Rechtsprechung
| BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 4/91 |
Abgeordnete mit Amtsbezügen Rheinland-Pfalz
Art. 93 I Nr. 4 3. Fall GG, § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG, subsidiäre Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Landesorganstreitigkeit;
Unzuständigwerden durch nachträglich Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs
Volltextveröffentlichungen (5)
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AbgG RhPf. § 1a, § 5 Abs. 2; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in einem Landesorganstreitverfahren betreffend die Gültigkeit des rheinland-pfälzischen Abgeordnetengesetzes - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Funktionszulage nur für Fraktionsvorsitzende zulässig
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 102, 245
- NVwZ 2001, 316
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2733/04
Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 26.02.2004 - 2 BvH 1/04
Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens gegen das Bundesland Hamburg und …
Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht als "subsidiäres Landesverfassungsgericht" (vgl. BVerfGE 99, 1 ) ist im Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG nur eröffnet, wenn der Antragsteller nicht die Möglichkeit hat, ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht einzuleiten (vgl. BVerfGE 102, 245 ). - StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08
Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig …
Sie bezog sich insoweit auf zwei zur Frage der Zulässigkeit solcher Zulagen beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (- 2 BvH 3/91 - Abgeordnetenentschädigung Thüringen, Urteil vom 21.07.2000, BVerfGE 102, 224; - 2 BvH 4/91 - Abgeordnetenentschädigung Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2000, BVerfGE 102, 245) und führte aus, dass sie bei einem entsprechenden Ausgang dieser Verfahren keine grundsätzlichen Einwände gegen die Gewährung solcher Zulagen habe. - VerfG Brandenburg, 15.12.2005 - VfGBbg 64/05
Erschöpfung des Rechtswegs bei Streitigkeit um die ordnungsgemäße Behandung einer …
Eine vom Beschwerdeführer beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht ist wegen des besonders gearteten Verhältnisses zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft (vgl. BVerfGE 102, 245 [253] zum Verhältnis der Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit).
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