Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse

  • rp-online.de (Pressemeldung)

    Einheitliche politische Willensbildung nicht gegeben: Wahlkreiseinteilung: Krefeld scheitert vor Verfassungsgericht

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 104, 14
  • DVBl 2001, 1665
  • NVwZ 2002, 70



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01  

    Bankenrecht - Sparkassen sind an die Grundrechte gebunden

    (1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02  

    Drei-Länder-Quorum

    Aus diesem Grund ist es - ebenso wie die durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgte gleiche Behandlung der Wähler - streng formal (vgl. BVerfGE 104, 14 m.w.N.; stRspr) und führt zu einem grundsätzlichen Differenzierungsverbot, dessen Durchbrechung nur durch einen besonders zwingenden Grund zu rechtfertigen ist.
  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 307/01  

    Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Kontrolldichte der Überprüfung von

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1, 2, 3/99 -, DVBl 2001, S. 1665 ff. - Wahlkreiseinteilung Krefeld - BVerfGE 97, 391 ff.; 86, 122 ff.; 85, 264 ff.; 74, 358 ff.; 52, 223 ff.; 20, 56 ff., 7, 198 ff.).

    In personeller Hinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bis hin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit anderen Parteien (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1, 2, 3/99 -, DVBl 2001, S. 1665 - Wahlkreiseinteilung Krefeld - Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 6. Aufl., 2000, Art. 21 Rn. 15).

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99  

    Die Republikaner

    Damit ist die Partei zugleich in der ihr durch Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001, BVerfGE 104, 14, 19; Urteil vom 29. September 1990, BVerfGE 82, 322, 337) betroffen, die einen wesentlichen Bestandteil der demokratischen Grundordnung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975, a.a.O., S. 293) und nicht nur im Bereich von Wahlen und ihrer Vorbereitung, sondern für den gesamten Bereich der politischen Willensbildung im Wettbewerb der Parteien Geltung beansprucht (Morlok in: Dreier, GG, 1998, Rz. 80 zu Art. 21).
  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01  

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    a) Die Stimmkreiseinteilung würde allenfalls dann unter den Gesichtspunkten des Art. 13 BV und des Demokratieprinzips verfassungsrechtlich zu beanstanden sein, wenn die Stimmkreise so geschnitten wären, dass eine effiziente politische Arbeit des Abgeordneten gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 Az. 2 BvR 1252/99 u.a. S. 10 und BVerfG Beschluss vom 22. Mai 2001 Az. 2 BvE 1/99 u.a. S. 12).
  • BVerfG, 07.03.2007 - 2 BvR 447/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in einem städtischen

    Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, für die Wahlvorbereitung, für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden und für die Wahlwerbung im Rundfunk, sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 104, 14 ; 111, 382 ).
  • VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07  

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; parlamentarisches

    Die Antragsbefugnis ist danach gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerin Rechte des Antragstellers, die im Verhältnis zu ihr bestehen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 2 BvE 1, 2 und 3/99, BVerfGE 104, S. 14 m.w.N.).
  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03  

    Keine Verletzung der Statusrechte eines Abgeordneten durch Zahlung von

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  • VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02  

    Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der

    a) Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren ist nicht gegeben, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die gerade im Verhältnis zum Antragsgegner bestehen (BVerfGE 100, 266, 268 f.; 98, 1, 69 ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 93 Rn. 8), durch die beanstandete Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1, 2, 3/99 -, BVerfGE 104, 14, 19 = NVwZ 2002, 70 = DVBl 2001, 1665; BVerfGE 96, 264, 276; 94, 351, 362; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 1015).
  • VerfGH Thüringen, 02.02.2011 - VerfGH 20/09  

    Staats- und Verfassungsrecht, Organstreitverfahren; Organstreitverfahren;

    Ist dagegen keine Grundlage für die behauptete verfassungsrechtliche Verpflichtung ersichtlich, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (zu § 63 BVerfGG ähnlich: BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 - BVerfGE 96, 264 [277]; Beschluss vom 24. Januar 2001 - 2 BvE 1/00 - BVerfGE 103, 81 [86]; Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1, 2 und 3/99 - BVerfGE 104, 14 [19]; Urteil vom 17. Dezember 2001 - 2 BvE 2/00 - BVerfGE 104, 310 [324 f.]; Beschluss vom 11. März 2003 - 2 BvK 1/02 - BVerfGE 107, 286 [294]; Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01,.
  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05  

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

  • OVG Bremen, 20.04.2007 - 1 B 130/07  

    Keine Wahlkampfveranstaltungen im Bremer Rathaus

  • OVG Bremen, 20.04.2007 - 1 B 134/07  

    Keine Wahlkampfveranstaltung im Bremer Rathaus

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