Rechtsprechung
   BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 121 Abs. 1 StPO
    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Abwägung des Freiheitsanspruches; Verhältnismäßigkeit; beschränkte Bedeutung der erwartenden Freiheitsstrafe; Begründung des Haftfortdauerbeschlusses); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen (Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Zustellung von Revisionsbegründungsschriften; lange Bearbeitungsdauer beim Generalbundesanwalt; Verfahrensverzögerung von sieben Monaten).

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    StPO: Untersuchungshaft - Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nach Erlass des Urteils

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 22.02.2005, Az.: 2 BvR 109/05 (Beschleunigungsgebot nach erstinstanzlichem Urteil)" von OStA b. BGH Dr. Christoph Krehl, original erschienen in: StV 2005, 561 - 562.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 22.02.2005, 2 BvR 109/05 (Fortdauer der U-Haft bei Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren)" von RiBGH a. D. Dr. Eberhardt Foth, original erschienen in: NStZ 2005, 456 - 458.

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2004 - 6 KLs (2/03) 63/80 Js 10666/99
  • OLG Frankfurt, 12.01.2005 - 1 Ws 123/04
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 5, 109
  • NJW 2005, 2612 (Ls.)
  • NStZ 2005, 456
  • StV 2005, 220
  • StV 2005, 561 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05  

     

    Eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung liegt schon dann vor, wenn ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben wird und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, 220, 223; auch BVerfG K NJW 2005, 3485, 3487).

    Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897).

    Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

    Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 ( StV 2005, S. 220 ) und 23. September 2005 ( NJW 2005, S. 3485 ) nicht ziehen zu müssen.

    dd) Auch wenn sich für die Durchführung eines strafgerichtlichen Revisionsverfahren starre zeitliche Grenzen nur schwer festlegen lassen, kann dies gleichwohl nicht bedeuten, dass das Revisionsgericht in der Erledigung seiner Verfahren frei wäre (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).

    In solchen Fällen verpflichtet das Beschleunigungsgebot das Revisionsgericht regelmäßig dazu, das Verfahren in besonderer Weise zu fördern und für eine rasche Bearbeitung des Rechtsmittels Sorge zu tragen (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).

    Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging in der der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz selbstverständlich davon aus, die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können (vgl. StV 2005, S. 220 ).

    Gegebenenfalls sind gerichtsorganisatorische Maßnahmen unumgänglich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 Fn. 8).

    Fehlen - wie hier - Anhaltspunkte, die ein längeres Prozedieren nachvollziehbar erscheinen lassen, und benennen die Revisionsgerichte insoweit auch keine durchgreifenden Gründe, so zieht dies regelmäßig die Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach sich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ).

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05  

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Auf Grund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses auch im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 838/01 -, StV 2001, S. 521 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    a) Zum einen hat das Oberlandesgericht bei seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Das Beschleunigungsgebot erfasst jedoch das gesamte Strafverfahren (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05  

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897).

    Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

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