 KibeG (a.F.) die finanziellen Rahmenbedingungen nur des Kita-Besuchs und nicht auch des Vorschulbesuchs regeln.
- VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
Sonstiges
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 [BAföG-Rückzahlungs-regelung] - juris, Rn. 64, m. w. N.). - VG Mainz, 03.08.2011 - 3 K 62/11
Prüfungsrecht
- VG Hannover, 08.05.2012 - 12 B 2321/12
- VG Bayreuth, 29.12.2011 - B 4 K 11.644
Jahreseinkommen im Wohngeldrecht - Übernahme der Kinderbetreuungskosten als …
Sie betreiben juristische Internetseiten?