Rechtsprechung
   BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,22
BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09 (https://dejure.org/2010,22)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09 (https://dejure.org/2010,22)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 (https://dejure.org/2010,22)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,22) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • DFR

    Elternrecht des Vaters

  • openjur.de

    §§ 1672 Abs. 1, 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB; Art. 6 Abs. 2 GG
    Zur Verletzung des Elternrechtes eines Vaters durch den generellen Ausschluss der Sorgetragung für sein nichteheliches Kind

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, §§ 1594 ff BGB, § 1594 BGB, § 1626a Abs 1 Nr 1 BGB vom 16.12.1997
    §§ 1626a Abs 1 Nr 1 und 1672 Abs 1 BGB mit Art 6 Abs 2 GG unvereinbar - genereller Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der Sorgetragung für sein Kind greift unverhältnismäßig in dessen Elternrecht ein, wenn die Weigerung der Mutter des Kindes, der gemeinsamen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter; Vereinbarkeit von § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 mit Art. 6 Abs. 2 GG; ...

  • rewis.io

    §§ 1626a Abs 1 Nr 1 und 1672 Abs 1 BGB mit Art 6 Abs 2 GG unvereinbar - genereller Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der Sorgetragung für sein Kind greift unverhältnismäßig in dessen Elternrecht ein, wenn die Weigerung der Mutter des Kindes, der gemeinsamen ...

  • rewis.io

    §§ 1626a Abs 1 Nr 1 und 1672 Abs 1 BGB mit Art 6 Abs 2 GG unvereinbar - genereller Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der Sorgetragung für sein Kind greift unverhältnismäßig in dessen Elternrecht ein, wenn die Weigerung der Mutter des Kindes, der gemeinsamen ...

  • RA Kotz

    Sorgerecht nichteheliches Kind - Kindeswohl

  • fr-blog.com

    Sorgerecht nicht verheirateter Väter

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verletzung des Elternrechts von Vätern nichtehelicher Kinder durch Ausschluss vom Sorgerecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter; Vereinbarkeit von § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 mit Art. 6 Abs. 2 GG; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Zum Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge

  • beck-blog (Pressemitteilung)

    § 1626a BGB gekippt

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Stärkung der Rechte nichtehelicher Väter

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht jetzt auch für nicht verheiratete Väter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht unverheirateter Väter

  • lto.de (Kurzinformation)

    DAV fordert Neuregelung - Unverheiratete Eltern sollen gemeinsames Sorgerecht bekommen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig

  • tagesschau.de-Archiv (Pressemeldung, 03.08.2010)

    Sorgerecht für Väter: Karlsruhe kippt Vetorecht der Mutter

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht stärkt das Sorgerecht der Väter nichtehelicher Kinder

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG erklärt Sorgerechtsregelung für nicht eheliche Kinder für verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressebericht, 03.08.2010)

    Sorgerecht im Alltag: "Man hat mir mein Kind kaputtgemacht"

  • lto.de (Pressebericht, 03.08.2010)

    Nach dem Sorgerechts-Urteil des BVerfG: Schluss mit Diskriminierung - aber wie?

  • Telepolis (Pressebericht, 10.08.2010)

    Feindbild Mann - Das Sorgerechtsurteil des Bundesverfassungsgerichts und die Diskussion über verantwortungsvolle Väter

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht stärkt Sorgerecht nichtehelicher Väter

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Nach Sorgerechts-Urteil Lösung jetzt auch für Altfälle geplant

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe stärkt Rechte unverheirateter Väter

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Sorgerecht für den nichtehelichen Vater - so ging es mit dem Fall weiter

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte nicht ehelicher Väter

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Alleiniges Sorgerecht nichtverheirateter Mütter gekippt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht für unverheiratete Väter

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sorgerechtsregelung für nicht eheliche Kinder ist verfassungswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht nichtverheirateter Mütter gekippt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht der Väter: Sofortige Geltendmachung des Sorgerechtes möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eltern sollten miteinander kommunizieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alleiniges Sorgerecht nichtverheirateter Mütter gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte lediger Väter beim Sorgerecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte lediger Väter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht der Väter: Sofortige Geltendmachung möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte unverheirateter Väter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ledige Väter erhalten mehr Rechte beim Sorgerecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht für Väter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz nicht vereinbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht lediger Väter auch bei Veto der Mutter

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.8.2010)

    Ledige Väter haben künftig bessere Chancen auf ein Sorgerecht // Verfassungsgericht kippt bisherige Regelung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zwingende Zustimmung der Kindesmutter zu gemeinsamem Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig

Besprechungen u.ä. (5)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Elterliches Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder

  • Telepolis (Kurzanmerkung)

    Mehr Recht auf Vater für die unehelichen Kinder

  • anwalt-wille.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von Sorgerecht ist verfassungswidrig

  • derwesten.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 03.08.2010)

    Der Mann, der das Sorgerechts-Urteil erstritt

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sorgerecht der Väter: Sofortige Geltendmachung des Sorgerechtes möglich

Sonstiges (2)

  • sachsen.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Sachsen wirbt im Bundesrat für automatisches Sorgerecht lediger Väter

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 127, 132
  • NJW 2010, 3008
  • MDR 2010, 1187
  • NJ 2010, 467
  • FamRZ 2010, 1403
  • FamRZ 2011, 452
  • DÖV 2010, 902
  • JR 2011, 203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Bereits im Jahr 2003 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelungskonzepts von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern befasst und damals § 1626a BGB nur insoweit für nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG erklärt, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlte, die sich noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten (BVerfGE 107, 150 ff.).

    Zur Begründung hat es ausgeführt, es verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass ein Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen ist (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren würden, sei es gerechtfertigt, das Kind bei der Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Es lägen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Vorschrift, die unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern zur Voraussetzung einer gemeinsamen Sorge mache, dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen werde (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Um dafür ein Äquivalent zu schaffen, das die gesetzliche Vermutung einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung im Kindeswohlinteresse auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern trage, habe der Gesetzgeber ihnen mit § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck zu bringen, dass sie willig und bereit seien, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebe, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigere, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe habe, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen würden, und dass sie die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauche (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde, der ihren Elternrechten aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Fehlt es hieran mangels eines erforderlichen Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 ausgeführt hat, werden nichteheliche Kinder in eine Vielzahl familiärer Konstellationen hineingeboren (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Um sicherzustellen, dass für das Kind vom ersten Lebenstag an tatsächlich und rechtlich Verantwortung getragen werden kann, ist es gerechtfertigt, den Vater zunächst einmal an der Sorge für das Kind nicht teilhaben zu lassen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Mit dieser Norm werden vielmehr Eingriffen des Staates in das Recht der Eltern Grenzen gesetzt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat seinem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nachkommen muss (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Fehlt es jedoch an einer solchen Einigung, kann dies auf einen Konflikt zwischen den Eltern hinweisen, der sich folgenschwer auf das Kind auswirken kann (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Zudem wird das Kind nicht noch zusätzlich durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 zugestanden, dass er bei seiner Regelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern davon ausgehen konnte, Eltern würden die eingeführte Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in Zukunft in der Regel nutzen und Mütter sich nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung an der Sorge verweigern, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, Mütter also die Möglichkeit, die Sorgeerklärung zu verweigern, nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen würden (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass sich § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich die Annahmen des Gesetzgebers nicht bestätigten, sich vielmehr herausstellen sollte, dass es in größerer Zahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

    Denn sollte dies nicht der Fall sein, müsse der Gesetzgeber Vätern nichtehelicher Kinder einen Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnen, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 150 ).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    Das Spektrum reicht von Fällen, in denen der Vater nicht feststellbar ist oder nicht feststeht, über solche, in denen er zwar Unterhalt zahlen, aber keine Sorge für das Kind tragen will und teilweise sogar den Umgang mit dem Kind ablehnt (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.), bis hin zu solchen, in denen der Vater zusammen mit der Mutter oder alleine für das Kind sorgen möchte.

    Auch ist nicht auszuschließen, dass ein Vater zwar die Vaterschaft anerkennt, sich aber weigert, Kontakt mit seinem Kind aufzunehmen oder Umgang zu pflegen (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.).

    Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 121, 69 ).

    Nur dieses vermag zu rechtfertigen, einen Elternteil von der Sorge für sein Kind auszuschließen (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).

    Fehlt es hieran mangels eines erforderlichen Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Auch eine Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 84, 9 ) der Normen in Folge ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht, da dies ebenfalls den verfassungswidrigen Zustand nur weiter vertiefen würde.

    Dabei ist eine Lösung zu wählen, die der gesetzlichen Regelung nicht vorgreift und sie nicht erschwert (vgl. BVerfGE 84, 9 ).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).

    Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 121, 69 ).

  • OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07

    Familienrecht - Gemeinsame Sorge trotz Zerstrittenheit der Eltern

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Maßgeblich für die Sorgerechtszuweisung ist in diesem Fall also das Kindeswohl, nicht dagegen die fehlende Willensübereinstimmung der Eltern, die erst im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls Berücksichtigung findet, wenn zu klären ist, ob sie auf einer Unfähigkeit der Eltern zur Kooperation beruht, die negative Auswirkungen auf das Kind befürchten lässt (so z.B. auch OLG Köln, FamRZ 2009, S. 62 ; OLG Hamm, FamRZ 2006, S. 1058 ).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Da die Fachgerichte gehalten sind, im Rahmen der Rechtsanwendung die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 ), und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zuwiderlaufen könnte, ist es zur vorübergehenden Sicherstellung eines verfassungs- und konventionsgemäßen Zustandes angezeigt, eine Übergangsregelung zu treffen.
  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Zudem steht einer Nichtigerklärung entgegen, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 109, 256 ).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Dies gilt allerdings nicht, wenn durch die Nichtigkeit ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 ).
  • EGMR, 03.12.2009 - 22028/04

    Mehr Sorgerecht für ledige Väter

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Jahr 2009 in dem Fall Zaunegger gegen Deutschland mit der Vorschrift des § 1626a BGB befasst (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04, Urteil vom 3. Dezember 2009).
  • OLG Hamm, 23.03.2006 - 4 UF 294/05

    Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge für gewisse Teilbereiche

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • OLG Hamm, 20.11.2008 - 1 UF 180/08
  • AG Bad Oeynhausen, 08.01.2009 - 43 F 3/09

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • AG Bad Oeynhausen, 30.06.2008 - 23 F 109/08
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auch Gesetze sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik aus der Menschenrechtskonvention auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 127, 132 ).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Damit ist sichergestellt, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und dass die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403, 1405).

    Deshalb ist es auch sachgerecht, in beiden Fällen dieselben Grundsätze anzuwenden (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 58 sowie EGMR FamRZ 2010, 103, 106).

    aa) Wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 18 ff.; BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 58).

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden in der Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Unsicherheit über die Rechtslage herrscht, kann es sinnvoll sein, eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 92, 53 ; 103, 242 ; 107, 133 ; 122, 210 ; 133, 377 ), die sich möglichst weitgehend an das Regelungskonzept des Gesetzgebers anlehnt und damit vermeidet, dass übergangsweise ein dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich besonders fernstehender Rechtszustand eintritt (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 127, 132 ; 130, 131 ; 133, 377 ; siehe auch BVerfGE 122, 39 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht